Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Kleines Baugrundstück, umfangreiches Verfahren
Gemeinderat beschließt einstimmig die Einbeziehungssatzung für Humberg-Nord
BAD WURZACH - Der Eigentümer eines 1100 Quadratmeter großen Grundstücks in Humberg kann nun ein neues Wohnhaus darauf bauen. Der Gemeinderat genehmigte dies in seiner jüngsten Sitzung am Montag einstimmig und ohne Diskussion.
Er beschloss die sogenannte Einbeziehungssatzung Humberg-Nord. Diese war nötig geworden, weil das Grundstück bislang nicht zur Bebauung vorgesehen war. Der Eigentümer will noch in diesem Jahr mit dem Bau eines Wohngebäudes beginnen und trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieses Verfahren ist angesichts der relativ geringen Grundfläche recht aufwendig gewesen. 27 Behörden und andere Träger öffentlicher Belange mussten im Zuge des Verfahrens angehört werden. Allerdings gaben auch nur fünf eine Stellungnahme ab.
Vor allem die der Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravensburg war umfangreicher. So regte sie unter anderem an, in der Satzung zu ergänzen, dass Bäume im Plangebiet nur im Winterhalbjahr gerodet werden dürfen. Den Hinweis betrachtete die Stadtverwaltung Bad Wurzach als „hinfällig“. Es befinde sich kein Baum auf der Fläche.
Zu klären war im Zuge des Verfahrens, ebenfalls auf Hinweis des Naturschutzes, wie viele und wie oft Schafe auf der Wiese, die als Ausgleichsfläche für das eine Wohnhaus dient, weiden. Auch die Frage „Gebüsch oder Feldhecke“stand im Raum. „Ein Gebüsch ist definiert als flächiger, überwiegend aus Sträuchern aufgebauter Gehölzbestand“, schreibt die Naturschutzbehörde. „Der Unterschied zur Feldhecke besteht darin, dass es sich nicht um eine linienhafte Struktur handelt.“
39 Seiten umfasst letzten Endes die „Einbeziehungssatzung ,Humberg Nord’ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu“. Auf einer Seite davon sind die Rechtsgrundlagen für die Bebauung des 1100 Quadratmeter großen Grundstücks aufgeführt. Es sind dies: Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planzeichenverordnung (PlanZV), Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), Gemeindeordnung BadenWürttemberg (GemO), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG).