Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Auf Sofortrente wird Beitrag zur Versicherung fällig
KASSEL (epd) - Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen müssen auf monatliche Sofortrenten Kranken- und Pflegekassenbeiträge zahlen. Das gilt bei freiwillig Versicherten für alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht in Kassel. (AZ: B 12 R 5/17 R) Dazu gehörten auch Sofortrenten. Für gesetzlich Pflichtversicherte gilt diese Regel dagegen nicht.
Geklagt hatte eine Versicherungskauffrau, die nach der Geburt ihres Kindes ihre Arbeit aufgab. Als Alleinerziehende blieb sie freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse DAK Gesundheit. Als Einkünfte verfügte sie über zwei private Sofortrenten in Höhe von insgesamt monatlich 2180 Euro. Um die Renten beanspruchen zu können, hatte sie aus ihrem Vermögen eine Einmalzahlung von 865 000 Euro geleistet.
Ihre Krankenkasse verlangte auf die monatlichen Rentenzahlungen gut 15 Prozent Krankenversicherungsbeiträge. Die Frau hielt das für rechtswidrig. Hätte sie ihr Vermögen bei der Bank gelassen, würden darauf auch keine Beiträge erhoben werden, argumentierte die Klägerin. Eine Beitragspflicht käme allenfalls dann infrage, wenn später die Summe aller Rentenauszahlungen höher sein sollte als die geleistete Einzahlung.
Das Bundessozialgericht urteilte, dass nach den geltenden Regelungen freiwillig Versicherte auf alle erhaltenen Einnahmen und Geldmittel, die dem Lebensunterhalt dienen, Kassenbeiträge gezahlt werden müssen. Maßgeblich sei „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds“, also auch die Sofortrenten.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Eigentumsgrundrecht würden damit nicht verletzt, befand das Gericht. Denn die Kassenbeiträge führten nicht zu einer „grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse“.
Anderes gelte nur bei gesetzlich Pflichtversicherten. Hier müssten nach dem Gesetz keine Kassenbeiträge auf Sofortrenten bezahlt werden. Weil die Versicherungskauffrau mittlerweile wieder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, müsse sie nun auf ihre Sofortrente keine Beiträge mehr bezahlen.