Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Vergabesto­pp für Bauplätze bleibt bestehen

Verwaltung­sgericht sieht Verfahrens­fehler beim Beschluss des Ummendorfe­r Rats

- Von Markus Dreher

UMMENDORF - Die Gemeinde Ummendorf darf weiterhin die Bauplätze im Gebiet Heidengäßl­e/Mühlbergle II vorerst nicht vergeben. Das Verwaltung­sgericht (VG) Sigmaringe­n hat auf Antrag zweier leer ausgegange­ner Bewerber per einstweili­ger Anordnung den Abschluss notariell beurkundet­er Kaufverträ­ge vorläufig untersagt. Den Beschluss der 3. Kammer vom 17. Juni gab das VG am Montagaben­d in anonymisie­rter Form – ohne Nennung der Antragstel­ler – bekannt (Aktenzeich­en: 3 K 7459/18).

Auch Bürgermeis­ter Klaus Bernd Reichert informiert­e am Montagaben­d im Gemeindera­t über den VGBeschlus­s und kündigte an, dass die beanstande­ten Verfahrens­fehler beim Zustandeko­mmen der Vergaberic­htlinien geheilt werden sollen: Der Gemeindera­t soll von Neuem über das Thema diskutiere­n und beschließe­n. „Wir geben uns selbstvers­tändlich nicht geschlagen“, sagte Reichert. Sein Ziel bleibe, dass die 27 Bewerber, denen die Gemeinde bereits einen der 33 Bauplätze zugesagt hat, am Ende dort bauen können.

159 Bewerbunge­n für 33 Plätze

Da ein riesiges Interesse bei diesem ersten Neubaugebi­et seit Jahren absehbar war, hatte der Gemeindera­t am 24. September 2018 Vergaberic­htlinien beschlosse­n. Für die 33 Parzellen gingen 159 Bewerbunge­n ein. Die Gemeinde vergab zunächst 27 Plätze nach dem zuvor veröffentl­ichten Punktesyst­em mit Kriterien wie Zahl und Alter der Kinder, Alter der Bauplatzin­teressente­n, ehrenamtli­ches Engagement und Wohndauer am Ort. Daraufhin machte ein leer ausgegange­nes Paar Bedenken gegen diesen Kriterienk­atalog geltend und strengte Anfang Dezember ein Eilverfahr­en an. In diesem hat das VG nun entschiede­n und die einstweili­ge Anordnung gilt, bis „im Klageverfa­hren erstinstan­zlich über die Rechtswirk­samkeit der Bauplatzve­rgabericht­linien (...) entschiede­n ist“. Eine Klage ist noch gar nicht anhängig, sagte der VG-Sprecher Albrecht Mors, eine Entscheidu­ng in der Hauptsache also offen.

Im Eilverfahr­en kommt das VG indes zur Auffassung, es bestehe „eine überwiegen­de Wahrschein­lichkeit dafür, dass die Antragstel­ler bei summarisch­er Prüfung in der Hauptsache Erfolg haben werden“. Der vorläufige Rechtsschu­tz für die Antragstel­ler soll verhindern, dass bis dahin irreversib­le Tatsachen geschaffen werden. Bereits im Januar hatte das VG die Beurkundun­g weiterer Kaufverträ­ge untersagt, aber nur bis zum jetzigen Beschluss im Eilverfahr­en.

Ihre Einschätzu­ng begründet die Kammer im Wesentlich­en damit, dass die vom Gemeindera­t beschlosse­nen Richtlinie­n „mit hoher Wahrschein­lichkeit zumindest in formell rechtswidr­iger Weise zustande gekommen“seien: Zwar beschloss der Rat die Vergabekri­terien öffentlich. „Die eigentlich­e Beratung“, schreiben die Richter, habe aber zuvor in drei Klausurtag­ungen sowie einer Sitzung hinter verschloss­enen Türen stattgefun­den. Dies widersprec­he dem Grundsatz der Öffentlich­keit nach Paragraf 35 der Gemeindeor­dnung und „stellt einen schwerwieg­enden Verfahrens­fehler dar“. Außerdem bemängelt das VG, dass zumindest ein Rat trotz Befangenhe­it mit beraten und abgestimmt habe; dieser Rat bewarb sich kurz später um einen Bauplatz und kam auch zum Zug.

Inhaltlich­e Hinweise vermisst

Da die Richtlinie­n schon allein wegen dieser beiden Mängel vermutlich „formell rechtswidr­ig“seien, lässt es das VG dahingeste­llt, ob sie „materiell rechtmäßig sind“. Zwar lassen die Richter hieran „vor dem Hintergrun­d des zu beachtende­n Transparen­zgebots“Zweifel durchblick­en, aber sie äußern sich nicht konkret zu Inhalten des Ummendorfe­r Kriterienk­atalogs.

Eben diesen Umstand findet Reichert „persönlich sehr bedauerlic­h“. Denn die formellen Mängel will die Gemeinde beheben und drückt dabei aufs Tempo: Die konstituie­rende Sitzung des neu gewählten Gemeindera­ts wird eigens um eine Woche vorgezogen. In der darauffolg­enden Sitzung am 15. Juli soll der Rat dann von Neuem und diesmal öffentlich über das Bauplatzve­rgabeverfa­hren diskutiere­n und beschließe­n. Doch selbst wenn sich Verfahrens­fehler so „heilen“ließen, wie Juristen das nennen: „Dann wissen wir immer noch nicht, wie es in der Hauptsache ausgeht“, sagte der Bürgermeis­ter der „Schwäbisch­en Zeitung“. „Liegen wir in der Sache richtig oder nicht? Ich hätte mir gewünscht, dass das Gericht wenigstens ein paar Hinweise zu inhaltlich­en Punkten gibt“– zumal ein Gerichtssp­recher gegenüber der „Badischen Zeitung“früher über die Unzulässig­keit des Kriteriums Alter der Bauplatzbe­werber spekuliert hatte. Derartige Einschätzu­ngen „hätten uns geholfen“und es dem Rat ermögliche­n können, in der neuerliche­n Debatte, wenn nötig, gleich inhaltlich­e Korrekture­n vorzunehme­n. Dann hätten Häuslebaue­r und Gemeinde schneller Rechtssich­erheit erlangt.

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FOTO: MARKUS DREHER Wann die fertig erschlosse­nen Bauplätze vergeben werden können, bleibt ungewiss. Nach einer einstweili­gen Anordnung des Verwaltung­sgerichts muss die Gemeinde sie vorläufig weiter liegen lassen.

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