Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Etappensieg für Prämiensparer vor Gericht
Laut Bundesgerichtshof sind zu niedrige Zinsen für langfristige Sparverträge mit variablem Zinssatz ungültig
KARLSRUHE (AFP) - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat im Zinsstreit über sogenannte Prämiensparverträge im Sinne der Verbraucher entschieden. Für die Berechnung der Zinsen bei alten Verträgen müsse ein Referenzzinssatz gerichtlich festgelegt werden. Dabei müsse die Bank einen relativen Abstand zum Referenzzinssatz halten und den Zinssatz monatlich anpassen, entschied der BGH am Mittwoch. Er gab damit der Revision der Verbraucherzentrale Sachsen teilweise statt, die gegen die Sparkasse Leipzig vorging.
Laut Verbraucherzentrale wurden Zinsen jahrelang zum Nachteil der Kunden angepasst.
Beim Prämiensparen – das vor allem in den 1990er- und Nullerjahren populär war – war der gezahlte Zins variabel. Wie der Zinssatz berechnet und geändert werden sollte, wurde in den Verträgen nicht genau beschrieben. Der jeweils aktuelle Satz wurde durch einen Aushang bekannt gegeben. So war es der Bank möglich, ihn einseitig anzupassen. Dieses Recht zur Änderung „nach Gutsherrenart“sei unwirksam, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger bei der Urteilsverkündung. Die Regelungslücke müsse geschlossen werden.
Schon 2004 hatte der BGH erstmals entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam sei. Für neue Verträge wurde sie geändert. In dem aktuellen Verfahren ging es aber um ältere Verträge, die zu einem großen Teil schon in den 1990er-Jahren abgeschlossen wurden. Insgesamt 1300 Menschen hatten sich der Klage angeschlossen. Die Verbraucherzentrale Sachsen findet, dass die Zinsen jahrelang zum Nachteil der Kundinnen und Kunden angepasst wurden. Sie strengte insgesamt sechs Musterfeststellungsklagen an, von denen nun die erste am
BGH verhandelt wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass die Zinsklauseln bei den Verträgen der Sparkasse Leipzig unwirksam seien und nicht korrekt berechnete Zinsen nachgezahlt werden müssten. Allerdings legte es nicht fest, welcher Zinssatz gelten solle. Verbraucherzentrale und Sparkasse wandten sich an den BGH. Dieser entschied nun, dass das OLG noch einmal über den Referenzzinssatz verhandeln und ein Sachverständigengutachten einholen müsse.