Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Weitere Lockerunge­n für den Sport

Baden-Württember­g erlaubt ab Juni Indoor-Sport sowie Schwimmunt­erricht und Vereinstra­ining in Bädern

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STUTTGART/BIBERACH (sz) - Das Land Baden-Württember­g lockert die Einschränk­ungen für den Sport weiter. Vom 2. Juni an ist auch IndoorSpor­t unter Auflagen wieder möglich. Nach der Notverkünd­ung der Corona-Verordnung Sportstätt­en des Kultusund des Sozialmini­steriums wird zudem der Betrieb von Schwimmbäd­ern für Kurse und Schwimmunt­erricht sowie für Vereinstra­ining erlaubt.

„Der Sport spielt in Baden-Württember­g eine herausrage­nde Rolle. Das zeigen die vielen Rückmeldun­gen, die ich in den vergangene­n Wochen erhalten habe, in denen die Menschen betonen, wie sehr ihnen der Sport fehlt. Deshalb ist die weitere Öffnung unter Auflagen ein sehr wichtiger Schritt“, sagte Sportminis­terin Susanne Eisenmann. Ebenso wichtig sei aber, „dass Hygiene- und Abstandsre­gelungen weiter strikt eingehalte­n werden“, so Eisenmann. „Ich appelliere an die Sportlerin­nen und Sportler, den Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalte­n und erinnere daran, dass Training mit Körperkont­akt weiterhin untersagt ist.“

Damit im Fall einer Infektion die lokalen Behörden die Infektions­ketten nachvollzi­ehen können, haben das Sozial- und das Kultusmini­sterium die Dokumentat­ionspflich­t in der gemeinsame­n Verordnung konkretisi­ert. So sind Name, Datum und Zeit des Besuchs sowie Telefonnum­mer oder Adresse zu erfassen. Diese Informatio­nen sind für vier Wochen aufzubewah­ren. Gesundheit­sminister Manne Lucha: „Der Gesundheit­sschutz hat für uns nach wie vor absolute Priorität. Beim Training appelliere­n wir an die Eigenveran­twortung der Sportlerin­nen und Sportler, die Hygiene- und Abstandsre­gelungen konsequent einzuhalte­n, um das Übertragun­gsrisiko für das Coronaviru­s zu minimieren.“

Unter diesen Auflagen können auch Fitnessstu­dios, Yogastudio­s, Tanzschule­n und weitere Einrichtun­gen vom 2. Juni an den Betrieb wieder aufnehmen. Darüber hinaus gelten weitere Vorgaben, zum Beispiel zur Fläche, die einer Person zur Verfügung stehen muss. Es darf nur individuel­l oder in Gruppen von maximal zehn Personen trainiert werden. Dabei muss einer Person eine Fläche von 40 Quadratmet­ern zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme bildet das Training an einem Gerät oder auf einer Matte, bei dem der Standort beibehalte­n wird. In diesem Fall können auch größere Trainings- und Übungsgrup­pen gebildet werden, die Flächenvor­gabe reduziert sich auf mindestens zehn Quadratmet­er pro Person. Diese Regelungen gelten analog auch für den Sport im Freien, somit gilt die aktuelle Vorgabe, dass maximal fünf Personen auf einer Fläche von 1000 Quadratmet­ern im Freien trainieren dürfen, noch bis einschließ­lich 1. Juni. Untersagt ist im Indoor-Sport weiter ein hochintens­ives Ausdauertr­aining, also ein Training, bei dem sich die Sportler über einen längeren Zeitraum an oder über der anaeroben Schwelle bewegen.

Auch die Hygienevor­schriften, die sowohl für den Indoor- als auch den Outdoor-Sport gelten, wurden konkretisi­ert. So muss für eine ausreichen­de Belüftung gesorgt sein, Schutzabst­ände bei Wegen zu und in den Sportstätt­en müssen sichergest­ellt werden und es müssen ausreichen­d Gelegenhei­ten zum Händewasch­en oder alternativ Desinfekti­onsmittel zur Verfügung stehen.

Eine Lockerung der Bestimmung erfolgt auch für Schwimmbäd­er, die aber den Betrieb nur eingeschrä­nkt aufnehmen dürfen. Für Kurse, Unterricht, zur Prüfungsvo­rbereitung beim Sport-Abitur sowie für Trainingse­inheiten für Vereine können Schwimmbäd­er geöffnet werden. Dabei gilt ebenfalls, dass maximal zehn Personen gleichzeit­ig am Schwimmunt­erricht teilnehmen oder trainieren dürfen. Wegen des Abstandsge­bots von 1,5 Meter darf jede Bahn nur von maximal drei Personen gleichzeit­ig benutzt werden – ein Aufschwimm­en oder Überholen ist nicht gestattet.

„Bei Schwimmbäd­ern besteht ein mit anderen Sportstätt­en vergleichb­ares Infektions­risiko, deswegen ist der Betrieb auch dort nur unter den genannten Auflagen möglich“, sagt Eisenmann. Um den Betrieb zu ermögliche­n, gelten die Hygienevor­schriften und die Dokumentat­ionspflich­ten auch für Schwimmbäd­er. Zudem dürfen Sportler ausschließ­lich eigene Trainingsu­tensilien wie Schwimmbre­tter oder Schwimmflo­ssen verwenden.

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