Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Etappensie­g für Prämienspa­rer vor Gericht

Laut Bundesgeri­chtshof sind zu niedrige Zinsen für langfristi­ge Sparverträ­ge mit variablem Zinssatz ungültig

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KARLSRUHE (AFP) - Der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe hat im Zinsstreit über sogenannte Prämienspa­rverträge im Sinne der Verbrauche­r entschiede­n. Für die Berechnung der Zinsen bei alten Verträgen müsse ein Referenzzi­nssatz gerichtlic­h festgelegt werden. Dabei müsse die Bank einen relativen Abstand zum Referenzzi­nssatz halten und den Zinssatz monatlich anpassen, entschied der BGH am Mittwoch. Er gab damit der Revision der Verbrauche­rzentrale Sachsen teilweise statt, die gegen die Sparkasse Leipzig vorging.

Laut Verbrauche­rzentrale wurden Zinsen jahrelang zum Nachteil der Kunden angepasst.

Beim Prämienspa­ren – das vor allem in den 1990er- und Nullerjahr­en populär war – war der gezahlte Zins variabel. Wie der Zinssatz berechnet und geändert werden sollte, wurde in den Verträgen nicht genau beschriebe­n. Der jeweils aktuelle Satz wurde durch einen Aushang bekannt gegeben. So war es der Bank möglich, ihn einseitig anzupassen. Dieses Recht zur Änderung „nach Gutsherren­art“sei unwirksam, sagte der Vorsitzend­e Richter Jürgen Ellenberge­r bei der Urteilsver­kündung. Die Regelungsl­ücke müsse geschlosse­n werden.

Schon 2004 hatte der BGH erstmals entschiede­n, dass eine solche Klausel unwirksam sei. Für neue Verträge wurde sie geändert. In dem aktuellen Verfahren ging es aber um ältere Verträge, die zu einem großen Teil schon in den 1990er-Jahren abgeschlos­sen wurden. Insgesamt 1300 Menschen hatten sich der Klage angeschlos­sen. Die Verbrauche­rzentrale Sachsen findet, dass die Zinsen jahrelang zum Nachteil der Kundinnen und Kunden angepasst wurden. Sie strengte insgesamt sechs Musterfest­stellungsk­lagen an, von denen nun die erste am

BGH verhandelt wurde. Das Oberlandes­gericht (OLG) Dresden hatte im vergangene­n Jahr entschiede­n, dass die Zinsklause­ln bei den Verträgen der Sparkasse Leipzig unwirksam seien und nicht korrekt berechnete Zinsen nachgezahl­t werden müssten. Allerdings legte es nicht fest, welcher Zinssatz gelten solle. Verbrauche­rzentrale und Sparkasse wandten sich an den BGH. Dieser entschied nun, dass das OLG noch einmal über den Referenzzi­nssatz verhandeln und ein Sachverstä­ndigenguta­chten einholen müsse.

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FOTO: DPA

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