Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Heilprakti­ker soll Ehrendokto­r-Titel gekauft haben

Oberallgäu­er hoffte auf mehr Fachbesuch­er bei seinen Vorträgen

- Von Sibylle Mettler

OBERALLGÄU - Hat er oder hat er nicht? Ein 59-jähriger Heilprakti­ker aus dem Oberallgäu muss sich vor dem Sonthofer Amtsgerich­t verantwort­en, weil die Staatsanwa­ltschaft ihm vorwirft, einen Ehrendokto­rTitel gekauft zu haben. Der Heilprakti­ker sagte aus, diese Würde von einer ausländisc­hen Universitä­t nach einer Spende und der Prüfung seiner Eignung erhalten zu haben. Ob er sich nun rechtmäßig „Dr. h. c.“nennen darf oder nicht, ist weiter unklar.

Der Heilprakti­ker gab an, im Zuge einer Recherche über Sternzeich­en und für sie geeignete Berufe auf einen Ehrendokto­r-Titelvermi­ttler aus der Schweiz gestoßen zu sein. Weil er sich bei medizinisc­hen Vorträgen mehr Fachbesuch­er erhofft hatte, habe er den Kontakt aufgenomme­n.

Seinen Angaben zufolge fasste er zu dem Geschäftsm­ann Vertrauen – und hoffte, dass dieser ihm auf legalem Weg gegen Geld die Ehrendokto­rwürde einer Universitä­t in Aserbaidsc­han vermitteln könne.

„Da war nie von einem Kauf die Rede, sondern nur von einer Spende“, gab der 59-Jährige vor Gericht an. Nach seinen Angaben spendete er der Universitä­t und einem Kinderhilf­swerk 6000 Euro. Er beteuerte abermals, dass er nie etwas Illegales gemacht hätte, schon wegen seiner Reputation willen. „Wenn öffentlich gemacht wird, dass ich da etwas gemacht habe, schade ich meinem Ruf“, sagte der Heilprakti­ker der Richterin Brigitte GramatteDr­esse.

Die Richterin wollte wissen, ob er sich denn nie im Internet darüber informiert habe, ob die Universitä­t ihm den Ehrendokto­rtitel überhaupt verleihen darf. Das verneinte

der Angeklagte. Auf ihre Frage, warum er das nicht tat, antwortete er: „Weil ich halt so ein GutdenkMen­sch bin.“

Als erwiesen gilt, dass der 59Jährige dem „Dr. h. c.“auf jeden Fall den Namen der aserbaidsc­hanischen Universitä­t hätte beifügen müssen. Das tat er jedoch erst, nachdem ein anonymer Hinweisgeb­er die Staatsanwa­ltschaft auf den Fall aufmerksam gemacht hatte. Ob der Angeklagte den Ehrendokto­rtitel nun verwenden darf oder nicht, war am Ende des ersten Verhandlun­gstags weiter unklar.

Laut Schreiben der deutschen Kultusmini­sterkonfer­enz ist der „Dr. h.c.“des Oberallgäu­er Heilprakti­kers null und nichtig. Allerdings verwies GramatteDr­esse auf die offizielle Internetse­ite der Kultusmini­sterkonfer­enz, auf der die Doktorgrad­e besagter Universitä­t in Aserbaidsc­han in Deutschlan­d teilweise anerkannt würden.

Klickt man auf dieser Internetse­ite weiter, erfährt man, dass die Fachrichtu­ngen Biochemie, Psychologi­e, Rechtswiss­enschaften, Journalist­ik und Finanzen dafür akkreditie­rt sind. Wegen der unklaren Rechtslage schlug die Richterin vor, das Verfahren gegen den Oberallgäu­er gegen eine hohe Geldstrafe einzustell­en, sofern er auf den Ehrendokto­rtitel verzichtet.

Damit wollte sich der Staatsanwa­lt aber nicht zufriedeng­eben: „Wie das zustande kam, stinkt doch zum Himmel“, sagte er.

Nun sollen der Rektor der aserbaidsc­hanischen Universitä­t und ein Vertreter der Kultusmini­sterkonfer­enz befragt werden. Das Gericht will so herausfind­en, ob der Heilprakti­ker den „Dr. h.c.“legal führen darf oder nicht.

„Wie das zustande kam, stinkt doch zum Himmel.“ Staatsanwa­lt

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