Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Entspannt im Ruhestand
Bei der Telefonaktion der „Schwäbischen Zeitung“geben Experten Auskunft und Tipps rund um das Thema Rente
RAVENSBURG - Wer davon spricht, dass er demnächst in Rente gehen will, meint damit in der Regel seine Altersrente. Was viele aber nicht wissen: Es gibt verschiedene Altersrenten mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Je nachdem welcher berufliche Lebensweg zurückgelegt wurde, passt die eine oder andere Variante besser. Wann die verschiedenen Altersrenten in Anspruch genommen werden können, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, ob die Rente mit oder ohne Abschläge gezahlt wird, wie sich Abschläge ausgleichen lassen, ob ein Hinzuverdienst zur Kürzung der Rente führt und wo man sich dabei helfen lassen kann – auf diese und weitere Fragen der Leser der „Schwäbischen Zeitung“haben die Experten Sylvia Krause und Alexander Wirz von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg geantwortet.
Ich (Jahrgang 1955) bin mit 63 Jahren in Rente gegangen. Nun überlege ich, eventuell wieder ein paar Stunden in der Woche arbeiten zu gehen. Wieviel dürfte ich hinzuverdienen, ohne dass meine Rente gekürzt wird?
Da Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen und die reguläre Altersgrenze noch nicht erreicht haben, gilt für Sie eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro. Bis zu dieser dürfen Sie hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Verdienst verteilt auf mehrere Monate oder beispielsweise nur einmal im Jahr erzielen. Wenn Sie mehr als 6300 Euro im Jahr verdienen, werden 40 Prozent des darüber liegenden Betrags auf Ihre Rente angerechnet. Sobald Sie die reguläre Altersgrenze erreicht haben, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Das ist bei Ihnen mit 65 Jahren und neun Monaten der Fall. Für jüngere Jahrgänge steigt die Grenze in den kommenden Jahren schrittweise auf 67 Jahre.
Stimmt es, dass ich mir nicht mehr überlegen darf, doch noch länger zu arbeiten, sobald der Rentenantrag eingereicht ist?
Ein Rentenantrag kann zurückgenommen werden, solange die Widerspruchsfrist im Rentenbescheid noch nicht abgelaufen ist. Alternativ gibt es auch Hinzuverdienstmöglichkeiten zur Rente.
Muss ich auch als Bezieher einer Regelaltersrente auf Zusatzeinkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung zahlen?
Nein, das müssen Sie nicht. Sie sind in Ihrer Beschäftigung versicherungsfrei. Lediglich Ihr Arbeitgeber muss für Sie Beiträge zahlen. Diese erhöhen aber nicht Ihre Rente. Sie haben jedoch die Möglichkeit, mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen, dass er nicht nur seinen Beitragsanteil, sondern zusätzlich auch Ihren Anteil zur Rentenversicherung abführt. Diese gemeinsam getragenen Beiträge erhöhen dann zum 1. Juli des nächsten Jahres ihre Rente. Die Entscheidung für eine Beitragszahlung kann nicht mehr zurückgenommen werden. Sie gilt bis Ende der Beschäftigung.
Lohnt es sich, als Bezieher einer Altersrente für einen Minijob noch Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen? Dadurch schmälert sich doch mein Hinzuverdienst.
Wenn Sie sich entscheiden, durch Ihren Arbeitgeber 3,6 Prozent von Ihrem Gehalt an die Rentenversicherung überweisen zu lassen, steigt dadurch zum 1. Juli des nächsten Jahres Ihre Rente. Ihr Arbeitgeber legt übrigens noch einmal einen Betrag in Höhe von 15 Prozent des Verdienstes obendrauf. Ob es sich für Sie lohnt, auf einen Teil Ihres Nettos zu verzichten, hängt davon ab, wie lange Sie später die höhere Rente beziehen werden. Sie können aber davon ausgehen, dass Sie in weniger als vier Jahren das, was Sie jetzt einzahlen, durch die erhöhte Rente wieder einspielen.
Ich möchte gerne mit 63 in Rente gehen. Das bedeutet für mich aber, meine Rente wird mit Abschlägen gezahlt. Nun habe ich gehört, man könnte die Abschläge ausgleichen, indem man zusätzliche Beiträge an die Rentenkasse überweist. Stimmt das?
Ja, diese Möglichkeit besteht. Sie können die Abschläge durch eine Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgleichen. Dies ist ab einem Alter von 50 Jahren möglich. Bei der Frage, ob sich das rechnet, kommt es darauf an, wie hoch Ihre Abschläge sind, wieviel Sie zum Ausgleich zahlen müssten und wie lange Sie später die Rente beziehen werden. Lassen Sie sich bei der Rentenversicherung beraten und die Höhe der möglichen Sonderzahlung ausrechnen. Sie können die Ausgleichszahlung übrigens meist auch steuerrechtlich geltend machen. Auskünfte hierzu erteilen zum Beispiel Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine.
Was passiert mit den Beiträgen, wenn ich dann doch nicht früher in Rente gehe? Lege ich mich mit der Zahlung bereits heute auf einen Rentenbeginn fest?
Nein, über den Beginn der Altersrente entscheiden Sie natürlich auch in Zukunft weiterhin selbst. Sie verpflichten sich mit dieser Beitragszahlung nicht, auch tatsächlich früher in Rente zu gehen. Solange Sie keinen Rentenantrag stellen, bekommen Sie auch keine Rente. Wenn Sie erst später in Rente gehen, erhöhen die gezahlten Beiträge Ihre monatliche Rente. Erstatten lassen können Sie sich diese Beiträge allerdings nicht.
Was muss ich ungefähr an Zeit einplanen: Wie lange dauert es, bis ein Rentenantrag bearbeitet ist?
Das hängt unter anderem davon ab, ob Ihr Versicherungskonto bereits geklärt wurde, Sie Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Ausland zurückgelegt haben oder Ermittlungen bei dritten Stellen notwendig sind. Wollen Sie einen Antrag auf Altersrente stellen, dann reicht es in der Regel aus, etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn tätig zu werden. So kann die Rente pünktlich beginnen.
Ich habe gelesen, dass sich die Rente um 0,5 Prozent erhöht für jeden Monat, den man jenseits des Rentenalters noch arbeitet. Gilt das auch, wenn ich mit 65 Jahren von Voll- auf Teilzeit wechsle?
Wenn Sie nach Erreichen der regulären Altersgrenze keine Rente beziehen, erhöht sich diese um einen Zuschlag von 0,5 Prozent je hinausgeschobenen Monat. Wird der Rentenbeginn um ein Jahr verschoben, ist das ein Plus von 6 Prozent mehr Rente. Eine weitere Beschäftigung mit Beitragszahlung zur Rentenversicherung erhöht die Rente zusätzlich, eine Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig.
Ich verstehe meinen Rentenbescheid nicht. Wo gibt es Hilfe? Hier stehen Ihnen verschiedene kostenlose Möglichkeiten zur Verfügung. Rat und Hilfe erhalten Sie beispielsweise vor Ort in den Auskunftsund Beratungsstellen der Rentenversicherung oder bei einem ihrer Versichertenberater. Die Adressen stehen auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de oder können am gebührenfreien Servicetelefon unter 08001000-4800 erfragt werden.
Wie viel mehr Rente gibt es später, wenn ich beim Mini-Job selbst noch Rentenbeiträge zahle?
Für ein Jahr Beschäftigung in einem Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 450 Euro erhöht sich Ihr zukünftiger Rentenanspruch um rund 4,60 Euro pro Monat. Sollten Sie sich von der Versicherungspflicht in Ihrem Minijob befreien lassen, fällt der Rentenzuwachs mit rund 3,70 Euro pro Monat entsprechend geringer aus.
Ich habe nur wenige Jahre in die Rentenkasse eingezahlt. Ich habe nun aber gehört, dass es eine Mindestzahlzeit gibt, um überhaupt Rente zu erhalten?
Richtig, beispielsweise beträgt die Mindestversicherungszeit für eine Regelaltersrente 60 Monate. Sollten Sie die noch nicht erfüllt haben, können Sie sie eventuell mit freiwilligen Beiträgen auffüllen. Beantragen Sie eine Kontenklärung bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Danach wissen Sie, ob ein Rentenanspruch besteht.
Im letzten Jahr haben mein Mann und ich geheiratet. Habe ich im Falle seines Todes Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente? Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Ihr Mann muss die Mindestversicherungszeit von insgesamt fünf Jahren erfüllt haben und die Ehe muss mindestens ein Jahr sowie zum Todeszeitpunkt rechtsgültig bestanden haben. Umgekehrt gilt das gleiche, wenn Sie vor Ihrem Mann versterben sollten.
Ich lebe mit meiner Freundin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen. Wenn eine Partnerin stirbt, hat die andere Anspruch auf Hinterbliebenenrente? Auch gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können eine Hinterbliebenenrente erhalten. Für sie gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Partner einer gültigen Ehe.
Nur zwei Monate nach unserer Trauung wurde bei meinem Mann überraschend Krebs festgestellt. Nun sorgen wir uns: Erhalte ich keine Witwenrente, falls er bald sterben sollte?
Ein Anspruch auf Witwenrente besteht grundsätzlich nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr andauerte. Bei Tod des Partners innerhalb dieser Jahresfrist werden Aspekte einer möglichen Versorgungsehe geprüft. Können diese wie bei Ihnen aufgrund einer unerwartet aufgetretenen Erkrankung ausgeschlossen werden und liegen alle weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch vor, steht Ihnen auch bei einer kürzeren Ehezeit die Witwenrente zu.
Stimmt es, dass bei einem 450-Euro-Job sofort 450 Euro meiner Witwenrente weg sind?
Nein, die Einnahmen aus einem Minijob werden höchstens zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Aber auch nur dann, wenn sie zusammen mit weiterem Einkommen den Freibetrag von 873 Euro überschreiten.
Mein Mann ist gestorben. Die Ehe bestand zwar noch, aber wir haben schon viele Jahre nicht mehr zusammengelebt. Jetzt habe ich gehört, dass ich trotzdem eine Witwenrente bekommen könnte. Stimmt das?
Das stimmt. Entscheidend ist, dass die Ehe zum Todeszeitpunkt rechtsgültig bestanden hat. Ob Sie tatsächlich zusammen- oder getrennt gelebt haben, spielt keine Rolle.
Wir haben uns nur für eine religiöse Eheschließung entschieden. Wie würde es dann mit einer Hinterbliebenenrente aussehen?
In Deutschland sind religiöse Eheschließungen auch ohne vorherige standesamtliche Trauung möglich. Diese Eheschließungen führen allerdings nicht zu einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Ich erhalte Alters- und Witwenrente. Und ich bin empört: Ich zahle doppelt Krankenkassenbeiträge! Kann das stimmen?
Da beide Renten zu Ihrem Einkommen zählen, müssen Sie auch auf beide Renten Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Die Entscheidung, ob Sie versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner sind, trifft übrigens die Krankenkasse.
Stimmt es, dass es nach einem Rentensplitting keine Witwenrente mehr gibt?
Ja, mit der Entscheidung für ein Rentensplitting haben Sie keinen Anspruch mehr auf eine Witwenrente. Durch das Rentensplitting werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Bevor Sie sich dafür entscheiden, sollten Sie sich unbedingt von der Rentenversicherung bezüglich möglicher Auswirkungen beraten lassen.
Wir wurden im letzten Jahr geschieden und mein Ex-Mann ist jetzt gestorben. Es soll auch eine Hinterbliebenenrente für Geschiedene geben. Ist das richtig?
Das ist richtig. Aber Voraussetzung für diese Rente ist unter anderem, dass die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde und ein Unterhaltsanspruch bestand.
Mein Mann ist verschollen. Die Polizei findet nicht heraus, ob er noch lebt. Kriege ich trotzdem eine Witwenrente?
Die Witwenrente kann gezahlt werden, wenn entweder eine gerichtliche Todeserklärung vorliegt oder sein Tod vom Rentenversicherungsträger aufgrund der Umstände als wahrscheinlich angenommen wird. Voraussetzung ist, dass seit mindestens einem Jahr keine Nachrichten über sein Weiterleben zu verzeichnen waren.
Mein Mann ist kürzlich gestorben. Steht den Kindern (18 und 23 Jahre) Waisenrente zu, obwohl sie schon volljährig sind? Beide sind noch in einer Ausbildung bzw. im Studium. Grundsätzlich haben Kinder bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Halbwaisenrente. Darüber hinaus kann die Rente bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden, wenn sich die Kinder in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, einen Freiwilligendienst leisten oder aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können. Die Kinder sollten also unbedingt einen entsprechenden Antrag stellen.
Ich bekomme eine Halbwaisenrente und werde demnächst heiraten. Fällt die Rente dann weg?
Eine Heirat hat keinen Einfluss auf den Anspruch einer Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mein Sohn (19) hat seine Lehre abgebrochen. Müssen wir nun die Halbwaisenrente zurückzahlen? Nein. Der Anspruch auf Halbwaisenrente entfällt mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses lediglich für die Zukunft. Der Beendigungsgrund ist nicht relevant. Sollte Ihr Sohn eine weitere Ausbildung beginnen, besteht erneut Anspruch auf Halbwaisenrente, gegebenenfalls auch für die Zeit dazwischen. Halbwaisenrente wird längstens bis zum 27. Geburtstag gezahlt.