Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Wahlanfechtung: Landratsamt weist Einspruch zurück
Einzelkandidat Stefan Weinert sieht grobe Fehler bei der Bundestagswahl
RAVENSBURG - Zurückgewiesen hat das Landratsamt Ravensburg eine Anfechtung des Ergebnisses der Bundestagswahl in der Stadt Ravensburg und im Wahlkreis 294. Der Einzelkandidat Stefan Weinert hatte die Anfechtung eingereicht, weil bei der Wahl am vorvergangenen Sonntag aus seiner Sicht grobe Fehler gemacht wurden.
Stefan Weinert bezieht sich in seiner Begründung auf einen Artikel der „Schwäbischen Zeitung“. Die SZ hatte berichtet, dass das Wahllokal im Bildungszentrum St. Konrad auf den Wahlbenachrichtigungen als barrierefrei gekennzeichnet war – tatsächlich befand sich im Eingangsbereich aber ein Absatz, den Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe nicht überwinden konnten.
„Es ist für mich unerklärlich“, schreibt Weinert an den Kreiswahlleiter, „warum die Schulleitung St. Konrad und/oder die Ravensburger Stadtverwaltung (...) ein Wahllokal mit für alle tagtäglich erkennbarer Barriere wählt beziehungsweise eine völlig falsche Information weitergibt.“Besonders in einer Region wie dem Landkreis Ravensburg, in dem viele Menschen mit Behinderungen leben, sei das ein grober Fehler, der die Wahl anfechtbar mache.
Kreiswahlleiter wird nicht aktiv
Weinert weiter: „Ich fechte hiermit die Bundestagswahl 2017 hinsichtlich des Gesamtergebnisses in den Wahlbezirken der Stadt Ravensburg an. Vorsorglich fechte ich auch die Bundestagswahl 2017 hinsichtlich des Ergebnisses im gesamten Wahlkreis 294 an.“Der Kreiswahlleiter möge überprüfen, ob es in den anderen Wahllokalen im Wahlkreis 294 zu ähnlichen Einschränkungen bei der Barrierefreiheit oder zu Fehlinformationen auf Wahlbenachrichtigungen gekommen sei.
Aktiv werden wird der Kreiswahlleiter dennoch nicht. Das bestätigt Franz Hirth, Leiter der Stabstelle des Landrats des Kreises Ravensburg. Die Anfechtung entspreche nicht den formalen Anforderungen an einen wirksamen Einspruch, da der Bundeswahlleiter Einsprüche per E-Mail – wie bei Herrn Weinert – nicht akzeptiere. Zweitens sei der Adressat der falsche. Zuständig für Einsprüche sei der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestags und nicht der Ravensburger Kreiswahlleiter. Letzterer wiederum sei nicht berechtigt, selbst Einspruch gegen eine Wahl zu erheben. „Unbeschadet dessen“, ergänzt Hirth, „ist das Landratsamt nicht für die Organisation und Ausstattung der Wahllokale der Städte und Gemeinden zuständig.“
Eine Wahlprüfung ist Sache des Deutschen Bundestages. Dessen Plenum entscheidet über einen Einspruch, nachdem dies zuvor vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet wurde. Die Wahl kann für ungültig erklärt oder es kann eine Rechtsverletzung festgestellt werden. Der Einspruch kann außerdem zurückgewiesen werden.