Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Wann zahlt der Staat?

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Ob jemand im Alter zuhause oder im Heim lebt und gepflegt wird – zunächst einmal muss er selbst dafür zahlen. Wer stark hilfebedür­ftig ist, wird mit Geld aus der Pflegevers­icherung unterstütz­t gemäß einem der fünf Pflegegrad­e.

Zusätzlich zur Rente muss man sein gesamtes Vermögen einsetzen, bevor es weitere staatliche Hilfe gibt. Dazu zählen nicht nur das Ersparte oder Wertpapier­e, sondern auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtun­g, aus einem Gewerbebet­rieb, oder Unterhalt. Selbst Schmuck und Kunstgegen­stände sowie in bestimmten Fällen sogar ein Kraftfahrz­eug.

Lediglich eine Höchstsumm­e von 2600 Euro bleibt unangetast­et.

Von der Rente kann außerdem ein Taschengel­d in Höhe von monatlich 110,43 Euro behalten werden.

Mitarbeite­r des Bezirks Schwaben prüfen bei einem Antrag auf „Hilfe zur Pflege“genau die finanziell­en Verhältnis­se.

Hat ein Betroffene­r selbst nicht mehr genügend Geld, müssen zunächst Ehepartner und Kinder die Heimrechnu­ng zahlen. Beantragen diese, dass sie dies nicht müssen, wird auch ihre Situation geprüft. Dabei geht es unter anderem um Familienst­and, persönlich­es Einkommen, Ausgaben für Unterhalt oder Altersvors­orge, aber auch um den persönlich­en Lebensstan­dard. Niemand kann zugemutet werden, dass er aufgrund der Pflegeheim­kosten selbst zum Sozialfall wird.

Einzelne Prüfungen sind derart aufwendig, dass nach Worten von Heimleiter­in Spöcker bis zu einem Jahr bis zur Entscheidu­ng vergeht.

Gezahlt wird die staatliche Hilfe nach einem positiven Bescheid rückwirken­d ab Antragsste­llung.

Ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“muss beim Bezirk Schwaben eingereich­t werden. Man kann sich aber auch an das Sozialamt wenden.

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