Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Bauherren sollten Zahlungsplan beachten
Beratung durch Experten vor Vertragsabschluss ist ratsam
BERLIN (dpa) - Der Zahlungsplan ist das Herzstück des Bauvertrages und ein hochsensibles Thema. Denn es geht um Geld – genauer um die Abschläge, die Bauherren jeweils nach bestimmten Bauabschnitten zahlen müssen.
„Während Bauunternehmen daran interessiert sind, möglichst früh viel Geld zu erhalten, sollten Bauherren Überzahlungen vermeiden“, beschreibt Rechtsanwalt Wendelin Monz vom Bauherren-Schutzbund (BSB) das Spannungsfeld.
Wie sieht ein ausgewogener Zahlungsplan aus?
Es gibt keinen Standard-Zahlungsplan. Die Ausgestaltung hängt vom individuellen Auftrag ab. Bei einem Fertighausanbieter sind es oft weniger Raten – aufgrund des hohen Vorfertigungsgrades des Hauses. Diese fallen dann aber meist höher aus. Sind bei einem Hausbau hingegen viele Gewerke beteiligt, fallen oft mehr Abschläge an, die dafür geringer sind.
„Immer gilt das Prinzip: Erst wird ein Bauabschnitt fertiggestellt, dann wird diese Arbeit bezahlt“, erklärt Anwalt Monz. Das Bauunternehmen ist in der Vorleistungspflicht. Die Höhe der Rate muss dem Wertzuwachs des Bauwerks entsprechen.
Auf welche Punkte müssen Bauherren besonders achten?
Oft sind die angesetzten Abschlagszahlungen zu hoch. Nicht selten sollen schon 80 Prozent der Bausumme gezahlt worden sein, wenn mit dem Innenputz noch gar nicht begonnen wurde.
„Bauherren sollten sich vor Vertragsschluss fachlich beraten lassen, ob die Höhe der Raten mit der Bauleistung übereinstimmt“, rät Monz.
Bis zur Rohbaufertigstellung sollten nicht mehr als etwa 50 Prozent der Gesamtbausumme gezahlt werden. „Zahlen Bauherren zu viel, ist die geleistete Überzahlung im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmens verloren“, warnt Wendelin Monz.
„Zahlungspläne, die zur Überzahhat lung führen, sind sogar insgesamt unwirksam“, sagt der Anwalt. Dann müssten die Bauherren die Gesamtsumme erst am Ende des Bauvorhabens zahlen oder der Unternehmer müsste aufwendig jede einzelne Leistung nachweisen und bewerten. „Dies alles führt aber zu Streit.“
Können Bauherren die Raten mitbestimmen?
„In der Regel geben die Bauunternehmen die Raten vor und der Auftraggeber kann noch etwas nachverhandeln“, sagt Monz. Der BSB-Experte rät, darauf zu achten, dass der Vertragspartner die rechtlichen Vorgaben für die Gestaltung von Zahlungsplänen einhält. Sonst sollten sich Kunden nicht darauf einlassen.
Neben der Überzahlung, die nicht vorliegen darf, haben Bauherren einen gesetzlichen Anspruch auf eine Fertigstellungssicherheit. Sie können dafür bei der ersten Abschlagszahlung fünf Prozent der vereinbarten Gesamtkosten einbehalten. Oder das Bauunternehmen übergibt eine Bürgschaft über diese Summe. „Die Firma das Wahlrecht, welche Variante angewendet wird“, sagt Monz.
Zudem sei es sinnvoll, eine Gewährleistungsbürgschaft in den Bauvertrag hineinzuverhandeln. „Damit wird die Beseitigung von Mängeln abgesichert, die bei einer Insolvenz des Unternehmens in der fünfjährigen Gewährleistungszeit nach Fertigstellung des Bauwerks entstehen.“
Was können Bauherren tun, wenn Mängel bei der Bauabnahme auftauchen?
Gesetzlich vorgeschrieben ist: Die Summe aller Raten, die Bauherren bis zur Bauabnahme zahlen müssen, darf 90 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigen. Die restlichen zehn oder noch besser 15 Prozent werden erst nach der Abnahme fällig. Das soll Bauherren schützen.
„Die meisten Mängel werden ja erst in der Endphase kurz vor der Fertigstellung sichtbar“, gibt Monz zu bedenken. Und oft stelle sich erst am Schluss heraus, dass das Unternehmen bestimmte Mängel nicht mehr beseitigen will. „Mit den insgesamt 15
Prozent der Bausumme, die der Bauherr dann noch in der Hinterhand hat, hat er gute Karten, um das Unternehmen zur Beseitigung der Mängel zu bewegen“, so Monz.
Darf der Bauherr die Zahlung einer Rate aussetzen?
„Ganz aussetzen dürfen Bauherren die Zahlung nicht“, so Rechtsanwalt Holger Freitag vom VPB. Man könne aber einen angemessenen Teil des Abschlags zurückbehalten – und zwar so lange, bis die vertragsmäßig vereinbarte Leistung erbracht wurde.
Angemessen sei der doppelte Betrag, den die vertragsgemäße Herstellung durch einen Drittunternehmer kosten würde.
Kommt es beispielsweise aufgrund von einer Materialknappheit zu Verzögerungen, hat dies keine Auswirkungen auf die Abschläge. „Verzögerungen haben nichts mit dem Zahlungsplan zu tun“, erklärt Monz. „Gezahlt wird nach Leistungsschritten, nicht nach Terminen. Wird ein Bauabschnitt später fertig, ist die entsprechende Rate auch später fällig.“