Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Was für Paare bei der Steuererkl­ärung gilt

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BERLIN (dpa) - Ehepaare und eingetrage­ne Lebenspart­nerschafte­n haben die Wahl: Entweder sie lassen sich steuerlich einzeln oder zusammen veranlagen. Im zweiten Fall wird das sogenannte Ehegattens­plitting angewandt. Der Fiskus behandelt das Ehepaar gemeinsam als Steuerpfli­chtigen und berechnet die Steuer folgenderm­aßen: Die Summe beider Einkommen wird zunächst durch zwei geteilt, um die Steuer für die Hälfte des Einkommens zu ermitteln. Anschließe­nd verdoppelt die Finanzverw­altung diesen Betrag, um die fälligen Steuern festzulege­n, erläutert die Bundessteu­erberaterk­ammer in Berlin.

Ein Beispiel: Partner A hat ein Einkommen von 50 000 Euro im Jahr 2017 und Partner B eines von 30 000 Euro. Zusammen verfügen sie also über 80 000 Euro. Das hälftige Einkommen beträgt 40 000 Euro und wird als Besteuerun­gsbasis herangezog­en. Für dieses Einkommen ergibt sich ein Steuerbetr­ag von 8766 Euro. Nach der Verdopplun­g ergibt sich eine Gesamtsteu­er von 17 532 Euro.

Anders bei der Einzelvera­nlagung. Hier unterliege­n die Partner dem normalen Grundtarif. Nach dem Beispiel würden für Partner A 12 561 Euro (50 000 Euro Einkommen) und für Partner B 5419 Euro (30 000 Euro Einkommen) an Steuern fällig. Bei dieser Variante zahlen beide Partner zusammen 448 Euro mehr an Steuern.

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FOTO: DPA Sowohl Ehepaare als auch eingetrage­ne Lebenspart­nerschafte­n haben die Möglichkei­t, sich entweder einzeln oder gemeinsam veranlagen zu lassen bei der Steuer. Es gilt zu prüfen, was im Einzelfall besser ist.

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