Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Weitere Lockerungen für den Sport
Baden-Württemberg erlaubt ab Juni Indoor-Sport sowie Schwimmunterricht und Vereinstraining in Bädern
STUTTGART/BIBERACH (sz) - Das Land Baden-Württemberg lockert die Einschränkungen für den Sport weiter. Vom 2. Juni an ist auch IndoorSport unter Auflagen wieder möglich. Nach der Notverkündung der Corona-Verordnung Sportstätten des Kultusund des Sozialministeriums wird zudem der Betrieb von Schwimmbädern für Kurse und Schwimmunterricht sowie für Vereinstraining erlaubt.
„Der Sport spielt in Baden-Württemberg eine herausragende Rolle. Das zeigen die vielen Rückmeldungen, die ich in den vergangenen Wochen erhalten habe, in denen die Menschen betonen, wie sehr ihnen der Sport fehlt. Deshalb ist die weitere Öffnung unter Auflagen ein sehr wichtiger Schritt“, sagte Sportministerin Susanne Eisenmann. Ebenso wichtig sei aber, „dass Hygiene- und Abstandsregelungen weiter strikt eingehalten werden“, so Eisenmann. „Ich appelliere an die Sportlerinnen und Sportler, den Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten und erinnere daran, dass Training mit Körperkontakt weiterhin untersagt ist.“
Damit im Fall einer Infektion die lokalen Behörden die Infektionsketten nachvollziehen können, haben das Sozial- und das Kultusministerium die Dokumentationspflicht in der gemeinsamen Verordnung konkretisiert. So sind Name, Datum und Zeit des Besuchs sowie Telefonnummer oder Adresse zu erfassen. Diese Informationen sind für vier Wochen aufzubewahren. Gesundheitsminister Manne Lucha: „Der Gesundheitsschutz hat für uns nach wie vor absolute Priorität. Beim Training appellieren wir an die Eigenverantwortung der Sportlerinnen und Sportler, die Hygiene- und Abstandsregelungen konsequent einzuhalten, um das Übertragungsrisiko für das Coronavirus zu minimieren.“
Unter diesen Auflagen können auch Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und weitere Einrichtungen vom 2. Juni an den Betrieb wieder aufnehmen. Darüber hinaus gelten weitere Vorgaben, zum Beispiel zur Fläche, die einer Person zur Verfügung stehen muss. Es darf nur individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen trainiert werden. Dabei muss einer Person eine Fläche von 40 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme bildet das Training an einem Gerät oder auf einer Matte, bei dem der Standort beibehalten wird. In diesem Fall können auch größere Trainings- und Übungsgruppen gebildet werden, die Flächenvorgabe reduziert sich auf mindestens zehn Quadratmeter pro Person. Diese Regelungen gelten analog auch für den Sport im Freien, somit gilt die aktuelle Vorgabe, dass maximal fünf Personen auf einer Fläche von 1000 Quadratmetern im Freien trainieren dürfen, noch bis einschließlich 1. Juni. Untersagt ist im Indoor-Sport weiter ein hochintensives Ausdauertraining, also ein Training, bei dem sich die Sportler über einen längeren Zeitraum an oder über der anaeroben Schwelle bewegen.
Auch die Hygienevorschriften, die sowohl für den Indoor- als auch den Outdoor-Sport gelten, wurden konkretisiert. So muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt sein, Schutzabstände bei Wegen zu und in den Sportstätten müssen sichergestellt werden und es müssen ausreichend Gelegenheiten zum Händewaschen oder alternativ Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
Eine Lockerung der Bestimmung erfolgt auch für Schwimmbäder, die aber den Betrieb nur eingeschränkt aufnehmen dürfen. Für Kurse, Unterricht, zur Prüfungsvorbereitung beim Sport-Abitur sowie für Trainingseinheiten für Vereine können Schwimmbäder geöffnet werden. Dabei gilt ebenfalls, dass maximal zehn Personen gleichzeitig am Schwimmunterricht teilnehmen oder trainieren dürfen. Wegen des Abstandsgebots von 1,5 Meter darf jede Bahn nur von maximal drei Personen gleichzeitig benutzt werden – ein Aufschwimmen oder Überholen ist nicht gestattet.
„Bei Schwimmbädern besteht ein mit anderen Sportstätten vergleichbares Infektionsrisiko, deswegen ist der Betrieb auch dort nur unter den genannten Auflagen möglich“, sagt Eisenmann. Um den Betrieb zu ermöglichen, gelten die Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten auch für Schwimmbäder. Zudem dürfen Sportler ausschließlich eigene Trainingsutensilien wie Schwimmbretter oder Schwimmflossen verwenden.