Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Zoff mit der Polizei endet für Betrunkenen teuer
Weil er sich am Schützenfest gegen sieben Polizisten zur Wehr setzte, muss er jetzt eine Geldstrafe bezahlen
BIBERACH - Weil er sich beim vergangenen Biberacher Schützenfest mit tätlichen Angriffen gegen sieben Polizisten zur Wehr gesetzt hatte, die versuchten, ihn in Gewahrsam zu nehmen, muss ein Mann aus dem Raum Biberach insgesamt 1400 Euro Geldstrafe zahlen. Das Amtsgericht Biberach verurteilte ihn wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Der volltrunkene Mann soll sich laut Anklageschrift mit tätlichen Angriffen gewehrt haben, als die Polizisten ihn dazu bringen wollten, in einen Streifenwagen einzusteigen. Auch nach der Blutentnahme im Biberacher Krankenhaus sei es zu Tätlichkeiten gekommen. Die Anklage lautete daher auf tätlichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte; eine gewichtige Anschuldigung, führt doch eine Verurteilung nach dieser Anklage zu einer Freiheitsstrafe.
Die Anwältin des Angeklagten führte aus, dass ihr Mandant kurz vor der Tat von der Untreue seiner Lebensgefährtin erfahren habe. Da beide den Kauf einer Liegenschaft planten und der Angeklagte aus diesem Grund einen Kredit aufgenommen hatte, sei die Trennung zusätzlich ein wirtschaftliches Desaster für ihn gewesen. Beim Schützenfest betrank sich der Angeklagte heftig, der Blutalkoholgehalt wurde im Krankenhaus mit 2,2 Promille gemessen.
Gegen 1 Uhr nachts flog er aus einer Kneipe – auch, weil es nicht das erste Mal gewesen sein soll, dass er sich dort betrunken danebenbenahm. Auch dieses Mal sah er seinen Rauswurf nicht ein, die Security sah sich gezwungen, die Polizei zu holen.
Als diese ankam – drei junge Bereitschaftspolizisten, die extra beim Schützenfest eingesetzt waren – war der Angeklagte allerdings schon vor der Gaststätte. Zunächst nahm alles seinen normalen Lauf. Die Polizisten baten den Mann, sich auszuweisen und aus dem Eingangsbereich der Gaststätte zu entfernen. Erst als der hinzugekommene Einsatzleiter ihn aufforderte, den Bereich zu verlassen, gab es Schwierigkeiten. Obwohl deutlich alkoholisiert, bestand der Mann auf seinem Recht, genau dort bleiben zu wollen. Er sei schließlich ein freier Mann, so seine Aussage.
Als er sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht wegbewegte, drohten die Polizisten, ihn in Gewahrsam zu nehmen. Auch das half nichts. Inzwischen hatte sich um die Polizei eine vielköpfige Gruppe von zumeist angetrunkenen Jugendlichen gebildet. Wie ein Bereitschaftspolizist schilderte, gab es Gejohle, Handyaufnahmen und feindselige Kommentare zum Handeln der Polizei. Um die angespannte Situation zu beenden, wurde der Angeklagte zu Boden geworfen und in einen Streifenwagen gesetzt.
Im Krankenhaus wiederholte sich die Situation dann, als der Angeklagte nach der Blutabnahme nicht mehr in das Polizeiauto einsteigen wollte. Trotz Handschellen gelang es ihm, den ihn begleitenden Polizisten zu packen. Dieser schilderte die Situation als sehr bedrohlich, weil er nicht mehr an seine Ausrüstung kam. Auch hier sah die Staatsanwaltschaft eine Tätlichkeit des Angeklagten.
Polizeiverhalten unverhältnismäßig?
Die Anwältin widersprach vehement den Ausführungen der Anklage. Ihr Mandat habe sich höchstens gewehrt und zwar gegen Maßnahmen der Polizei, die unverhältnismäßig gewesen seien. Tätlichkeiten könnten bei keiner Zeugenaussage nachgewiesen werden. Aus ihrer Sicht wäre es angemessen gewesen, den Betrunkenen nach Hause zu bringen, anstatt ihn in Gewahrsam zu nehmen. Der Angeklagte konnte sich nach eigener Aussage kaum erinnern. Allerdings entschuldigte er sich bei den als Zeugen geladenen Polizeibeamten.
Die Richterin machte deutlich, dass auch sie keinen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte sehe. Sie sehe jedoch, dass sich durchaus eine gefährliche Situation für die Polizei durch die Weigerung des Angeklagten, den Platz zu räumen, hätte entwickeln können. Auch sein ständig provozierendes Verhalten habe zur Eskalation beigetragen. Die rechtliche Würdigung des Vorfalls führte dann zu einem Urteil wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bei den Vorfällen rund um den Platzverweis. Die Anklagepunkte wegen der Geschehnisse im Krankenhaus wurden von der Richterin nicht berücksichtigt. Der Angeklagte erhielt als Geldstrafe 40 Tagessätze zu 35 Euro auferlegt.