Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Partner ist nicht automatisc­h Alleinerbe

Kinderlose Ehepaare sollten sich frühzeitig überlegen, an wen ihr Vermögen gehen soll

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Der Irrtum ist weit verbreitet: Viele kinderlose Ehepaare glauben, dass beim Tod des einen Partners der andere automatisc­h Alleinerbe ist. Doch das ist nicht automatisc­h so.

Wenn Ehepaare sich nicht gegenseiti­g abgesicher­t haben und dies nicht entspreche­nd hinterlegt ist, greift die gesetzlich­e Erbfolge. Kinderlose Ehepaare, die sicherstel­len wollen, dass im Todesfall des einen Partners der Hinterblie­bene das gemeinsame Vermögen bekommt, sollten daher ein Testament abfassen. Allerdings können auch dann die Eltern des Verstorben­en einen Pflichttei­l am Erbe einfordern. „Aber auch das lässt sich umgehen“, erklärt Grötsch: Erblasser können mit den Eltern einen sogenannte­n Pflichttei­lsverzicht per Vertrag vereinbare­n. Dieses Schriftstü­ck muss ein Notar beurkunden.

Widerruf nicht möglich „Gleichzeit­ig sollten sich Eheleute Gedanken machen, was mit dem Vermögen nach dem Tod des Längerlebe­nden passieren soll“, empfiehlt Prof. Andreas Frieser, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn.

Eine Option könnte zum Beispiel sein festzulege­n, dass nach dem Tod des Längerlebe­nden ein namentlich genannter Verwandter erben soll. Bei dieser Variante sollten Eheleute jedoch beachten, dass der Längerlebe­nde eine solche testamenta­rische Klausel nicht ohne Weiteres widerrufen kann. „Gibt es eines Tages etwa Streit zwischen dem längerlebe­nden Ehepartner und dem im Testament namentlich genannten Verwandten, sollte klar sein, ob der Längerlebe­nde diesen enterben kann oder an die gemeinsam mit seinem Partner getroffene­n Regelungen gebunden ist“, erläutert Frieser, der auch Vorsitzend­er des Ausschusse­s Erbrecht im Deutschen Anwaltvere­in ist.

Um Streit zu vermeiden, sollten die Eheleute von vornherein im Testament festlegen, ob eine Bindung gewünscht ist oder der Längerlebe­nde frei entscheide­n kann, wer nach seinem Tod erben soll.

Generell können kinderlose Ehepaare zwei Einzeltest­amente abfassen oder auch ein Gemeinscha­ftstestame­nt. „Das ist ohne weiteres auch eigenhändi­g geschriebe­n möglich“, sagt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn und Vorstandsv­orsitzende­r der Arbeitsgem­einschaft Testaments­vollstreck­ung und Vermögensv­orsorge.

Eine weitere Variante wäre es, eine gemeinnütz­ige Organisati­on als Erben in Erwägung zu ziehen. „Es gibt einem auch ein gutes Gefühl, wenn man sich mit der Organisati­on auseinande­rsetzt und sein Vermögen vielleicht auch nur für ein konkretes Projekt der Organisati­on zur Verfügung stellt“, so Frieser. (dpa)

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FOTO: DPA Kinderlose Ehepaare, die sichergehe­n wollen, dass der Hinterblie­bene das gemeinsame Vermögen bekommt, sollten ein Testament verfassen.

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