Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Revisionsprozess soll Schuldfähigkeit klären
Erbacher Brandstifter hofft auf Strafminderung – Zeugen beschreiben sein Verhalten
ERBACH/ULM - Der Revisionsprozess im Fall eines 26-Jährigen, der im Jahr 2016 nachweislich eine Scheune in Brand gesteckt hat und dies zuvor bei einem nahe gelegenen Asylbewerberheim versucht hatte, soll die Schuldfähigkeit des Täters nun eindeutig klären. Dieser hatte wegen eines kleineren Verfahrensfehlers beim Bundesgerichtshof Revision beantragt. Der erst Verhandlungstag beleuchtete das Leben des Angeklagten und Zeugen berichteten von dessen Zustand in der Tatnacht.
Im September 2016 hat der Angeklagte versucht, nach einer Feier in einer Wirtschaft ein nahe gelegenes Asylbewerberheim in Brand zu setzen. Paradoxerweise warnte er jedoch die Bewohner, nachdem er das Feuer gelegt hatte, sodass niemand ernsthaft verletzt wurde. Rund eine Woche später steckte er eine Scheune an, die dann komplett niederbrannte.
Dass der 26-Jährige die Taten begangen hat und ihm dies in der vorausgegangenen Hauptverhandlung eindeutig nachgewiesen wurde, steht fest. Da sein Befangenheitsantrag gegen den damaligen Sachverständigen, der die Schuldfähigkeit des Täters feststellte, von der Kammer mit einer falschen Begründung zurückgewiesen wurde, steht im jetzigen Prozess allein die Frage im Raum, inwieweit dieser durch seinen Alkoholkonsum in seiner Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt war. Das verhängte Strafmaß von vier Jahren Gefängnis kann zwar nicht erhöht, wohl aber gesenkt oder in die zeitweilige Unterbringung in eine Entzugsklinik umgewandelt werden.
Alkohol spielte im Leben des einschlägig vorbestraften Brandstifters schon früh eine Rolle. Mit 13 Jahren habe er seinen ersten Vollrausch gehabt, gab der Mann an, als Richter Wolfgang Tresenreiter dessen Lebensgeschichte rekapitulierte. Als „aufmüpfig“charakterisierte sich der mittlerweile 26-Jährige selbst, der dadurch und durch seinen Alkoholkonsum immer wieder Probleme mit Arbeitgebern bekommen habe. Dass er diese Aufmüpfigkeit bis heute nicht verloren hat, bewies er, indem er auf Fragen des Richters manchmal schnippisch oder frech antwortete, bei unangenehmen Fragen wurden seine Antworten schnell einsilbig, ungenau oder blieben einfach aus. So antwortete er auf die Fragen nach abgebrochenen oder gar nicht erst begonnenen Therapien lapidar: „Ich bin nicht so der Gruppenmensch“oder „Da hatte ich keine Lust dazu“.
Wenige Einschränkungen trotz zwei Promille
Inwiefern sein Alkoholkonsum für eine Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit bei beiden Taten gesorgt hat, sollten erneute Zeugenvernehmungen klären. So sagte einer der Polizeibeamten, der den Täter nach dem Brand im Asylbewerberheim befragt hatte, aus, dass der Mann zwar erkennbar angetrunken (ein Atemalkoholtest ergab damals knapp zwei Promille) war, sich jedoch noch deutlich verständigen konnte und auch sonst wenige körperliche Einschränkungen zeigte. Ausdruck seiner Alkoholisierung seien vielmehr deutliche Stimmungsschwankungen gewesen. So habe er mit den Beamten teils ruhig gesprochen, sich aber beispielsweise mit den Feuerwehrleuten lautstark gestritten, da er sich immer wieder als der große Retter aufgespielt hätte und diese ihm wenig Beachtung geschenkt hätten.
Befragungen der Wirtsfamilie, welche die Feier in der Tatnacht ausgerichtet hatte und bei denen er zumindest in der Woche vor der Tat wenige Male in der Gastwirtschaft einkehrte, zeichneten ein ähnliches Bild. Betrunken sei der Täter gewesen, vielleicht habe er auch etwas geschwankt oder ein wenig undeutlich gesprochen, aber er sei problemlos in Richtung seiner Pension gelaufen.
Ein anderer Beamter, der ihn nach der zweiten Tat vernommen hatte, machte ähnliche Angaben. Bei dem 26-Jährigen sei zwar ein hoher Alkoholwert festgestellt worden, er habe bei der Befragung jedoch kaum körperliche noch geistige Beeinträchtigungen gezeigt, allein bei unangenehmen Fragen habe er aufbrausend reagiert. „Bei dem Promillewert und seinem Verhalten lag nahe, dass er Alkohol gewöhnt ist“, so der Polizist.
Geringerer Sachschaden als angenommen
Die Verteidigerin des Mannes brachte ein, dass der Sachschaden an der Scheune mittlerweile beglichen und deutlich niedriger ausgefallen sei, als in der Hauptverhandlung angenommen. Da der Sachschaden als „erheblich“eingestuft und dem Täter in der Urteilsbegründung negativ ausgelegt wurde, müsse das Gericht im Revisionsprozess neue Aussagen zur Schadensbewertung treffen. Dazu soll auch eine Mitarbeiterin der Versicherung als Zeugin geladen werden.
Der Prozess wird mit 30 Zeugenvernehmungen fortgesetzt.