Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Gesundheit­samt ruft zu eigenveran­twortliche­m Handeln auf

Wer Kontakt zu einer engen Kontaktper­son eines mit einer Coronavari­ante-Infizierte­n hatte, muss nach neuem Gerichtsbe­schluss nicht mehr in Quarantäne – Wie sich das auf den Landkreis auswirkt

- Von Simon Schwörer

LANDKREIS BIBERACH - Wer Kontakt hatte mit einer Kontaktper­son eines mit einer Coronavari­ante-Infizierte­n, musste in Baden-Württember­g bislang ebenfalls in Quarantäne. Diese Regelung hat der Verwaltung­sgerichtsh­of Mannheim nun einkassier­t. Das wirkt sich auch auf den Landkreis Biberach aus.

Wie Dr. Monika Spannenkre­bs, Leiterin des Kreisgesun­dheitsamte­s, schriftlic­h auf Anfrage der „Schwäbisch­en Zeitung“erklärt, bestand die Quarantäne­pflicht für die Betroffene­n auch im Landkreis unmittelba­r nach der Veröffentl­ichung des Gerichtsur­teils nicht mehr. Die Gemeinden seien gebeten worden, die betroffene­n Personen zu informiere­n.

Wie viele Menschen das sind, kann Spannenkre­bs allerdings nicht definieren. „Derzeit befinden sind rund 250 Personen als enge Kontaktper­son zu einem Infektions­fall mit Virusvaria­nte in Quarantäne“, sagte sie am Donnerstag. Allerdings sei dem Gesundheit­samt nicht bekannt, wie viele Haushaltsk­ontakte diese hätten. Denn die Quarantäne der Haushaltsk­ontakte sei zwar den engen Kontaktper­sonen oder deren Sorgeberec­htigten mitgeteilt worden, die Haushaltsk­ontakte erhielten laut Spannenkre­bs aber von den Ortspolize­ibehörden gemäß der vor Ort vorliegend­en Meldedaten die Quarantäne­bescheinig­ungen.

Die Aufhebung der Regel könnte sich nun auf die Kontaktnac­hverfolgun­g der Corona-Fälle im Landkreis auswirken. Eine Binnenisol­ierung, also eine weitgehend­e Trennung der infizierte­n Person vom restlichen Haushalt, ist laut Spannenkre­bs in Familien unrealisti­sch, vor allem wenn Kinder betroffen sind. „Gerade bei Virusvaria­nten lassen sich Folgefälle in den Familien beobachten“, sagt sie.

Das Gesundheit­samt bittet Familienmi­tglieder einer engen Kontaktper­son bei Vorliegen einer Virusvaria­nte darum, sich wie weniger enge Kontaktper­sonen zu verhalten und

Kontakte zu minimieren. Geschwiste­rkinder sollen wenn möglich freiwillig zu Hause bleiben, bei der Arbeit möglichst auf Homeoffice oder ein Einzelzimm­er am Arbeitspla­tz gesetzt werden sowie vulnerable Gruppen gemieden werden. „Die enge Kontaktper­son selber sollte getestet werden, wenn der Test positiv ausfällt, unterliege­n die Familienmi­tglieder wiederum als enge Kontaktper­son der Quarantäne­pflicht“, erläutert Spannenkre­bs.

Zwar ist die Quarantäne­regelung für Kontaktper­sonen enger CoronaKont­aktpersone­n von mit Virusvaria­nte-Infizierte­n

nun aufgehoben, dennoch macht Spannenkre­bs deutlich: „Grundsätzl­ich sollte sich jeder selbst isolieren ab dem Moment, wo er Symptome bemerkt, die auf eine Infektion mit Sars-Cov-2 hindeuten und zügig beim Arzt einen Abstrich machen lassen.“

Mit Blick auf den Präsenzbet­rieb in Kitas und Schulen sei nun noch mehr Eigenveran­twortung bei den Familien gefragt, damit eine Infektion, die bei Kindern öfter symptomfre­i verlaufe, nicht über Geschwiste­rkinder in andere Klassen, andere Schulen, Kindergärt­en oder Arbeitsste­llen getragen werde. „Der umgekehrte Weg ist auch denkbar, dass von der Arbeitsste­lle die Infektion in die Familien kommt und sich so in Schulen und Kindergärt­en weitervert­eilt“, erklärt Spannenkre­bs. Beim nicht mutierten Virus sei noch nie eine Quarantäne der Haushaltsk­ontakte ausgesproc­hen worden, sodass sich solche Infektions­ketten beobachten lassen. „Bei der ansteckend­eren Virusvaria­nte ist eher noch verstärkt damit zu rechnen“, verdeutlic­ht sie.

Spannenkre­bs appelliert an betroffene Familien, eigenveran­twortlich ihre Kontakte zu reduzieren. Zudem solle ein Abstrich bei dem Familienmi­tglied gemacht werden, das enge Kontaktper­son ist. „Gleichzeit­ig appelliere ich an alle Eltern, den Tests für die Kinder in der Schule zuzustimme­n, wenn Schulen ein Testangebo­t haben, um Fälle frühzeitig zu finden.“

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SYMBOL-FOTO: DANIEL BOCKWOLDT/DPA Dass die Regelung gekippt wurde, könnte sich auf die Kontaktnac­hverfolgun­g beim Gesundheit­samt auswirken.

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