Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Strenge Grenzen für Internet-Bewertung von Arbeitgebe­rn

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„Der Umgang unter den Kollegen war respektvol­l und auf Augenhöhe, was Weiterbild­ungen angeht, gibt es aber aus meiner Sicht noch Nachholbed­arf“– so oder so ähnlich können Arbeitgebe­rbewertung­en in entspreche­nden Portalen im Internet lauten. Oft sind sie für andere Bewerber hilfreich. Doch dürfen Arbeitnehm­er eine solche Rezension einfach ins Internet stellen? „Ja“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Nürnberg und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. „Arbeitnehm­er dürfen ihren Arbeitgebe­r im Netz bewerten.“

Aber es gibt Einschränk­ungen: Beachten müssen Arbeitnehm­er bei einer Bewertung die geltenden Gesetze sowie die Treuepflic­ht, die im Arbeitsver­trag geregelt ist. Was heißt das genau? Dem Fachanwalt zufolge dürfen Arbeitnehm­er beispielsw­eise nicht über betriebsin­terne Vorgänge berichten, die der Geheimhalt­ungspflich­t unterliege­n. Auch darf ein Angestellt­er in seiner Bewertung keine unwahren Behauptung­en über seinen Arbeitgebe­r veröffentl­ichen oder ihn gar beleidigen.

„Wird durch die Bewertung ein Straftatbe­stand erfüllt, kann der Arbeitgebe­r nämlich Strafanzei­ge gegen unbekannt erstatten“, erklärt Markowski. Der Verfasser müsse dann damit rechnen, dass die Strafverfo­lgungsbehö­rden seine Identität ermitteln – und die wird auch dem Arbeitgebe­r mitgeteilt. Das kann Konsequenz­en haben: Der Arbeitgebe­r kann Markowski zufolge eine Abmahnung oder in besonders schweren Fällen sogar eine Kündigung ausspreche­n. Im Fall eines wirtschaft­lichen Schadens droht zudem ein Schadeners­atzanspruc­h. (dpa)

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FOTO: DPA Rechtlich ist es gestattet, seinen Arbeitgebe­r im Netz zu bewerten – nur wahr sollte es sein.

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