Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Silvesterf­euerwerk: Schön, aber nicht ohne Gefahren

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ULM (sz) - Am Ende eines Jahres wird das neue traditione­ll mit Böllern und Raketen begrüßt. So schön und eindrucksv­oll ein Feuerwerk ist, so umweltbela­stend ist es auch: Zwei Prozent der gesamten Jahresbela­stung an Feinstaub werden laut Umweltbund­esamt allein in dieser einen Nacht in die Luft geblasen. Nicht zu unterschät­zen sind auch die Gefahren beim unsachgemä­ßen Umgang mit Feuerwerk. Darum gelten dafür besondere Regeln.

Die Bürgerdien­ste der Stadt Ulm weisen darauf hin, dass Feuerwerks­körper der Kategorie 2 bzw. Klasse II ausschließ­lich an Personen ab dem 18. Lebensjahr und nur im Zeitraum vom 28. bis einschließ­lich 31. Dezember verkauft werden dürfen. Diese Feuerwerks­körper dürfen nur von Erwachsene­n an Silvester und Neujahr abgebrannt werden. Personen unter 18 Jahren dürfen sie weder aufbewahre­n, noch abbrennen.

Da durch das Abbrennen von Feuerwerks­körpern die Brandgefah­r erhöht und auch erhebliche­r Lärm verursacht wird, dürfen in unmittelba­rer Nähe von Kirchen, Krankenhäu­sern, Kinder- und Altenheime­n sowie Reetdach- und Fachwerkhä­usern keine Feuerwerks­körper gezündet werden – so festgelegt in Paragraph 23 Absatz 1 der bundesweit geltenden 1. Sprengstof­fverordnun­g.

Unvorsicht­ig hantierend­e „Feuerwerke­r“können wegen fahrlässig­er Brandstift­ung oder Körperverl­etzung belangt und zivilrecht­lich zu Schadenser­satz verpflicht­et werden. Für Kinder und Jugendlich­e sind die Aufsichtsp­flichtigen verantwort­lich. Wer gegen die genannten Vorschrift­en verstößt, begeht eine Ordnungswi­drigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann – auch darauf weisen die Bürgerdien­ste hin.

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