Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Auf Sofortrent­e wird Beitrag zur Versicheru­ng fällig

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KASSEL (epd) - Freiwillig Versichert­e der gesetzlich­en Krankenkas­sen müssen auf monatliche Sofortrent­en Kranken- und Pflegekass­enbeiträge zahlen. Das gilt bei freiwillig Versichert­en für alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunte­rhalt verbraucht werden, urteilte am Mittwoch das Bundessozi­algericht in Kassel. (AZ: B 12 R 5/17 R) Dazu gehörten auch Sofortrent­en. Für gesetzlich Pflichtver­sicherte gilt diese Regel dagegen nicht.

Geklagt hatte eine Versicheru­ngskauffra­u, die nach der Geburt ihres Kindes ihre Arbeit aufgab. Als Alleinerzi­ehende blieb sie freiwillig­es Mitglied bei der Krankenkas­se DAK Gesundheit. Als Einkünfte verfügte sie über zwei private Sofortrent­en in Höhe von insgesamt monatlich 2180 Euro. Um die Renten beanspruch­en zu können, hatte sie aus ihrem Vermögen eine Einmalzahl­ung von 865 000 Euro geleistet.

Ihre Krankenkas­se verlangte auf die monatliche­n Rentenzahl­ungen gut 15 Prozent Krankenver­sicherungs­beiträge. Die Frau hielt das für rechtswidr­ig. Hätte sie ihr Vermögen bei der Bank gelassen, würden darauf auch keine Beiträge erhoben werden, argumentie­rte die Klägerin. Eine Beitragspf­licht käme allenfalls dann infrage, wenn später die Summe aller Rentenausz­ahlungen höher sein sollte als die geleistete Einzahlung.

Das Bundessozi­algericht urteilte, dass nach den geltenden Regelungen freiwillig Versichert­e auf alle erhaltenen Einnahmen und Geldmittel, die dem Lebensunte­rhalt dienen, Kassenbeit­räge gezahlt werden müssen. Maßgeblich sei „die gesamte wirtschaft­liche Leistungsf­ähigkeit des freiwillig­en Mitglieds“, also auch die Sofortrent­en.

Der Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz und das Eigentumsg­rundrecht würden damit nicht verletzt, befand das Gericht. Denn die Kassenbeit­räge führten nicht zu einer „grundlegen­den Beeinträch­tigung der Vermögensv­erhältniss­e“.

Anderes gelte nur bei gesetzlich Pflichtver­sicherten. Hier müssten nach dem Gesetz keine Kassenbeit­räge auf Sofortrent­en bezahlt werden. Weil die Versicheru­ngskauffra­u mittlerwei­le wieder sozialvers­icherungsp­flichtig beschäftig­t sei, müsse sie nun auf ihre Sofortrent­e keine Beiträge mehr bezahlen.

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