Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Wann zahlt der Staat?
Ob jemand im Alter zuhause oder im Heim lebt und gepflegt wird – zunächst einmal muss er selbst dafür zahlen. Wer stark hilfebedürftig ist, wird mit Geld aus der Pflegeversicherung unterstützt gemäß einem der fünf Pflegegrade.
Zusätzlich zur Rente muss man sein gesamtes Vermögen einsetzen, bevor es weitere staatliche Hilfe gibt. Dazu zählen nicht nur das Ersparte oder Wertpapiere, sondern auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, aus einem Gewerbebetrieb, oder Unterhalt. Selbst Schmuck und Kunstgegenstände sowie in bestimmten Fällen sogar ein Kraftfahrzeug.
Lediglich eine Höchstsumme von 2600 Euro bleibt unangetastet.
Von der Rente kann außerdem ein Taschengeld in Höhe von monatlich 110,43 Euro behalten werden.
Mitarbeiter des Bezirks Schwaben prüfen bei einem Antrag auf „Hilfe zur Pflege“genau die finanziellen Verhältnisse.
Hat ein Betroffener selbst nicht mehr genügend Geld, müssen zunächst Ehepartner und Kinder die Heimrechnung zahlen. Beantragen diese, dass sie dies nicht müssen, wird auch ihre Situation geprüft. Dabei geht es unter anderem um Familienstand, persönliches Einkommen, Ausgaben für Unterhalt oder Altersvorsorge, aber auch um den persönlichen Lebensstandard. Niemand kann zugemutet werden, dass er aufgrund der Pflegeheimkosten selbst zum Sozialfall wird.
Einzelne Prüfungen sind derart aufwendig, dass nach Worten von Heimleiterin Spöcker bis zu einem Jahr bis zur Entscheidung vergeht.
Gezahlt wird die staatliche Hilfe nach einem positiven Bescheid rückwirkend ab Antragsstellung.
Ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“muss beim Bezirk Schwaben eingereicht werden. Man kann sich aber auch an das Sozialamt wenden.