Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Sperrfrist für Ausbringen von Gülle verschoben
Hintergrund der Entscheidung des Landratsamtes ist die günstige Witterung
LEUTKIRCH (jau) - Das Landratsamt Ravensburg verschiebt die Sperrfrist für das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln wie Gülle um zwei Wochen nach hinten. Es geht dabei um Wiesen und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau. Statt bis Anfang November kann nun bis zum 15. November beispielsweise Gülle ausgebracht werden. Im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Feldfutterbau existiert dabei eine Einschränkung: Die Erlaubnis gilt nur für Flächen, auf denen bis spätestens 15. Mai ausgesäht worden ist.
Das Verschieben der Sperrfrist bedeutet, dass auch die Möglichkeit, wieder Gülle zu fahren, nach hinten verlegt wird – in diesem Fall von Anfang Februar bis zum 14. Februar im kommenden Jahr. Waldemar Westermayer, der in Leutkirch ansässige Vorsitzende des Bauernverbandes Allgäu-Oberschwaben erläutert die Hintergründe des Erlasses: „Die Witterung lässt es zu, dass Vieh bis Mitte November draußen weiden kann. Bis dahin wird es ebenso möglich sein, nochmals zu mähen.“Er geht davon aus, dass Bauern während der Verlängerung zehn bis 15 Kubikmeter Gülle pro Hektar ausbringen. „Damit der Grasbestand gestärkt wird und gut über den Winter kommt“, sagt Westermayer. Er betont, dass solche Sperrfrist-Verschiebungen immer wieder vorkämen. Auch im vergangenen Herbst sei dies aufgrund des milden Wetters geschehen.
Wie das Landratsamt Ravensburg anfügt, gibt es beim Verschieben der Sperrfrist Ausnahmen. So gilt sie nicht für Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten. Ebenso wenig fallen Anmoor- oder Niedermoorflächen unter den Erlass. Er ist im Übrigen mit Auflagen verbunden, teilt die Behörde mit. Zum einen ist die mögliche Düngemenge auf maximal 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar beschränkt. Zum zweiten sind die Stickstoffgaben mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil bei dem ermittelten Düngebedarf im Folgejahr zu berücksichtigen. Hierfür müssen die ausgebrachten Düngemengen dokumentiert werden.
Im Übrigen bleiben laut Landratsamt die gesetzlichen Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere die Düngeverordnung und die wasserrechtlichen Vorschriften, unberührt.
Auch die Vorgaben der Schutzgebietsund Ausgleichs-Verordnung in der jeweiligen Fassung sind einzuhalten.