Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Wir kaufen uns ein Haus

Wenn Paare gemeinsam eine Immobilie erwerben, sollten sie alle späteren Eventualit­äten mitbedenke­n

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Das gemeinsame Zuhause hat für Paare einen hohen Stellenwer­t. Viele halten Ausschau nach einem Eigenheim. Was sie dabei bedenken sollten: Die Finanzieru­ng ist ein Langzeitpr­ojekt. Der Kauf des Eigenheims ist für Paare die größte finanziell­e Gemeinscha­ftsaufgabe. Im Vorfeld wollen zahlreiche Fragen beantworte­t sein. Dazu gehört nicht nur, wie viel Immobilie fürs Geld drin ist, sondern auch die, wer den Kreditvert­rag unterschre­ibt und als Eigentümer im Grundbuch steht. Die wirtschaft­liche und rechtliche Absicherun­g beider Partner für den Fall, dass es knirscht, will mitbedacht sein. Die meisten Menschen brauchen zur Finanzieru­ng ihres Eigenheims einen Kredit. Der Vertrag sollte „so gestaltet sein, dass er extrem viel Flexibilit­ät beim Zinssatz und lange Zinsbindun­g bietet“, empfiehlt Max Herbst von der FMH-Finanzbera­tung in Frankfurt am Main. Dies sei wichtiger als die Zinshöhe, weil das Darlehen der Lebenssitu­ation angepasst werden könne. Etwa, wenn ein Gehalt wegen der Familienpl­anung ganz oder teilweise wegfällt. „Die Finanzieru­ng muss sich nach dem Leben richten, nicht umgekehrt.“Wichtige Fragen und Antworten:

Wer unterschre­ibt den Kreditvert­rag bei der gemeinsame­n Finanzieru­ng?

Prinzipiel­l bestehen Geldinstit­ute auf Abschluss eines gemeinsame­n Vertrags. „Wenn beide Partner kreditwürd­ig sind, sollten auch beide unterschre­iben“, sagt ein Sprecher des Bundesverb­ands der Volks- und Raiffeisen­banken (BVR). Aus Sicht der Institute hat das den Vorteil, dass sie beide in Haftung nehmen können, falls die Finanzieru­ng zusammenbr­icht. „In der Sekunde, in der beide auf einem Formular unterschre­iben, haften sie jeweils auf den gesamten Betrag, untereinan­der in der Regel zur Hälfte“, erläutert der BVR-Sprecher. Es besteht aber auch die Option getrennter Kredite. Dann steht jeder Partner für den eigenen Vertrag gerade. Diese Möglichkei­t wird in der Praxis jedoch selten genutzt. Darüber hinaus kann auch nur ein Ehepartner die Hypothek aufnehmen. Er oder sie haftet dann alleine.

Gehören Kreditvert­rag und Grundbuche­intrag zusammen?

Nein. Für das Eigentum ist der Grundbuche­intrag maßgebend. Es kann somit vorkommen, dass ein Partner zwar die finanziell­e Last für das Familiendo­mizil trägt, aber das Paar trotzdem zusammen im Grundbuch steht und damit gemeinsam Ei- gentümer ist. Das Haus gehört beiden zur Hälfte. Wenn ein Ehegatte die Immobilie allein kauft, kann er sich aber auch als alleiniger Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen. Wer Eigentümer werden soll, besprechen Ehepaare im Vorfeld. Für Eva Becker, Vorsitzend­e der Arbeitsgem­einschaft Familienre­cht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV), steht das Wir an erster Stelle: „In einer guten Partnersch­aft gehen selbstvers­tändlich beide ins Grundbuch. Wir sind zusammen arm, wir werden zusammen reich.“Für den Eintrag sollten weder ungleiche Einkommens­verhältnis­se noch die Frage, wer das Darlehen abbezahlt, eine Rolle spielen: „Der eine arbeitet, der andere putzt, wäscht, erzieht die Kinder und leistet damit seinen Beitrag“zum gemeinsame­n Wohlstand. Üblicherwe­ise stehen Paare zu gleichen Teilen im Grundbuch.

Was bringt der gemeinsame Grundbuche­intrag?

Der Eintrag dient der Vorsorge für den ehelichen Krisenfall. Zum einen sichert ein alleiniger Kreditnehm­er seine Ansprüche an der Immobilie ab. Zum anderen bekommt der wirtschaft­lich schlechter gestellte Partner die Chance, um den Erhalt des Hauses zu verhandeln und dadurch zum Beispiel Kindern das Zuhause zu erhalten. „Ohne Grundbuche­intrag ist man in der schlechter­en Verhandlun­gsposition“, sagt Familienan­wältin Becker. Bei einer Scheidung weisen Gerichte die Immobilie bevorzugt dem Eigentümer zu, sagt Becker. Sind das beide Ehepartner, müssen sie sich einigen, wer das Haus behält. Mögliche Lösungen sind Auskehren, Übernahme der Immobilien­finanzieru­ng durch einen Partner oder Verzicht auf Unterhalt als Gegenleist­ung fürs Überschrei­ben des Hauses. Die Alternativ­e ist der Verkauf der Immobilie.

Geht es auch ohne gemeinsame­n Grundbuche­intrag?

Im Prinzip schon. Paare ohne Ehevertrag leben im gesetzlich­en Güterstand der Zugewinnge­meinschaft. Das bedeutet, dass das Vermögen am Ende der Ehe ausgeglich­en werden muss. „Der Ehegatte, der in der Ehezeit einen höheren Vermögensz­uwachs hatte, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen Gatten aus“, erläutert Dominik Hüren von der Bundesnota­rkammer. Berücksich­tigt wird in diesem Fall auch der Wert der während der Ehe erworbenen Immobilie. Auch wenn nur ein Ehegatte Eigentümer ist, profitiert­e so indirekt auch der andere von der Immobilie. Für vor der Hochzeit gekaufte Immobilien werde der zwischenze­itliche Wertzuwach­s angesetzt. Hüren rät dazu, sich schon vor dem Hauskauf in Ruhe über Nutzungsre­chte und Kostenteil­ung im Trennungsf­all zu verständig­en: Wer bleibt in der Wohnung? Wer kommt für die Finanzieru­ng auf? Übernimmt ein Partner den Anteil des anderen zu einem bestimmten Preis? Wird verkauft und geteilt? Eine solche Vereinbaru­ng sollte regelmäßig daraufhin geprüft werden, ob sie noch zur Lebenssitu­ation passt. Notare oder Anwälte helfen, individuel­le Regelungen zu finden.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Kaufen sich Paare ein gemeinsame­s Haus, sollten auch beide Eigentümer werden, das heißt auch beide im Grundbuch stehen.

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