Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
So kann man gegen Messies vorgehen
Wie kann man als Vermieter einen Messie aus der Wohnung bekommen? Mieter und Vermieter haben jeweils gesetzlich klar geregelte Rechte. So darf ein Vermieter die Mietwohnung nicht einfach unangemeldet betreten. Er muss das mindestens 24 Stunden vorher anmelden – außerdem muss es einen berechtigten Grund (zum Beispiel Reparatur oder Wohnungsbesichtigung bei Kaufinteressenten) geben. Die folgenden Tipps gibt das Unternehmen Immowelt auf seinem Internetauftritt: Als Erstes sollte man seinen Mieter auf die Situation ansprechen, wenn man mitbekommen hat, dass etwas nicht stimmt. Bevor man es mit einer fristlosen Kündigung probiert, sollte man vorher überprüfen, ob man damit überhaupt Erfolg hat. Solange der Mieter durch sein Verhalten nicht andere Mieter oder die Bausubstanz schädigt, kann er so viel aufbewahren wie er möchte. Berechtigter Grund sind Gerüche oder wenn zum Beispiel durch den Müll und Essensreste Ungeziefer angezogen wird. In diesem Fall kann man den Mieter schriftlich abmahnen. Sollte es keine Besserung geben, kann man dann den Mieter fristlos kündigen. Es empfiehlt sich, alle Vorgänge genau zu dokumentieren, um sie im Fall des Falles vorlegen zu können.
Weitere Informationen zum Thema gibt es auch beim „Vermieterschutzverein Deutschland“unter der Telefonnummer 0211/4497390 oder im Internet unter der Adresse
(ric)