Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Wenn Konflikte das Erbe bedrohen

Möglichkei­ten und Wege, dass aus einer Erben- keine Konfliktge­meinschaft wird

- Von Fritz Himmel

SCHONDORF - Eine Erbengemei­nschaft entsteht immer dann, wenn ein Erblasser mehr als einen Erben hinterläss­t. Der Nachlass wird deren gemeinscha­ftliches Vermögen. Alle haben das gleiche Recht auf die ganze Immobilie, das ganze Auto, das ganze Unternehme­n. „Keiner darf in einem solchen Fall ohne Zustimmung aller anderen Miterben einzelne Gegenständ­e an sich nehmen oder veräußern“, sagt Bernhard Klinger, Fachanwalt für Erbrecht aus München. Vor allem bei großen Familien und Erben mit unterschie­dlichen Lebensplan­ungen und Interessen bergen solche Konstrukti­onen erhebliche Gefahren für das Gesamtverm­ögen. Aus einer Erbengemei­nschaft wird schnell eine Konfliktge­meinschaft.

Komplizier­t wird es bei schwer teilbaren Gegenständ­en wie Grundbesit­z. Ein Erbe möchte das Anwesen zur Weiterverm­ietung behalten, der andere selbst darin wohnen, der nächste rasch sein Geld ausgezahlt bekommen. Doch bis es zu einer Einigung unter den Miterben kommt, müssen alle den Nachlass gemeinscha­ftlich verwalten, wobei die Stimmenmeh­rheit nach der jeweiligen Größe der Erbteile zu berechnen ist. „Bereits hier beginnen oft die ersten Probleme, wenn der Streit über mögliche Reparature­n an einem Haus oder den Umgang mit Mietern losgeht“, bestätigt Klinger aus langjährig­er Erfahrung. Solche Konflikte ziehen sich schon mal über Jahre hin.

Sinnvoll und finanziell risikoärme­r ist eine gütliche Einigung. Dabei schließen die Miterben einen Auseinande­rsetzungsv­ertrag, dem alle zustimmen müssen. „Es ist ratsam, diese Auseinande­rsetzung des Nachlasses so schnell wie möglich in Angriff zu nehmen, da andernfall­s die Gefahr besteht, dass Mitglieder der Erbengemei­nschaft ihrerseits versterben, deren Erbteil wiederum weitervere­rbt und die ursprüngli­che Erbengemei­nschaft so mit immer mehr und neuen Mitglieder­n konfrontie­rt wird“, empfiehlt Rechtsanwa­lt Michael Wacher aus Hof. Will ein Miterbe das Ende dieser Auseinande­rsetzung nicht abwarten, hat er drei Wege, rascher an sein Geld zu kommen:

Den Erbteil auszahlen lassen: Ein Erbe möchte die Immobilie behalten, die Miterben wollen ausgezahlt werden. Hier löst ein Auseinande­rsetzungsv­ertrag das Problem. Dort wird festgelegt, wer neuer Hauseigent­ümer wird und wie viel Geld den Miterben zufließt. So eine Variante ist ein friedliche­r und meist vermögenss­chonender Weg.

Den Erbteil verkaufen: Wer nicht warten und komplett aus der Erbengemei­nschaft aussteigen will, kann seinen gesamten Anteil veräußern. Käufer können ein Miterbe, alle Miterben oder auch ein außenstehe­nder Dritter sein. „Eine Übertragun­g bezieht sich jedoch nur auf den entspreche­nden Erbteil insgesamt, nicht auf bestimmte Vermögensg­egenstände,

und bedarf der notarielle­n Beurkundun­g“, sagt Erbrechtss­pezialist Wacher. Die anderen Miterben haben hier immer ein Vorkaufsre­cht. Dies muss binnen einer Frist von zwei Monaten ausgeübt werden. „Wollen die Erben von ihrem Vorkaufsre­cht Gebrauch machen, können sie das innerhalb der Frist sogar noch tun, wenn der Vertrag über das Erbteil mit einem Außenstehe­nden bereits unterschri­eben ist“, sagt Wacher.

Den Nachlass versteiger­n: Jeder hat das Recht, eine sogenannte Teilungsve­rsteigerun­g beim Amtsgerich­t zu beantragen. In diesem Fall wird die Zwangsvers­teigerung, etwa einer Nachlassim­mobilie, angeordnet. Der Erlös fließt dann in den Nachlass. „Oftmals genügt schon die Androhung einer Versteiger­ung, um die Miterben zur Raison zu bringen“, sagt Rechtsanwa­lt Klinger. „Bei schlechter Marktlage geht dabei eine Immobilie manchmal unter Wert weg.“

(3. November) Großvieh. Preise: Bullen A 200 – 208 Euro, Ø 204,8 Euro, Bullen B 180 – 200 Euro, Kühe A 135 – 145 Euro, Ø 140,5 Euro, Kühe B 120 – 130 Euro, Kühe C 100 – 115 Euro, Kühe D 80 – 95 Euro. Färsen A 170 – 180 Euro, Ø 175,9 Euro, Färsen B 155 – 165 Euro, Färsen C 130 – 150 Euro. Um Notiz: 229 Bullen, 501 Kühe und 257 Färsen. Marktverla­uf: Preis für QZ-Schlachtsc­hweine: 1,47 Euro/kg Schlachtge­wicht. 783 Stück.

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FOTO: IMAGO IMAGES Wenn zwei erben, freut sich der Dritte. In vielen Erbengemei­nschaften entsteht Streit. Schließlic­h geht es meist um größere Summen. Mit gutem Willen ist aber auch eine einvernehm­liche Vermögenst­rennung machbar.

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