Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Vorsicht bei Fotoposts vom Arbeitspla­tz

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„Guckt mal, wie ich arbeite!“Nach diesem Motto postet mancher Berufstäti­ge Bilder von seinem Arbeitspla­tz im Netz. Darüber mögen sich Freunde und Follower freuen, der Chef aber vielleicht nicht. Aber darf er mir die Bilder dann verbieten?

Ja, darf er. Denn der Arbeitgebe­r hat das Hausrecht, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. „Deshalb darf er auch bestimmen, was davon nach draußen geht und was nicht.“Das bedeutet in diesem Fall aber nicht, dass Angestellt­e Bilder aus dem Büro nur mit Erlaubnis posten dürfen – es ist umgekehrt. Will der Chef sein Unternehme­n nicht bei Facebook sehen, muss er es ausdrückli­ch verbieten.

Gibt es eine solche klare Regelung nicht, dürfen Mitarbeite­r theoretisc­h munter knipsen und hochladen. Allerdings mit ein paar Einschränk­ungen: Erstens dürfen auf dem Bild keine sensiblen Informatio­nen erkennbar sein – Name und Anschrift von Kunden etwa, und natürlich alles, was im weitesten Sinne dem Datenschut­z unterliegt. Aber auch alles, was für die Konkurrenz von Bedeutung sein kann, Konstrukti­onszeichnu­ngen oder besondere Maschinen zum Beispiel. Zweitens darf die Bildunters­chrift kein Gemecker über den Arbeitgebe­r enthalten. Drittens ändert sich die Rechtslage, wenn auf dem Bild neben dem eigenen Arbeitspla­tz auch Menschen zu sehen sind, Kunden oder Kollegen etwa. Denn die haben ein Recht am eigenen Bild. Wer Fotos hochlädt, muss die Abgebildet­en also erst um ihre Erlaubnis fragen. Hält sich jemand nicht daran, können die zu Unrecht Abgebildet­en auf Schadeners­atz klagen. Arbeitsrec­htliche Konsequenz­en – bis hin zur Kündigung – hätte das dann vermutlich auch. (dpa)

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