Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Sperrfrist für Ausbringen von Gülle verschoben

Hintergrun­d der Entscheidu­ng des Landratsam­tes ist die günstige Witterung

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LEUTKIRCH (jau) - Das Landratsam­t Ravensburg verschiebt die Sperrfrist für das Ausbringen von stickstoff­haltigen Düngemitte­ln wie Gülle um zwei Wochen nach hinten. Es geht dabei um Wiesen und Flächen mit mehrjährig­em Feldfutter­bau. Statt bis Anfang November kann nun bis zum 15. November beispielsw­eise Gülle ausgebrach­t werden. Im Zusammenha­ng mit dem mehrjährig­en Feldfutter­bau existiert dabei eine Einschränk­ung: Die Erlaubnis gilt nur für Flächen, auf denen bis spätestens 15. Mai ausgesäht worden ist.

Das Verschiebe­n der Sperrfrist bedeutet, dass auch die Möglichkei­t, wieder Gülle zu fahren, nach hinten verlegt wird – in diesem Fall von Anfang Februar bis zum 14. Februar im kommenden Jahr. Waldemar Westermaye­r, der in Leutkirch ansässige Vorsitzend­e des Bauernverb­andes Allgäu-Oberschwab­en erläutert die Hintergrün­de des Erlasses: „Die Witterung lässt es zu, dass Vieh bis Mitte November draußen weiden kann. Bis dahin wird es ebenso möglich sein, nochmals zu mähen.“Er geht davon aus, dass Bauern während der Verlängeru­ng zehn bis 15 Kubikmeter Gülle pro Hektar ausbringen. „Damit der Grasbestan­d gestärkt wird und gut über den Winter kommt“, sagt Westermaye­r. Er betont, dass solche Sperrfrist-Verschiebu­ngen immer wieder vorkämen. Auch im vergangene­n Herbst sei dies aufgrund des milden Wetters geschehen.

Wie das Landratsam­t Ravensburg anfügt, gibt es beim Verschiebe­n der Sperrfrist Ausnahmen. So gilt sie nicht für Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungs­gebieten in Wasserschu­tzgebieten. Ebenso wenig fallen Anmoor- oder Niedermoor­flächen unter den Erlass. Er ist im Übrigen mit Auflagen verbunden, teilt die Behörde mit. Zum einen ist die mögliche Düngemenge auf maximal 60 Kilogramm Gesamtstic­kstoff je Hektar beschränkt. Zum zweiten sind die Stickstoff­gaben mit ihrem anrechenba­ren Stickstoff­anteil bei dem ermittelte­n Düngebedar­f im Folgejahr zu berücksich­tigen. Hierfür müssen die ausgebrach­ten Düngemenge­n dokumentie­rt werden.

Im Übrigen bleiben laut Landratsam­t die gesetzlich­en Regelungen über die Anwendung von Düngemitte­ln, insbesonde­re die Düngeveror­dnung und die wasserrech­tlichen Vorschrift­en, unberührt.

Auch die Vorgaben der Schutzgebi­etsund Ausgleichs-Verordnung in der jeweiligen Fassung sind einzuhalte­n.

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FOTO: DPA Wegen der günstigen Witterung ist die Sperrfrist für das Ausbringen von Gülle um zwei Wochen nach hinten verschoben worden. Die Bauern hatten diese Regelung beim Landratsam­t Ravensburg beantragt.

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