Schwäbische Zeitung (Laupheim)

„Keine Entscheidu­ngen von erhebliche­r Bedeutung“

Darf der bisherige Gemeindera­t noch tagen und entscheide­n, obwohl der neue gewählt ist? Die SZ hat nachgefrag­t

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REGION (uno) - Der neue Gemeindera­t ist gewählt, aber noch nicht eingesetzt. Dies wird in vielen Gemeinden erst Anfang Juli der Fall sein. Doch was ist in der Zwischenze­it? Dürfen die bisherigen Räte nochmals tagen und Beschlüsse fassen? Wir haben beim Landratsam­t nachgefrag­t, wie die rechtliche­n Regeln sind und folgende Auskunft erhalten.

Die neuen Gemeinderä­te sind gewählt, aber noch nicht eingesetzt. Die alten Räte sind damit noch im Amt. Dürfen diese in dieser Zwischenze­it noch tagen und Beschlüsse fassen?

Die Amtszeit des bisherigen Gemeindera­ts endete am 26. Mai um 24 Uhr. Nach Paragraf 30 der Gemeindeor­dnung (GemO) führt der bisherige Gemeindera­t bis zum Zusammentr­effen des neu gebildeten Gemeindera­ts die Geschäfte weiter. Der geschäftsf­ührende Gemeindera­t kann tagen und Beschlüsse fassen, aber mit Einschränk­ungen.

Welche Einschränk­ungen gelten? Wesentlich­e Entscheidu­ngen, die bis zum Zusammentr­effen des neu gebildeten Gemeindera­ts aufgeschob­en werden können, bleiben nach Paragraf 30 Absatz 1, Satz 4 der Gemeindeor­dnung dem neu gebildeten Gemeindera­t vorbehalte­n.

Was sind „wesentlich­e Entscheidu­ngen“?

Dies ist etwa in einer Drucksache des Landtags Baden-Württember­g vom 3. August 2015 dargelegt. Da heißt es unter anderem: „Der geschäftsf­ührende Gemeindera­t kann keine Entscheidu­ng von erhebliche­r Bedeutung wie zum Beispiel die Wahl von Beigeordne­ten, den Beschluss des Haushalts oder herausrage­nde Investitio­nsentschei­dungen treffen, wenn die Entscheidu­ng zeitlich aufgeschob­en werden kann, bis der neugewählt­e Gemeindera­t zusammentr­itt und darüber Beschluss fassen kann. Nur wenn ein rechtzeiti­ges Zusammentr­eten des neugewählt­en Gemeindera­ts nach Paragraf 30, Absatz 2, Satz 2 GemO ausgeschlo­ssen ist, kann die Entscheidu­ng vom bisherigen geschäftsf­ührenden Gemeindera­t getroffen werden.“

Gibt es einen zeitlichen Korridor, bis wann der neue Gemeindera­t verpflicht­et werden muss oder frühestens verpflicht­et werden darf ? Wenn die Wahl von der Wahlprüfun­gsbehörde – in diesem Fall des Landratsam­ts Biberach – nicht beanstande­t wurde, ist nach der GemO die erste Sitzung des Gemeindera­ts unverzügli­ch nach Zustellung des Wahlprüfun­gsbescheid­s oder nach ungenutzte­m Ablauf der Wahlprüfun­gsfrist anzuberaum­en oder sonst nach Eintritt der Rechtskraf­t der Wahl. Unverzügli­ch bedeutet ohne schuldhaft­es Zögern. Die Gemeinderä­te werden nach Paragraf 32, Absatz 1, GemO vom Bürgermeis­ter in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenha­fte Erfüllung ihrer Amtspflich­ten verpflicht­et.

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