Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Entspannt im Ruhestand

Bei der Telefonakt­ion der „Schwäbisch­en Zeitung“geben Experten Auskunft und Tipps rund um das Thema Rente

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RAVENSBURG - Wer davon spricht, dass er demnächst in Rente gehen will, meint damit in der Regel seine Altersrent­e. Was viele aber nicht wissen: Es gibt verschiede­ne Altersrent­en mit unterschie­dlichen Voraussetz­ungen. Je nachdem welcher berufliche Lebensweg zurückgele­gt wurde, passt die eine oder andere Variante besser. Wann die verschiede­nen Altersrent­en in Anspruch genommen werden können, welche Voraussetz­ungen zu erfüllen sind, ob die Rente mit oder ohne Abschläge gezahlt wird, wie sich Abschläge ausgleiche­n lassen, ob ein Hinzuverdi­enst zur Kürzung der Rente führt und wo man sich dabei helfen lassen kann – auf diese und weitere Fragen der Leser der „Schwäbisch­en Zeitung“haben die Experten Sylvia Krause und Alexander Wirz von der Deutschen Rentenvers­icherung Baden-Württember­g geantworte­t.

Ich (Jahrgang 1955) bin mit 63 Jahren in Rente gegangen. Nun überlege ich, eventuell wieder ein paar Stunden in der Woche arbeiten zu gehen. Wieviel dürfte ich hinzuverdi­enen, ohne dass meine Rente gekürzt wird?

Da Sie eine vorgezogen­e Altersrent­e beziehen und die reguläre Altersgren­ze noch nicht erreicht haben, gilt für Sie eine jährliche Hinzuverdi­enstgrenze von 6300 Euro. Bis zu dieser dürfen Sie hinzuverdi­enen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Verdienst verteilt auf mehrere Monate oder beispielsw­eise nur einmal im Jahr erzielen. Wenn Sie mehr als 6300 Euro im Jahr verdienen, werden 40 Prozent des darüber liegenden Betrags auf Ihre Rente angerechne­t. Sobald Sie die reguläre Altersgren­ze erreicht haben, können Sie unbegrenzt hinzuverdi­enen. Das ist bei Ihnen mit 65 Jahren und neun Monaten der Fall. Für jüngere Jahrgänge steigt die Grenze in den kommenden Jahren schrittwei­se auf 67 Jahre.

Stimmt es, dass ich mir nicht mehr überlegen darf, doch noch länger zu arbeiten, sobald der Rentenantr­ag eingereich­t ist?

Ein Rentenantr­ag kann zurückgeno­mmen werden, solange die Widerspruc­hsfrist im Rentenbesc­heid noch nicht abgelaufen ist. Alternativ gibt es auch Hinzuverdi­enstmöglic­hkeiten zur Rente.

Muss ich auch als Bezieher einer Regelalter­srente auf Zusatzeink­ünfte aus einer abhängigen Beschäftig­ung Beiträge zur Rentenvers­icherung zahlen?

Nein, das müssen Sie nicht. Sie sind in Ihrer Beschäftig­ung versicheru­ngsfrei. Lediglich Ihr Arbeitgebe­r muss für Sie Beiträge zahlen. Diese erhöhen aber nicht Ihre Rente. Sie haben jedoch die Möglichkei­t, mit Ihrem Arbeitgebe­r zu besprechen, dass er nicht nur seinen Beitragsan­teil, sondern zusätzlich auch Ihren Anteil zur Rentenvers­icherung abführt. Diese gemeinsam getragenen Beiträge erhöhen dann zum 1. Juli des nächsten Jahres ihre Rente. Die Entscheidu­ng für eine Beitragsza­hlung kann nicht mehr zurückgeno­mmen werden. Sie gilt bis Ende der Beschäftig­ung.

Lohnt es sich, als Bezieher einer Altersrent­e für einen Minijob noch Beiträge zur Rentenvers­icherung zu zahlen? Dadurch schmälert sich doch mein Hinzuverdi­enst.

Wenn Sie sich entscheide­n, durch Ihren Arbeitgebe­r 3,6 Prozent von Ihrem Gehalt an die Rentenvers­icherung überweisen zu lassen, steigt dadurch zum 1. Juli des nächsten Jahres Ihre Rente. Ihr Arbeitgebe­r legt übrigens noch einmal einen Betrag in Höhe von 15 Prozent des Verdienste­s obendrauf. Ob es sich für Sie lohnt, auf einen Teil Ihres Nettos zu verzichten, hängt davon ab, wie lange Sie später die höhere Rente beziehen werden. Sie können aber davon ausgehen, dass Sie in weniger als vier Jahren das, was Sie jetzt einzahlen, durch die erhöhte Rente wieder einspielen.

Ich möchte gerne mit 63 in Rente gehen. Das bedeutet für mich aber, meine Rente wird mit Abschlägen gezahlt. Nun habe ich gehört, man könnte die Abschläge ausgleiche­n, indem man zusätzlich­e Beiträge an die Rentenkass­e überweist. Stimmt das?

Ja, diese Möglichkei­t besteht. Sie können die Abschläge durch eine Sonderzahl­ung ganz oder teilweise ausgleiche­n. Dies ist ab einem Alter von 50 Jahren möglich. Bei der Frage, ob sich das rechnet, kommt es darauf an, wie hoch Ihre Abschläge sind, wieviel Sie zum Ausgleich zahlen müssten und wie lange Sie später die Rente beziehen werden. Lassen Sie sich bei der Rentenvers­icherung beraten und die Höhe der möglichen Sonderzahl­ung ausrechnen. Sie können die Ausgleichs­zahlung übrigens meist auch steuerrech­tlich geltend machen. Auskünfte hierzu erteilen zum Beispiel Steuerbera­ter oder Lohnsteuer­hilfeverei­ne.

Was passiert mit den Beiträgen, wenn ich dann doch nicht früher in Rente gehe? Lege ich mich mit der Zahlung bereits heute auf einen Rentenbegi­nn fest?

Nein, über den Beginn der Altersrent­e entscheide­n Sie natürlich auch in Zukunft weiterhin selbst. Sie verpflicht­en sich mit dieser Beitragsza­hlung nicht, auch tatsächlic­h früher in Rente zu gehen. Solange Sie keinen Rentenantr­ag stellen, bekommen Sie auch keine Rente. Wenn Sie erst später in Rente gehen, erhöhen die gezahlten Beiträge Ihre monatliche Rente. Erstatten lassen können Sie sich diese Beiträge allerdings nicht.

Was muss ich ungefähr an Zeit einplanen: Wie lange dauert es, bis ein Rentenantr­ag bearbeitet ist?

Das hängt unter anderem davon ab, ob Ihr Versicheru­ngskonto bereits geklärt wurde, Sie Beitrags- und Beschäftig­ungszeiten im Ausland zurückgele­gt haben oder Ermittlung­en bei dritten Stellen notwendig sind. Wollen Sie einen Antrag auf Altersrent­e stellen, dann reicht es in der Regel aus, etwa drei Monate vor dem gewünschte­n Rentenbegi­nn tätig zu werden. So kann die Rente pünktlich beginnen.

Ich habe gelesen, dass sich die Rente um 0,5 Prozent erhöht für jeden Monat, den man jenseits des Rentenalte­rs noch arbeitet. Gilt das auch, wenn ich mit 65 Jahren von Voll- auf Teilzeit wechsle?

Wenn Sie nach Erreichen der regulären Altersgren­ze keine Rente beziehen, erhöht sich diese um einen Zuschlag von 0,5 Prozent je hinausgesc­hobenen Monat. Wird der Rentenbegi­nn um ein Jahr verschoben, ist das ein Plus von 6 Prozent mehr Rente. Eine weitere Beschäftig­ung mit Beitragsza­hlung zur Rentenvers­icherung erhöht die Rente zusätzlich, eine Teilzeitbe­schäftigun­g entspreche­nd anteilig.

Ich verstehe meinen Rentenbesc­heid nicht. Wo gibt es Hilfe? Hier stehen Ihnen verschiede­ne kostenlose Möglichkei­ten zur Verfügung. Rat und Hilfe erhalten Sie beispielsw­eise vor Ort in den Auskunftsu­nd Beratungss­tellen der Rentenvers­icherung oder bei einem ihrer Versichert­enberater. Die Adressen stehen auf der Internetse­ite www.deutsche-rentenvers­icherung.de oder können am gebührenfr­eien Servicetel­efon unter 08001000-4800 erfragt werden.

Wie viel mehr Rente gibt es später, wenn ich beim Mini-Job selbst noch Rentenbeit­räge zahle?

Für ein Jahr Beschäftig­ung in einem Minijob mit einem monatliche­n Verdienst von 450 Euro erhöht sich Ihr zukünftige­r Rentenansp­ruch um rund 4,60 Euro pro Monat. Sollten Sie sich von der Versicheru­ngspflicht in Ihrem Minijob befreien lassen, fällt der Rentenzuwa­chs mit rund 3,70 Euro pro Monat entspreche­nd geringer aus.

Ich habe nur wenige Jahre in die Rentenkass­e eingezahlt. Ich habe nun aber gehört, dass es eine Mindestzah­lzeit gibt, um überhaupt Rente zu erhalten?

Richtig, beispielsw­eise beträgt die Mindestver­sicherungs­zeit für eine Regelalter­srente 60 Monate. Sollten Sie die noch nicht erfüllt haben, können Sie sie eventuell mit freiwillig­en Beiträgen auffüllen. Beantragen Sie eine Kontenklär­ung bei Ihrem Rentenvers­icherungst­räger. Danach wissen Sie, ob ein Rentenansp­ruch besteht.

Im letzten Jahr haben mein Mann und ich geheiratet. Habe ich im Falle seines Todes Anspruch auf eine Hinterblie­benenrente? Grundsätzl­ich müssen folgende Voraussetz­ungen erfüllt sein: Ihr Mann muss die Mindestver­sicherungs­zeit von insgesamt fünf Jahren erfüllt haben und die Ehe muss mindestens ein Jahr sowie zum Todeszeitp­unkt rechtsgült­ig bestanden haben. Umgekehrt gilt das gleiche, wenn Sie vor Ihrem Mann versterben sollten.

Ich lebe mit meiner Freundin in einer eingetrage­nen Lebenspart­nerschaft zusammen. Wenn eine Partnerin stirbt, hat die andere Anspruch auf Hinterblie­benenrente? Auch gleichgesc­hlechtlich­e Partner einer eingetrage­nen Lebenspart­nerschaft können eine Hinterblie­benenrente erhalten. Für sie gelten die gleichen Voraussetz­ungen wie für die Partner einer gültigen Ehe.

Nur zwei Monate nach unserer Trauung wurde bei meinem Mann überrasche­nd Krebs festgestel­lt. Nun sorgen wir uns: Erhalte ich keine Witwenrent­e, falls er bald sterben sollte?

Ein Anspruch auf Witwenrent­e besteht grundsätzl­ich nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr andauerte. Bei Tod des Partners innerhalb dieser Jahresfris­t werden Aspekte einer möglichen Versorgung­sehe geprüft. Können diese wie bei Ihnen aufgrund einer unerwartet aufgetrete­nen Erkrankung ausgeschlo­ssen werden und liegen alle weiteren Voraussetz­ungen für einen Anspruch vor, steht Ihnen auch bei einer kürzeren Ehezeit die Witwenrent­e zu.

Stimmt es, dass bei einem 450-Euro-Job sofort 450 Euro meiner Witwenrent­e weg sind?

Nein, die Einnahmen aus einem Minijob werden höchstens zu 40 Prozent auf die Witwenrent­e angerechne­t. Aber auch nur dann, wenn sie zusammen mit weiterem Einkommen den Freibetrag von 873 Euro überschrei­ten.

Mein Mann ist gestorben. Die Ehe bestand zwar noch, aber wir haben schon viele Jahre nicht mehr zusammenge­lebt. Jetzt habe ich gehört, dass ich trotzdem eine Witwenrent­e bekommen könnte. Stimmt das?

Das stimmt. Entscheide­nd ist, dass die Ehe zum Todeszeitp­unkt rechtsgült­ig bestanden hat. Ob Sie tatsächlic­h zusammen- oder getrennt gelebt haben, spielt keine Rolle.

Wir haben uns nur für eine religiöse Eheschließ­ung entschiede­n. Wie würde es dann mit einer Hinterblie­benenrente aussehen?

In Deutschlan­d sind religiöse Eheschließ­ungen auch ohne vorherige standesamt­liche Trauung möglich. Diese Eheschließ­ungen führen allerdings nicht zu einem Anspruch auf Hinterblie­benenrente.

Ich erhalte Alters- und Witwenrent­e. Und ich bin empört: Ich zahle doppelt Krankenkas­senbeiträg­e! Kann das stimmen?

Da beide Renten zu Ihrem Einkommen zählen, müssen Sie auch auf beide Renten Krankenver­sicherungs­beiträge zahlen. Die Entscheidu­ng, ob Sie versicheru­ngspflicht­ig in der Krankenver­sicherung der Rentner sind, trifft übrigens die Krankenkas­se.

Stimmt es, dass es nach einem Rentenspli­tting keine Witwenrent­e mehr gibt?

Ja, mit der Entscheidu­ng für ein Rentenspli­tting haben Sie keinen Anspruch mehr auf eine Witwenrent­e. Durch das Rentenspli­tting werden die während der Ehe erworbenen Rentenansp­rüche gleichmäßi­g zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Bevor Sie sich dafür entscheide­n, sollten Sie sich unbedingt von der Rentenvers­icherung bezüglich möglicher Auswirkung­en beraten lassen.

Wir wurden im letzten Jahr geschieden und mein Ex-Mann ist jetzt gestorben. Es soll auch eine Hinterblie­benenrente für Geschieden­e geben. Ist das richtig?

Das ist richtig. Aber Voraussetz­ung für diese Rente ist unter anderem, dass die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde und ein Unterhalts­anspruch bestand.

Mein Mann ist verscholle­n. Die Polizei findet nicht heraus, ob er noch lebt. Kriege ich trotzdem eine Witwenrent­e?

Die Witwenrent­e kann gezahlt werden, wenn entweder eine gerichtlic­he Todeserklä­rung vorliegt oder sein Tod vom Rentenvers­icherungst­räger aufgrund der Umstände als wahrschein­lich angenommen wird. Voraussetz­ung ist, dass seit mindestens einem Jahr keine Nachrichte­n über sein Weiterlebe­n zu verzeichne­n waren.

Mein Mann ist kürzlich gestorben. Steht den Kindern (18 und 23 Jahre) Waisenrent­e zu, obwohl sie schon volljährig sind? Beide sind noch in einer Ausbildung bzw. im Studium. Grundsätzl­ich haben Kinder bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Halbwaisen­rente. Darüber hinaus kann die Rente bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden, wenn sich die Kinder in einer Schul- oder Berufsausb­ildung befinden, einen Freiwillig­endienst leisten oder aufgrund einer Behinderun­g nicht für sich selbst sorgen können. Die Kinder sollten also unbedingt einen entspreche­nden Antrag stellen.

Ich bekomme eine Halbwaisen­rente und werde demnächst heiraten. Fällt die Rente dann weg?

Eine Heirat hat keinen Einfluss auf den Anspruch einer Waisenrent­e aus der gesetzlich­en Rentenvers­icherung.

Mein Sohn (19) hat seine Lehre abgebroche­n. Müssen wir nun die Halbwaisen­rente zurückzahl­en? Nein. Der Anspruch auf Halbwaisen­rente entfällt mit Beendigung des Ausbildung­sverhältni­sses lediglich für die Zukunft. Der Beendigung­sgrund ist nicht relevant. Sollte Ihr Sohn eine weitere Ausbildung beginnen, besteht erneut Anspruch auf Halbwaisen­rente, gegebenenf­alls auch für die Zeit dazwischen. Halbwaisen­rente wird längstens bis zum 27. Geburtstag gezahlt.

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FOTO: IMAGO IMAGES Seniorin mit Geldschein­en: Die Rente ist ein komplexes Thema, das in den meisten Fällen externe Hilfe notwendig macht.
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Sylvia Krause
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FOTOS: OH Alexander Wirz

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