Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Reisen trotz Krankschre­ibung bedingt erlaubt

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Wer krank ist, gehört ins Bett – und nicht ins Flugzeug oder gar an den Strand. Oder doch? Darf ich trotz Krankschre­ibung eine längere Reise antreten, und sei es nur, um mich von meiner Familie pflegen zu lassen?

Das ist grundsätzl­ich erlaubt, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Etwas anderes gilt nur, wenn die Reise während der Krankschre­ibung „genesungsw­idrig“ist, wie es unter Juristen heißt – wenn dadurch also zum Beispiel eine Grippe verschlepp­t wird. Aber nicht immer ist das beste Mittel, still im Bett zu liegen. „Das beste Beispiel sind psychosoma­tische Erkrankung­en, der Burnout etwa, der durch die Arbeitssit­uation verursacht worden ist“, so Meyer. „Wenn der Arzt Ihnen da zur schnellere­n Genesung rät, ins Freibad zu gehen oder zur Luftveränd­erung an die Ostsee zu fahren, dann dürfen Sie das auch tun – auch wenn das auf den Arbeitgebe­r vielleicht irritieren­d wirkt.“

Aus der Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng für den Arbeitgebe­r, geht nicht hervor, was der Mitarbeite­r genau hat. „Und er hat grundsätzl­ich auch kein Recht darauf, es zu erfahren.“Vorgetäusc­hte Arbeitsunf­ähigkeit kann aber zu arbeitsrec­htlichen Konsequenz­en führen, bis hin zur Kündigung. In der Praxis ist es für Arbeitgebe­r aber oft schwer, eine Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng des Arztes zu widerlegen. (dpa)

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