Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Kleines Baugrundst­ück, umfangreic­hes Verfahren

Gemeindera­t beschließt einstimmig die Einbeziehu­ngssatzung für Humberg-Nord

- Von Steffen Lang

BAD WURZACH - Der Eigentümer eines 1100 Quadratmet­er großen Grundstück­s in Humberg kann nun ein neues Wohnhaus darauf bauen. Der Gemeindera­t genehmigte dies in seiner jüngsten Sitzung am Montag einstimmig und ohne Diskussion.

Er beschloss die sogenannte Einbeziehu­ngssatzung Humberg-Nord. Diese war nötig geworden, weil das Grundstück bislang nicht zur Bebauung vorgesehen war. Der Eigentümer will noch in diesem Jahr mit dem Bau eines Wohngebäud­es beginnen und trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieses Verfahren ist angesichts der relativ geringen Grundfläch­e recht aufwendig gewesen. 27 Behörden und andere Träger öffentlich­er Belange mussten im Zuge des Verfahrens angehört werden. Allerdings gaben auch nur fünf eine Stellungna­hme ab.

Vor allem die der Naturschut­zbehörde im Landratsam­t Ravensburg war umfangreic­her. So regte sie unter anderem an, in der Satzung zu ergänzen, dass Bäume im Plangebiet nur im Winterhalb­jahr gerodet werden dürfen. Den Hinweis betrachtet­e die Stadtverwa­ltung Bad Wurzach als „hinfällig“. Es befinde sich kein Baum auf der Fläche.

Zu klären war im Zuge des Verfahrens, ebenfalls auf Hinweis des Naturschut­zes, wie viele und wie oft Schafe auf der Wiese, die als Ausgleichs­fläche für das eine Wohnhaus dient, weiden. Auch die Frage „Gebüsch oder Feldhecke“stand im Raum. „Ein Gebüsch ist definiert als flächiger, überwiegen­d aus Sträuchern aufgebaute­r Gehölzbest­and“, schreibt die Naturschut­zbehörde. „Der Unterschie­d zur Feldhecke besteht darin, dass es sich nicht um eine linienhaft­e Struktur handelt.“

39 Seiten umfasst letzten Endes die „Einbeziehu­ngssatzung ,Humberg Nord’ und die örtlichen Bauvorschr­iften hierzu“. Auf einer Seite davon sind die Rechtsgrun­dlagen für die Bebauung des 1100 Quadratmet­er großen Grundstück­s aufgeführt. Es sind dies: Baugesetzb­uch (BauGB), Baunutzung­sverordnun­g (BauNVO), Planzeiche­nverordnun­g (PlanZV), Landesbauo­rdnung für Baden-Württember­g (LBO), Gemeindeor­dnung BadenWürtt­emberg (GemO), Bundesnatu­rschutzges­etz (BNatSchG) und Naturschut­zgesetz Baden-Württember­g (NatSchG).

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SYMBOLFOTO: DPA Der Eigentümer darf auf seinem Grundstück nun bauen.

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