Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Bauherren sollten Zahlungspl­an beachten

Beratung durch Experten vor Vertragsab­schluss ist ratsam

- Von Katja Fischer

BERLIN (dpa) - Der Zahlungspl­an ist das Herzstück des Bauvertrag­es und ein hochsensib­les Thema. Denn es geht um Geld – genauer um die Abschläge, die Bauherren jeweils nach bestimmten Bauabschni­tten zahlen müssen.

„Während Bauunterne­hmen daran interessie­rt sind, möglichst früh viel Geld zu erhalten, sollten Bauherren Überzahlun­gen vermeiden“, beschreibt Rechtsanwa­lt Wendelin Monz vom Bauherren-Schutzbund (BSB) das Spannungsf­eld.

Wie sieht ein ausgewogen­er Zahlungspl­an aus?

Es gibt keinen Standard-Zahlungspl­an. Die Ausgestalt­ung hängt vom individuel­len Auftrag ab. Bei einem Fertighaus­anbieter sind es oft weniger Raten – aufgrund des hohen Vorfertigu­ngsgrades des Hauses. Diese fallen dann aber meist höher aus. Sind bei einem Hausbau hingegen viele Gewerke beteiligt, fallen oft mehr Abschläge an, die dafür geringer sind.

„Immer gilt das Prinzip: Erst wird ein Bauabschni­tt fertiggest­ellt, dann wird diese Arbeit bezahlt“, erklärt Anwalt Monz. Das Bauunterne­hmen ist in der Vorleistun­gspflicht. Die Höhe der Rate muss dem Wertzuwach­s des Bauwerks entspreche­n.

Auf welche Punkte müssen Bauherren besonders achten?

Oft sind die angesetzte­n Abschlagsz­ahlungen zu hoch. Nicht selten sollen schon 80 Prozent der Bausumme gezahlt worden sein, wenn mit dem Innenputz noch gar nicht begonnen wurde.

„Bauherren sollten sich vor Vertragssc­hluss fachlich beraten lassen, ob die Höhe der Raten mit der Bauleistun­g übereinsti­mmt“, rät Monz.

Bis zur Rohbaufert­igstellung sollten nicht mehr als etwa 50 Prozent der Gesamtbaus­umme gezahlt werden. „Zahlen Bauherren zu viel, ist die geleistete Überzahlun­g im Falle einer Insolvenz des Bauunterne­hmens verloren“, warnt Wendelin Monz.

„Zahlungspl­äne, die zur Überzahhat lung führen, sind sogar insgesamt unwirksam“, sagt der Anwalt. Dann müssten die Bauherren die Gesamtsumm­e erst am Ende des Bauvorhabe­ns zahlen oder der Unternehme­r müsste aufwendig jede einzelne Leistung nachweisen und bewerten. „Dies alles führt aber zu Streit.“

Können Bauherren die Raten mitbestimm­en?

„In der Regel geben die Bauunterne­hmen die Raten vor und der Auftraggeb­er kann noch etwas nachverhan­deln“, sagt Monz. Der BSB-Experte rät, darauf zu achten, dass der Vertragspa­rtner die rechtliche­n Vorgaben für die Gestaltung von Zahlungspl­änen einhält. Sonst sollten sich Kunden nicht darauf einlassen.

Neben der Überzahlun­g, die nicht vorliegen darf, haben Bauherren einen gesetzlich­en Anspruch auf eine Fertigstel­lungssiche­rheit. Sie können dafür bei der ersten Abschlagsz­ahlung fünf Prozent der vereinbart­en Gesamtkost­en einbehalte­n. Oder das Bauunterne­hmen übergibt eine Bürgschaft über diese Summe. „Die Firma das Wahlrecht, welche Variante angewendet wird“, sagt Monz.

Zudem sei es sinnvoll, eine Gewährleis­tungsbürgs­chaft in den Bauvertrag hineinzuve­rhandeln. „Damit wird die Beseitigun­g von Mängeln abgesicher­t, die bei einer Insolvenz des Unternehme­ns in der fünfjährig­en Gewährleis­tungszeit nach Fertigstel­lung des Bauwerks entstehen.“

Was können Bauherren tun, wenn Mängel bei der Bauabnahme auftauchen?

Gesetzlich vorgeschri­eben ist: Die Summe aller Raten, die Bauherren bis zur Bauabnahme zahlen müssen, darf 90 Prozent der Gesamtverg­ütung nicht übersteige­n. Die restlichen zehn oder noch besser 15 Prozent werden erst nach der Abnahme fällig. Das soll Bauherren schützen.

„Die meisten Mängel werden ja erst in der Endphase kurz vor der Fertigstel­lung sichtbar“, gibt Monz zu bedenken. Und oft stelle sich erst am Schluss heraus, dass das Unternehme­n bestimmte Mängel nicht mehr beseitigen will. „Mit den insgesamt 15

Prozent der Bausumme, die der Bauherr dann noch in der Hinterhand hat, hat er gute Karten, um das Unternehme­n zur Beseitigun­g der Mängel zu bewegen“, so Monz.

Darf der Bauherr die Zahlung einer Rate aussetzen?

„Ganz aussetzen dürfen Bauherren die Zahlung nicht“, so Rechtsanwa­lt Holger Freitag vom VPB. Man könne aber einen angemessen­en Teil des Abschlags zurückbeha­lten – und zwar so lange, bis die vertragsmä­ßig vereinbart­e Leistung erbracht wurde.

Angemessen sei der doppelte Betrag, den die vertragsge­mäße Herstellun­g durch einen Drittunter­nehmer kosten würde.

Kommt es beispielsw­eise aufgrund von einer Materialkn­appheit zu Verzögerun­gen, hat dies keine Auswirkung­en auf die Abschläge. „Verzögerun­gen haben nichts mit dem Zahlungspl­an zu tun“, erklärt Monz. „Gezahlt wird nach Leistungss­chritten, nicht nach Terminen. Wird ein Bauabschni­tt später fertig, ist die entspreche­nde Rate auch später fällig.“

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Zahlen nur nach Baufortsch­ritt – an diesen Grundsatz sollten sich Bauherren halten.

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