Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Finanziell abgesichert im Ruhestand
Bei der Telefonaktion der „Schwäbischen Zeitung“beantworten Experten Fragen zum Thema Rente und Altersversorgung
RAVENSBURG (sz) - Viele ältere Menschen können und wollen arbeiten. Sei es, weil ihr Arbeitgeber sie braucht, sei es, weil sie Spaß an ihrer Tätigkeit haben, oder sei es, weil sie Geld brauchen. Doch wie wirkt sich das auf die Rente aus? Solche und andere Fragen sind bei der Telefonaktion der „Schwäbischen Zeitung“zum Thema Rente Thema gewesen. Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherungsbund und Andreas Urban von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg haben am Telefon die Fragen von Lesern und Leserinnen beantwortet.
Ich bin Jahrgang 1954. Seit 1. Januar 2018 beziehe ich nach über 47 Arbeitsjahren eine abschlagsfreie Altersrente. Ich überlege, eventuell noch ein paar Stunden in der Woche arbeiten zu gehen. Was dürfte ich hinzuverdienen, ohne dass meine Rente gekürzt wird?
Da Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen und die reguläre Altersgrenze noch nicht erreicht haben, gilt für Sie zurzeit noch die Grenze von 6300 Euro im Jahr. Bis zu dieser Grenze dürfen Sie Geld hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Verdienst verteilt auf mehrere Monate oder nur einmal im Jahr erzielen. Wenn Sie mehr als 6300 Euro im Jahr verdienen, werden 40 Prozent des darüber liegenden Betrags auf Ihre Rente angerechnet.
Ich bin 68 und würde gerne wieder für ein paar Stunden pro Woche in meiner alten Firma arbeiten. Würde mir dadurch meine Rente gekürzt werden?
Nein, da sie die reguläre Altersgrenze bereits erreicht haben, können Sie zu Ihrer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Wann die reguläre Altersgrenze erreicht wird, ist abhängig vom Geburtsjahrgang. Versicherte des Jahrgangs 1953, die in diesem Jahr 65 werden, erreichen die reguläre Altersgrenze beispielsweise mit 65 Jahren und sieben Monaten. Für jüngere Jahrgänge steigt die Grenze in den kommenden Jahren schrittweise auf 67 Jahre.
Ich bin 64 und beziehe eine Altersrente. Wenn ich wieder arbeiten gehen und mehr als 6300 Euro im Jahr verdienen würde, hätte dies dann auch Auswirkungen auf meine Betriebsrente?
Da ein jährlicher Hinzuverdienst von über 6300 Euro dazu führen würde, dass Ihre Altersrente nur noch als Teilrente gezahlt wird, sollten Sie sich unbedingt vorher bei Ihrer Zusatzversorgungskasse informieren, ob dies Auswirkungen auf die Betriebsrente hat. Die Satzung von einigen Zusatzversorgungskassen sieht nämlich vor, dass beim Bezug einer Teilrente die Betriebsrente nicht mehr gezahlt wird.
Gibt es für Erwerbsminderungsrentner Hinzuverdienstgrenzen?
Ja. Für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt auch die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro pro Jahr. Ist der Hinzuverdienst höher, gelten die gleichen Anrechnungsvorschriften wie bei den vorzeitigen Altersrenten. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gibt es keinen festgelegten Betrag als jährliche Hinzuverdienstgrenze. Der Betrag wird für jeden Versicherten individuell von seinem Rentenversicherungsträger berechnet und orientiert sich am höchsten Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn.
Muss ich auch als Bezieher einer Regelaltersrente auf Zusatzeinkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung zahlen?
Nein, das müssen Sie nicht. Sie sind in Ihrer Beschäftigung versicherungsfrei. Lediglich Ihr Arbeitgeber muss für Sie Beiträge zahlen. Diese erhöhen aber nicht Ihre Rente. Sie haben jedoch die Möglichkeit, mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen, dass er nicht nur seinen Beitragsanteil, sondern zusätzlich auch Ihren Anteil zur Rentenversicherung abführt. Diese gemeinsam getragenen Beiträge erhöhen dann zum 1. Juli des nächsten Jahres ihre Rente. Die Entscheidung für eine Beitragszahlung kann nicht mehr zurückgenommen werden. Sie gilt bis Ende der Beschäftigung.
Lohnt es sich, als Bezieher einer Altersrente für einen Minijob noch Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen? Dadurch schmälert sich doch mein Hinzuverdienst.
Das kommt darauf an, wie lange Sie dann die höhere Rente beziehen. Sie können davon ausgehen, dass Sie in weniger als vier Jahren das, was Sie jetzt einzahlen würden, durch die erhöhte Rente wieder einspielen. Als Minijobber mit einem Verdienst von bis zu 450 Euro im Monat zahlen Sie in der Regel nur 3,6 Prozent Ihres Verdienstes als Rentenbeitrag. Vom Arbeitgeber kommen noch einmal 15 Prozent dazu.
Bedeutet Flexirente eigentlich, dass ich meinen Renteneintritt selbst festlegen kann? Ich arbeite im öffentlichen Dienst an einem Projekt, das ich unbedingt bis zu dessen Ende am 31. Januar 2019 begleiten möchte. Im Tarifvertrag steht jedoch, dass meine Beschäftigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Das wäre bereits im Herbst 2018 der Fall.
Da eine Rente nur auf Antrag gezahlt wird, können Sie ab einem gewissen Alter natürlich selbst entscheiden, wann Sie in Rente gehen. Wenn aber in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist, dass Sie zu einem bestimmten Termin, zum Beispiel beim Erreichen der regulären Altersgrenze, aus dem Betrieb ausscheiden, gilt das natürlich. Sie könnten Ihren Arbeitgeber aber fragen, ob er sie ein paar Monate länger beschäftigt, um das Projekt noch zu beenden. Dies ist ja vielleicht auch in seinem Interesse. Möglich wäre auch eine freiberufliche Weiterarbeit als Rentner. Wichtig ist: Verpflichtet ist der Arbeitgeber zu keiner dieser Varianten.
Ich bin im Januar 60 Jahre alt geworden. Könnte ich eigentlich jetzt schon in Rente gehen?
Nein, das ist leider nicht möglich. Sie könnten aber mit 63 Jahren als langjährig Versicherte mit Abschlägen in Höhe von 10,8 Prozent oder mit 66 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen, wenn Sie bis dahin 35 Jahre versichert waren. Falls Sie eine anerkannte Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent haben, wäre auch ein Rentenbeginn mit 61 Jahren, ebenfalls mit Abschlägen in Höhe von 10,8 Prozent, oder mit 64 Jahren ohne Abschläge möglich. Kommen Sie sogar auf 45 Versicherungsjahre, so könnten Sie mit 64 Jahren als besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei in Rente gehen.
Ich bin Jahrgang 1954 und könnte im nächsten Jahr mit 65 Jahren und acht Monaten die Regelaltersrente bekommen. Ich möchte aber eigentlich noch ein Jahr länger weiterarbeiten, weil erst dann meine Frau in Rente geht. Wie würde sich das auf meine Rente auswirken?
Wenn Sie wie bisher weiterarbeiten und Ihre Regelaltersrente erst später in Anspruch nehmen, hat dies zwei Vorteile für Sie. Einerseits erhöht sich Ihr Rentenanspruch durch die weiterhin laufende Beitragszahlung und andererseits bekommen Sie auf Grund des späteren Rentenbeginns einen Rentenzuschlag. Dieser beträgt für jeden Monat, den Sie ab Erreichen der Regelaltersgrenze keine Rente beziehen, 0,5 Prozent, bei einem Jahr also sechs Prozent. Alternativ könnten Sie die Rente auch bereits beziehen und trotzdem weiter arbeiten gehen. Die Zahlung würde dadurch nicht gekürzt werden.
Wann sollte ich meinen Antrag auf Altersrente eigentlich stellen und wer kann mir gegebenenfalls beim Ausfüllen helfen?
Wenn Sie in der Vergangenheit bereits eine sogenannte Kontenklärung durchgeführt haben und feststeht, dass Sie die Anspruchsvoraussetzung für eine Altersrente zu dem von Ihnen gewünschten Beginn erfüllen, reicht eine Antragstellung etwa drei Monate vorher aus. Beim Ausfüllen des Antrags helfen Ihnen die Mitarbeiter in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung. Am besten ist es, wenn Sie hierfür einen Termin vereinbaren.
Ich bin vor einem Jahr mit 63 in Rente gegangen. Mein Mann hatte vor Kurzem einen Schlaganfall und ist dadurch pflegebedürftig. Ich kümmere mich zu Hause um ihn. Wird das irgendwie honoriert?
Seit Januar vergangenen Jahres ist die Pflegekasse verpflichtet, auch bei pflegenden Rentnern, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, Beiträge an die Rentenkasse abzuführen. Diese führen bei Ihnen zu einer höheren Rente, allerdings erst, wenn Sie die reguläre Altersgrenze erreicht haben. Voraussetzung für die Zahlung von Pflegebeiträgen ist, dass Ihr Mann mindestens den Pflegegrad 2 hat. Sie müssen die Pflege insgesamt mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche bei sich zu Hause ausüben und dürften daneben nicht mehr als 30 Stunden berufstätig sein. Fragen Sie bei der Pflegekasse Ihres Mannes hierzu nach.
Ich möchte gerne mit 63 in Rente gehen. Das bedeutet für mich, meine Rente wird mit Abschlägen gezahlt. Ich habe gehört, man könnte die Abschläge ausgleichen, indem man zusätzliche Beiträge überweist. Stimmt das?
Ja, diese Möglichkeit besteht. Sie können die Abschläge durch eine Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgleichen. Dies ist ab einem Alter von 50 Jahren möglich. Bei der Frage, ob sich das rechnet, kommt es darauf an, wie hoch Ihre Abschläge sind, wie viel Sie zum Ausgleich zahlen müssten und wie lange Sie später die Rente beziehen werden. Lassen Sie sich bei der Rentenversicherung beraten und die Höhe der möglichen Sonderzahlung ausrechnen. Sie können die Ausgleichszahlung übrigens meist auch steuerrechtlich geltend machen. Auskünfte hierzu erteilen zum Beispiel Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine.
Was passiert mit den Beiträgen, wenn ich dann doch nicht früher in Rente gehe? Lege ich mich mit der Zahlung bereits heute auf einen Rentenbeginn fest?
Nein, über den Beginn der Altersrente entscheiden Sie natürlich auch in Zukunft weiterhin selbst – und kein anderer. Sie verpflichten sich mit dieser Beitragszahlung nicht, auch tatsächlich früher in Rente zu gehen. Solange Sie keinen Rentenantrag stellen, bekommen Sie auch keine Rente. Wenn Sie erst später in Rente gehen, erhöhen die gezahlten Beiträge Ihre monatliche Rente. Erstatten lassen können Sie sich diese Beiträge allerdings nicht.
Ich bin 42 Jahre alt und habe nach Schule und Abitur relativ lange studiert. Nun heißt es ja, dass nach dem 17. Lebensjahr nur maximal acht Jahre an Schul- und Ausbildungszeiten anerkannt werden, man darüber hinausgehende Zeiten aber durch Zahlung freiwilliger Beiträge ausgleichen kann. Stimmt das?
Das ist tatsächlich möglich, allerdings nur bis zum 45. Lebensjahr. Sie müssten sich also bald dazu entscheiden. Das betrifft sowohl die Schulzeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr als auch die Zeiten, die über die acht Jahre nach Ihrem 17. Geburtstag hinausgehen. Der Beitrag, den sie nachzahlen können, liegt dabei zwischen minimal 84 Euro und maximal 1200 Euro pro Monat. Je mehr sie einzahlen, umso höher fällt die sich daraus ergebende Rentensteigerung aus.