Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Maskenpflicht vorerst nur auf den Märkten
Keine Maskenpflicht in der Fußgängerzone – Dehoga-Chef: „Familienfeiern faktisch nicht mehr möglich“
LEUTKIRCH - Maskenpflicht auf dem Wochen- und Bauernmarkt ja, in der Fußgängerzone dagegen nein – die neue allgemeine Corona-Verordnung des Landes führt zumindest im Bereich der Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase in Leutkirch vorerst nur zu kleineren Änderungen. Viel gravierender sind dagegen die Folgen für die Gastronomie und im Bereich der privaten Feiern.
Die seit Montag gültige Fassung der allgemeinen Corona-Verordnung legt unter anderem eine Maskenpflicht in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen wie Fußgängerzonen und Marktplätzen fest – und überall, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Auf Anfrage der „Schwäbischen Zeitung“erklärt Thomas Stupka von der Leutkircher Stadtverwaltung, dass Leutkirch von dieser Regelung nur bei den Märkten betroffen sei.
Der Tenor einer Bürgermeisterrunde des Landkreises am Dienstag sei gewesen, dass man an den meisten Orten im Kreis auf die Maskenpflicht in den neu genannten Bereichen verzichten könne, da in der Regel die Mindestabstände eingehalten werden könnten, so Stupka. „In Leutkirch werden wir das vorerst entsprechend auch so handhaben. Ausnahme sind die Märkte – Wochenmarkt und Bauernmarkt –, hier wird ab sofort die Maskenpflicht gelten.“
Ungleich größere Auswirkungen haben die schärferen Corona-Regeln derweil auf die Gastronomie in der Region, wie Max Haller, Kreisvorsitzender des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (Dehoga) erklärt: „Die Verunsicherung ist sehr groß bei unseren Gästen.“Gemünzt sind seine Worte auf die allgemeine Verordnung, die unter anderem eine Ansammlungsbeschränkung auf zehn Personen oder zwei Haushalte enthält.
Wichtig sei hier immer zu wissen, dass die Inzidenzzahl, also die Zahl der Neuinfektionen bezogen auf die Einwohner hier im Landkreis „noch unproblematisch ist“, fügt Haller hinzu und betont, dass es in der „à-laCarte-Gastronomie“keine Verschärfung der bisherigen Regeln gebe. „Wir Gastronomen sind keine Polizeibehörde“, erklärt Haller außerdem zum Thema Kontrollen bei abgegebenen Kontaktdaten. „Unseren Gästen bei uns hier im Süden ist es durchaus bewusst, dass Sie ihre Kontaktdaten richtig bei einem Besuch preisgeben müssen.“
Weil private Feiern wie Hochzeiten und Geburtstage nur noch mit zehn Personen stattfinden dürfen, seien „Familienfeiern faktisch nicht mehr möglich“. Firmenfeiern wie Weihnachtsfeiern allerdings dürfen laut des Dehoga-Kreisvorsitzenden „bis zu einer Größe von 100 Personen durchgeführt werden“.
Bisher noch keine Änderungen durch die neue allgemeine CoronaVerordnung ergeben sich laut des Württembergischen Fußballverbandes für den organisierten Trainingsund
Sportbetrieb. Hier gelte die „Corona-Verordnung Sport“in der Fassung vom 8. Oktober bis auf Weiteres unverändert. Gleiches gilt laut Blasmusikkreisverband Ravensburg für die Proben von Musikvereinen. Die maßgebliche Corona-Verordnung für diesen Bereich lasse weiterhin Proben unter den entsprechenden Hygienestandards zu.