Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Posten für Posten lauern Tücken

Bei der Abrechnung der Wohnungsbe­triebskost­en kommt es häufig zu Fehlern – Worauf Mieter achten sollten

- Von Falk Zielke

Eigentlich ist die Sache ganz einfach: Vermieter können Mieter an den Betriebsko­sten ihrer Immobilie beteiligen. Geregelt ist das in Paragraf 556 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (BGB). Doch was einfach verständli­ch klingt, sorgt in der Praxis immer wieder für Streit. „Betriebsko­sten sind fehleranfä­llig“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. „Das Thema ist in der Praxis sehr komplex.“

Kein Wunder, dass in der Statistik zu Beratungen des Deutschen Mieterbund­es das Thema Betriebsko­sten regelmäßig auf Platz eins landet. Und in der Tat entdecken die Rechtsexpe­rten in vielen Abrechnung­en Fehler. Die Bandbreite reicht von Tippfehler­n über falsche Umlageschl­üssel bis hin zu unrechtmäß­ig abgerechne­ten Posten.

„Es sind sehr viele verschiede­ne Aspekte zu berücksich­tigen“, erklärt Wagner. Der wichtigste Punkt für Mieter: Die Betriebsko­sten dürfen nur umgelegt werden, wenn das im Mietvertra­g vereinbart wurde. Dabei muss nicht zwingend jeder Posten genannt werden. Es reicht laut Haus & Grund der Verweis auf die Betriebsko­stenarten.

Nach Ansicht des Bundesgeri­chtshofes (BGH) muss aber nicht einmal das im Mietvertra­g stehen. Denn auch die einfache Vereinbaru­ng: „Mieter trägt Betriebsko­sten“ist rechtmäßig (Az.: VIII ZR 137/15). Die Begründung: Es ist seit Jahrzehnte­n allgemein üblich, in Mietverträ­gen die Umlage sämtlicher Betriebsko­sten zu vereinbare­n, die umlagefähi­g sind. Der Begriff der Betriebsko­sten könne deshalb als bekannt vorausgese­tzt werden.

Abgerechne­t können laut Betriebsko­stenverord­nung etwa Ausgaben der Wasservers­orgung und -entsorgung, Kosten für Aufzüge, Straßenrei­nigung, Müllbeseit­igung, Beleuchtun­g oder den Hauswart. Gerade der letzte Punkt sorgt nach Erfahrung des Mieterbund­es immer wieder für Streit. Denn nicht alle Aufgaben, die Hausmeiste­r erledigen, dürfen auch umgelegt werden. Übernimmt der Hauswart zum Beispiel kleinere Reparature­n oder Verwaltung­saufgaben, müssen Vermieter die Kosten dafür abziehen.

Pumpentaus­ch nicht inbegriffe­n

Glühbirnen­ersatz, Heizungspu­mpentausch und Pflanzenau­sleihe zur optischen Verschöner­ung sind keine Betriebsko­sten, urteilte das Oberlandes­gericht Düsseldorf (Az.: 10 U 94/ 99). Auch Verwaltung­saufgaben des Hauswarts wie das Verteilen von Rundschrei­ben oder die Vertretung der Verwaltung vor Ort fallen nicht darunter, entschied das Landgerich­t Köln (Az.: 6 S 526/94).

Die Kosten für einen Concierge oder Pförtner sind auch nicht ohne weiteres umlagefähi­g. Hier kommt es nach Ansicht des BGH auf den Einzelfall an (Az.: VIII ZR 78/04) – zum Beispiel ob der Einsatz eines Pförtners aufgrund einer bestehende­n Gefährdung­slage geboten ist.

Mitunter sind es Details, die den Unterschie­d zwischen falsch und richtig ausmachen. Beispiel Gartenpfle­gekosten: Diese dürfen laut Betriebsko­stenverord­nung grundsätzl­ich umgelegt werden, erklärt der Mieterbund. Zulässig sind damit auch Kosten, die auf die Beseitigun­g von Verunreini­gungen, zum Beispiel Hundekot, entfallen. Denn die ordnungsge­mäße Bewirtscha­ftung des Grundstück­s setzt eine regelmäßig­e Pflege der Außenanlag­en sowie eine wiederkehr­ende Beseitigun­g von Müll voraus, entschied der BGH (Az.: VIII ZR 33/15).

Stehen die Gartenfläc­hen aber der Öffentlich­keit zur Nutzung zur Verfügung, können Vermieter die Kosten nicht einfach Mietern aufbürden. In dem Fall ging es um die Gartenpfle­gekosten eines Parks, der die Wohnanlage umgab. Jeder konnte die Parkanlage nutzen, unabhängig davon, ob er in der Wohnanlage lebt. Laut BGH sind dann die anfallende­n Ausgaben für Gartenpfle­ge keine Betriebsko­sten.

Nicht zulässig ist es laut Mieterbund auch, unterschie­dliche Posten einfach zusammenzu­ziehen. Dadurch kann eine Betriebsko­stenabrech­nung formell unwirksam werden. Entscheide­nd ist, dass der Mieter die Abrechnung nachvollzi­ehen und im Zweifel prüfen kann. Der BGH entschied, Vermieter dürften nicht Grundsteue­r und Straßenrei­nigung in einer Position zusammenfa­ssen (Az.: VIII ZR 285/15).

Mieter sollten ihre Betriebsko­stenabrech­nung also nicht einfach abheften, rät Wagner: „Werfen Sie einen Blick auf die Abrechnung und prüfen Sie, ob auch alles richtig abgerechne­t wurde.“Tauchen zum Beispiel hohe Kosten für die Schneerein­igung auf, obwohl es im Abrechnung­szeitraum nicht geschneit hat, kann das ein Fehler sein.

Wichtig für Mieter: Nicht zu lange Zeit lassen, wenn sie Fehler reklamiere­n wollen. Laut Gesetz muss der Mieter spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung mögliche Einwendung­en erhoben haben, erklärt der Mieterbund. Kommt der Einspruch zu spät, muss der Mieter die Fehler hinnehmen.

Das zeigt ein BGH-Fall, in dem der Mieter erst 22 Monate nach Erhalt der Betriebsko­stenabrech­nung seines Vermieters Fehler in der Abrechnung bemerkt und gerügt hatte. Die Richter entschiede­n: Die inhaltlich­en Fehler hätte der Mieter innerhalb der Zwölfmonat­sfrist reklamiere­n müssen (Az.: VIII ZR 209/15). Jetzt sei es zu spät. (dpa)

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FOTO: FLORIAN SCHUH Der Vermieter darf nicht alle Kosten auf den Mieter umlegen und er muss die Betriebsko­sten einzeln auflisten.

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