Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Partner ist nicht automatisch Alleinerbe
Kinderlose Ehepaare sollten sich frühzeitig überlegen, an wen ihr Vermögen gehen soll
Der Irrtum ist weit verbreitet: Viele kinderlose Ehepaare glauben, dass beim Tod des einen Partners der andere automatisch Alleinerbe ist. Doch das ist nicht automatisch so.
Wenn Ehepaare sich nicht gegenseitig abgesichert haben und dies nicht entsprechend hinterlegt ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Kinderlose Ehepaare, die sicherstellen wollen, dass im Todesfall des einen Partners der Hinterbliebene das gemeinsame Vermögen bekommt, sollten daher ein Testament abfassen. Allerdings können auch dann die Eltern des Verstorbenen einen Pflichtteil am Erbe einfordern. „Aber auch das lässt sich umgehen“, erklärt Grötsch: Erblasser können mit den Eltern einen sogenannten Pflichtteilsverzicht per Vertrag vereinbaren. Dieses Schriftstück muss ein Notar beurkunden.
Widerruf nicht möglich „Gleichzeitig sollten sich Eheleute Gedanken machen, was mit dem Vermögen nach dem Tod des Längerlebenden passieren soll“, empfiehlt Prof. Andreas Frieser, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn.
Eine Option könnte zum Beispiel sein festzulegen, dass nach dem Tod des Längerlebenden ein namentlich genannter Verwandter erben soll. Bei dieser Variante sollten Eheleute jedoch beachten, dass der Längerlebende eine solche testamentarische Klausel nicht ohne Weiteres widerrufen kann. „Gibt es eines Tages etwa Streit zwischen dem längerlebenden Ehepartner und dem im Testament namentlich genannten Verwandten, sollte klar sein, ob der Längerlebende diesen enterben kann oder an die gemeinsam mit seinem Partner getroffenen Regelungen gebunden ist“, erläutert Frieser, der auch Vorsitzender des Ausschusses Erbrecht im Deutschen Anwaltverein ist.
Um Streit zu vermeiden, sollten die Eheleute von vornherein im Testament festlegen, ob eine Bindung gewünscht ist oder der Längerlebende frei entscheiden kann, wer nach seinem Tod erben soll.
Generell können kinderlose Ehepaare zwei Einzeltestamente abfassen oder auch ein Gemeinschaftstestament. „Das ist ohne weiteres auch eigenhändig geschrieben möglich“, sagt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn und Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge.
Eine weitere Variante wäre es, eine gemeinnützige Organisation als Erben in Erwägung zu ziehen. „Es gibt einem auch ein gutes Gefühl, wenn man sich mit der Organisation auseinandersetzt und sein Vermögen vielleicht auch nur für ein konkretes Projekt der Organisation zur Verfügung stellt“, so Frieser. (dpa)