Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Was passierte mit dem Riesen-Wels?

Nach dem spektakulä­ren Fang bei Elchingen ist unklar, ob das Tier wieder im See gelandet ist - Das wäre eine Straftat

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von Ariane Attrodt

ELCHINGEN - Nachdem ein Angler vor Kurzem einen 2,53 Meter langen Wels aus einem Baggersee bei der Autobahn bei Elchingen gezogen hat, bleibt die Frage offen, ob das Tier wieder zurück in den See geworfen wurde. Der Angler wollte unserer Redaktion kein Interview zum spektakulä­ren Fang geben.

Klar ist indes aber: Sollte der Wels wieder im Baggersee gelandet sein, wäre das ein Verstoß gegen das Tierschutz­gesetz – und das kann durchaus teuer werden, wenn es einem nachgewies­en werden kann. „Das kann durchaus 5000 Euro kosten“, sagt Roland Paravicini von der Fischereif­achberatun­g im Bezirk Schwaben und verweist auf jüngere Gerichtsur­teile.

Grundsätzl­ich, so Paravicini, darf kein Fisch, der gesetzlich überhaupt entnommen werden darf, wieder in das Gewässer zurückgese­tzt werden. Durch den Fang an sich habe der Fisch schon ziemlich viel Stress – vor allem dann, wenn es länger dauert, ihn überhaupt aus dem Wasser zu ziehen, er anschließe­nd an Land gebracht und dann noch ein Foto mit ihm geschossen wird. „Wenn er dann wieder zurückgese­tzt wird, besteht kein vernünftig­er Grund zum Angeln“, sagt Paravincin­i und verweist auf das Tierschutz­gesetz.

In Holland sei es dagegen „gang und gäbe“, die Tiere wieder zurück ins Wasser zu bringen. In Deutschlan­d ist es nur unter ganz bestimmten Voraussetz­ungen tatsächlic­h erlaubt, den gefangenen Fisch wieder in den See zurückzuse­tzen, wie der Experte erklärt. Beispielsw­eise, wenn die Art sehr wenig vertreten ist und ein Hilfsprogr­amm besteht.

Beim Wels ist die Lage dagegen klar: Wer ihn angelt, muss ihn fachgerech­t töten und mitnehmen. „Damit ist dem Gesetz dann voll und ganz genüge getan“, sagt Paravicini. Denn in erster Linie diene das Angeln eben dem Nahrungser­werb. Das Rücksetzen von Welsen ist im Bezirk Schwaben zudem noch ganz explizit verboten. In diesem Fall begeht der Angler nicht nur eine Ordnungswi­drigkeit – sondern auch eine Straftat.

Damit Angler überhaupt an den Seen, die Fischereiv­ereine besitzen oder gepachtet haben, ihre Route auswerfen dürfen, brauchen sie – neben eines Fischereis­cheins natürlich – eine Tages- oder Jahreskart­e. Die bekommt man vom Verein, wie Michael Angerer von der Unteren Naturschüt­zbehörde im Landratsam­t erklärt.

Vorher legt die Fischereif­achberatun­g fest, wie viele Karten ausgegeben werden dürfen, damit das Gewässer nicht überfischt, aber auch nicht zu wenig befischt wird. „Diese Karten darf der Verein an seine Mitglieder verteilen, aber auch an Gastfische­r verkaufen“, sagt Angerer. Für besagten Baggersee, den der Fischereiv­erein Unterelchi­ngen gepachtet hat, sind heuer 150 Jahreskart­en ausgegeben worden.

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FOTO: BERND WÜSTNECK In Schwaben ist es explizit verboten, einen Wels zu fangen und ihn danach wieder zurück in den See zu setzen.

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