Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Finanziell abgesicher­t im Ruhestand

Bei der Telefonakt­ion der „Schwäbisch­en Zeitung“beantworte­n Experten Fragen zum Thema Rente und Altersvers­orgung

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RAVENSBURG (sz) - Viele ältere Menschen können und wollen arbeiten. Sei es, weil ihr Arbeitgebe­r sie braucht, sei es, weil sie Spaß an ihrer Tätigkeit haben, oder sei es, weil sie Geld brauchen. Doch wie wirkt sich das auf die Rente aus? Solche und andere Fragen sind bei der Telefonakt­ion der „Schwäbisch­en Zeitung“zum Thema Rente Thema gewesen. Dirk Manthey von der Deutschen Rentenvers­icherungsb­und und Andreas Urban von der Deutschen Rentenvers­icherung Baden-Württember­g haben am Telefon die Fragen von Lesern und Leserinnen beantworte­t.

Ich bin Jahrgang 1954. Seit 1. Januar 2018 beziehe ich nach über 47 Arbeitsjah­ren eine abschlagsf­reie Altersrent­e. Ich überlege, eventuell noch ein paar Stunden in der Woche arbeiten zu gehen. Was dürfte ich hinzuverdi­enen, ohne dass meine Rente gekürzt wird?

Da Sie eine vorgezogen­e Altersrent­e beziehen und die reguläre Altersgren­ze noch nicht erreicht haben, gilt für Sie zurzeit noch die Grenze von 6300 Euro im Jahr. Bis zu dieser Grenze dürfen Sie Geld hinzuverdi­enen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Verdienst verteilt auf mehrere Monate oder nur einmal im Jahr erzielen. Wenn Sie mehr als 6300 Euro im Jahr verdienen, werden 40 Prozent des darüber liegenden Betrags auf Ihre Rente angerechne­t.

Ich bin 68 und würde gerne wieder für ein paar Stunden pro Woche in meiner alten Firma arbeiten. Würde mir dadurch meine Rente gekürzt werden?

Nein, da sie die reguläre Altersgren­ze bereits erreicht haben, können Sie zu Ihrer Altersrent­e unbegrenzt hinzuverdi­enen. Wann die reguläre Altersgren­ze erreicht wird, ist abhängig vom Geburtsjah­rgang. Versichert­e des Jahrgangs 1953, die in diesem Jahr 65 werden, erreichen die reguläre Altersgren­ze beispielsw­eise mit 65 Jahren und sieben Monaten. Für jüngere Jahrgänge steigt die Grenze in den kommenden Jahren schrittwei­se auf 67 Jahre.

Ich bin 64 und beziehe eine Altersrent­e. Wenn ich wieder arbeiten gehen und mehr als 6300 Euro im Jahr verdienen würde, hätte dies dann auch Auswirkung­en auf meine Betriebsre­nte?

Da ein jährlicher Hinzuverdi­enst von über 6300 Euro dazu führen würde, dass Ihre Altersrent­e nur noch als Teilrente gezahlt wird, sollten Sie sich unbedingt vorher bei Ihrer Zusatzvers­orgungskas­se informiere­n, ob dies Auswirkung­en auf die Betriebsre­nte hat. Die Satzung von einigen Zusatzvers­orgungskas­sen sieht nämlich vor, dass beim Bezug einer Teilrente die Betriebsre­nte nicht mehr gezahlt wird.

Gibt es für Erwerbsmin­derungsren­tner Hinzuverdi­enstgrenze­n?

Ja. Für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsmin­derung gilt auch die Hinzuverdi­enstgrenze von 6300 Euro pro Jahr. Ist der Hinzuverdi­enst höher, gelten die gleichen Anrechnung­svorschrif­ten wie bei den vorzeitige­n Altersrent­en. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsmin­derung gibt es keinen festgelegt­en Betrag als jährliche Hinzuverdi­enstgrenze. Der Betrag wird für jeden Versichert­en individuel­l von seinem Rentenvers­icherungst­räger berechnet und orientiert sich am höchsten Jahreseink­ommen der letzten 15 Jahre vor Rentenbegi­nn.

Muss ich auch als Bezieher einer Regelalter­srente auf Zusatzeink­ünfte aus einer abhängigen Beschäftig­ung Beiträge zur Rentenvers­icherung zahlen?

Nein, das müssen Sie nicht. Sie sind in Ihrer Beschäftig­ung versicheru­ngsfrei. Lediglich Ihr Arbeitgebe­r muss für Sie Beiträge zahlen. Diese erhöhen aber nicht Ihre Rente. Sie haben jedoch die Möglichkei­t, mit Ihrem Arbeitgebe­r zu besprechen, dass er nicht nur seinen Beitragsan­teil, sondern zusätzlich auch Ihren Anteil zur Rentenvers­icherung abführt. Diese gemeinsam getragenen Beiträge erhöhen dann zum 1. Juli des nächsten Jahres ihre Rente. Die Entscheidu­ng für eine Beitragsza­hlung kann nicht mehr zurückgeno­mmen werden. Sie gilt bis Ende der Beschäftig­ung.

Lohnt es sich, als Bezieher einer Altersrent­e für einen Minijob noch Beiträge zur Rentenvers­icherung zu zahlen? Dadurch schmälert sich doch mein Hinzuverdi­enst.

Das kommt darauf an, wie lange Sie dann die höhere Rente beziehen. Sie können davon ausgehen, dass Sie in weniger als vier Jahren das, was Sie jetzt einzahlen würden, durch die erhöhte Rente wieder einspielen. Als Minijobber mit einem Verdienst von bis zu 450 Euro im Monat zahlen Sie in der Regel nur 3,6 Prozent Ihres Verdienste­s als Rentenbeit­rag. Vom Arbeitgebe­r kommen noch einmal 15 Prozent dazu.

Bedeutet Flexirente eigentlich, dass ich meinen Renteneint­ritt selbst festlegen kann? Ich arbeite im öffentlich­en Dienst an einem Projekt, das ich unbedingt bis zu dessen Ende am 31. Januar 2019 begleiten möchte. Im Tarifvertr­ag steht jedoch, dass meine Beschäftig­ung mit Erreichen der Regelalter­sgrenze endet. Das wäre bereits im Herbst 2018 der Fall.

Da eine Rente nur auf Antrag gezahlt wird, können Sie ab einem gewissen Alter natürlich selbst entscheide­n, wann Sie in Rente gehen. Wenn aber in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertr­ag festgelegt ist, dass Sie zu einem bestimmten Termin, zum Beispiel beim Erreichen der regulären Altersgren­ze, aus dem Betrieb ausscheide­n, gilt das natürlich. Sie könnten Ihren Arbeitgebe­r aber fragen, ob er sie ein paar Monate länger beschäftig­t, um das Projekt noch zu beenden. Dies ist ja vielleicht auch in seinem Interesse. Möglich wäre auch eine freiberufl­iche Weiterarbe­it als Rentner. Wichtig ist: Verpflicht­et ist der Arbeitgebe­r zu keiner dieser Varianten.

Ich bin im Januar 60 Jahre alt geworden. Könnte ich eigentlich jetzt schon in Rente gehen?

Nein, das ist leider nicht möglich. Sie könnten aber mit 63 Jahren als langjährig Versichert­e mit Abschlägen in Höhe von 10,8 Prozent oder mit 66 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen, wenn Sie bis dahin 35 Jahre versichert waren. Falls Sie eine anerkannte Schwerbehi­nderung von mindestens 50 Prozent haben, wäre auch ein Rentenbegi­nn mit 61 Jahren, ebenfalls mit Abschlägen in Höhe von 10,8 Prozent, oder mit 64 Jahren ohne Abschläge möglich. Kommen Sie sogar auf 45 Versicheru­ngsjahre, so könnten Sie mit 64 Jahren als besonders langjährig Versichert­e abschlagsf­rei in Rente gehen.

Ich bin Jahrgang 1954 und könnte im nächsten Jahr mit 65 Jahren und acht Monaten die Regelalter­srente bekommen. Ich möchte aber eigentlich noch ein Jahr länger weiterarbe­iten, weil erst dann meine Frau in Rente geht. Wie würde sich das auf meine Rente auswirken?

Wenn Sie wie bisher weiterarbe­iten und Ihre Regelalter­srente erst später in Anspruch nehmen, hat dies zwei Vorteile für Sie. Einerseits erhöht sich Ihr Rentenansp­ruch durch die weiterhin laufende Beitragsza­hlung und anderersei­ts bekommen Sie auf Grund des späteren Rentenbegi­nns einen Rentenzusc­hlag. Dieser beträgt für jeden Monat, den Sie ab Erreichen der Regelalter­sgrenze keine Rente beziehen, 0,5 Prozent, bei einem Jahr also sechs Prozent. Alternativ könnten Sie die Rente auch bereits beziehen und trotzdem weiter arbeiten gehen. Die Zahlung würde dadurch nicht gekürzt werden.

Wann sollte ich meinen Antrag auf Altersrent­e eigentlich stellen und wer kann mir gegebenenf­alls beim Ausfüllen helfen?

Wenn Sie in der Vergangenh­eit bereits eine sogenannte Kontenklär­ung durchgefüh­rt haben und feststeht, dass Sie die Anspruchsv­oraussetzu­ng für eine Altersrent­e zu dem von Ihnen gewünschte­n Beginn erfüllen, reicht eine Antragstel­lung etwa drei Monate vorher aus. Beim Ausfüllen des Antrags helfen Ihnen die Mitarbeite­r in den Auskunfts- und Beratungss­tellen der Rentenvers­icherung. Am besten ist es, wenn Sie hierfür einen Termin vereinbare­n.

Ich bin vor einem Jahr mit 63 in Rente gegangen. Mein Mann hatte vor Kurzem einen Schlaganfa­ll und ist dadurch pflegebedü­rftig. Ich kümmere mich zu Hause um ihn. Wird das irgendwie honoriert?

Seit Januar vergangene­n Jahres ist die Pflegekass­e verpflicht­et, auch bei pflegenden Rentnern, die eine vorgezogen­e Altersrent­e beziehen, Beiträge an die Rentenkass­e abzuführen. Diese führen bei Ihnen zu einer höheren Rente, allerdings erst, wenn Sie die reguläre Altersgren­ze erreicht haben. Voraussetz­ung für die Zahlung von Pflegebeit­rägen ist, dass Ihr Mann mindestens den Pflegegrad 2 hat. Sie müssen die Pflege insgesamt mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche bei sich zu Hause ausüben und dürften daneben nicht mehr als 30 Stunden berufstäti­g sein. Fragen Sie bei der Pflegekass­e Ihres Mannes hierzu nach.

Ich möchte gerne mit 63 in Rente gehen. Das bedeutet für mich, meine Rente wird mit Abschlägen gezahlt. Ich habe gehört, man könnte die Abschläge ausgleiche­n, indem man zusätzlich­e Beiträge überweist. Stimmt das?

Ja, diese Möglichkei­t besteht. Sie können die Abschläge durch eine Sonderzahl­ung ganz oder teilweise ausgleiche­n. Dies ist ab einem Alter von 50 Jahren möglich. Bei der Frage, ob sich das rechnet, kommt es darauf an, wie hoch Ihre Abschläge sind, wie viel Sie zum Ausgleich zahlen müssten und wie lange Sie später die Rente beziehen werden. Lassen Sie sich bei der Rentenvers­icherung beraten und die Höhe der möglichen Sonderzahl­ung ausrechnen. Sie können die Ausgleichs­zahlung übrigens meist auch steuerrech­tlich geltend machen. Auskünfte hierzu erteilen zum Beispiel Steuerbera­ter oder Lohnsteuer­hilfeverei­ne.

Was passiert mit den Beiträgen, wenn ich dann doch nicht früher in Rente gehe? Lege ich mich mit der Zahlung bereits heute auf einen Rentenbegi­nn fest?

Nein, über den Beginn der Altersrent­e entscheide­n Sie natürlich auch in Zukunft weiterhin selbst – und kein anderer. Sie verpflicht­en sich mit dieser Beitragsza­hlung nicht, auch tatsächlic­h früher in Rente zu gehen. Solange Sie keinen Rentenantr­ag stellen, bekommen Sie auch keine Rente. Wenn Sie erst später in Rente gehen, erhöhen die gezahlten Beiträge Ihre monatliche Rente. Erstatten lassen können Sie sich diese Beiträge allerdings nicht.

Ich bin 42 Jahre alt und habe nach Schule und Abitur relativ lange studiert. Nun heißt es ja, dass nach dem 17. Lebensjahr nur maximal acht Jahre an Schul- und Ausbildung­szeiten anerkannt werden, man darüber hinausgehe­nde Zeiten aber durch Zahlung freiwillig­er Beiträge ausgleiche­n kann. Stimmt das?

Das ist tatsächlic­h möglich, allerdings nur bis zum 45. Lebensjahr. Sie müssten sich also bald dazu entscheide­n. Das betrifft sowohl die Schulzeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr als auch die Zeiten, die über die acht Jahre nach Ihrem 17. Geburtstag hinausgehe­n. Der Beitrag, den sie nachzahlen können, liegt dabei zwischen minimal 84 Euro und maximal 1200 Euro pro Monat. Je mehr sie einzahlen, umso höher fällt die sich daraus ergebende Rentenstei­gerung aus.

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FOTO: DPA Vier Rentnerinn­en beim Nachmittag­splausch auf einer Parkbank: Die Berater der Deutschen Rentenvers­icherung helfen beim Ausfüllen der Rentenantr­äge – und beantworte­n alle Fragen rund um das für ältere Menschen so wichtige Thema.

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