Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Corona-Krise gibt Autofahrern bei der HU etwas mehr Spielraum
Vier statt zwei Monate: Autofahrer sollen in der Corona-Krise die Frist zur Hauptuntersuchung (HU) länger als bisher ohne Bußgeld überschreiten dürfen. Bisher blieb das Fahren mit abgelaufener Prüfplakette nur für zwei Monate ohne Folgen. Danach drohte von Polizei oder Ordnungsamt ein Bußgeld von 15 Euro. Ab vier Monaten stieg der Betrag auf 25 Euro, bei mehr als acht Monaten auf 60 Euro. Nun sollen die ersten vier Monate Verzug nicht geahndet werden. Das gilt für Privat- und Nutzfahrzeuge, heißt es vom Bundesverkehrsministerium.
Diese Empfehlung ging vom Verkehrsministerium an die Bundesländer. Wie eine Sprecherin erklärte, handele es sich nicht um ein Gesetz, das die geltende Bußgeldkatalog-Verordnung außer Kraft setzt. Die Umsetzung der Empfehlung obliegt den Ländern.
Noch gibt es keinen Stichtag. Formal gelte die Empfehlung, sobald diese im Verkehrsblatt veröffentlicht werde, so die Sprecherin. So bleibt etwa noch die Detailfrage offen, ob Autofahrerinnen und Autofahrer, die in den vergangenen Tagen die zweimonatige Frist überschritten haben, von der Kulanzempfehlung erfasst sind – oder nicht.
Auch wie lange diese gelten wird, ist noch nicht absehbar. Im Moment gestalte sich die Zahl der geöffneten Prüfstellen aufgrund der verschiedenen Verordnungen in den Bundesländern sehr unterschiedlich, so der Verband der TÜV. Die Prüf-Organisation GTÜ betonte indes auf Twitter, die HU sei auch in der aktuellen Situation weiterhin geregelt möglich.
„Man kriegt einen Termin, wenn man möchte“, sagt Vincenzo Lucà vom TÜV Süd. Dieser sollte jedoch telefonisch oder online vereinbart werden. Kfz-Werkstätten dürfen noch öffnen. Einige haben aber selbst entschieden, vorerst zu schließen.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) stellt klar: Auch wer mit abgelaufener Plakette einen Unfall baut, ist grundsätzlich versichert. Die Kfz-Haftpflichtpolice komme für die Schäden des Unfallgegners auf – auch wenn die Ursache ein Defekt sei, der bei der HU wohl behoben worden wäre.
Die Kaskoversicherung, die für Schäden am eigenen Auto zahlt, könnte aber in seltenen Fällen wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen. Etwa, wenn der Fahrer wissentlich mit defekten Bremsen unterwegs war. (dpa)