Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Das sind die Corona-Regeln für den Landkreis

Landratsam­t veröffentl­icht die detaillier­ten Vorschrift­en, die aktuell gelten

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RAVENSBURG (sz/len) - Nach der Veröffentl­ichung der neuen Corona-Verordnung des Landes BadenWürtt­emberg (die SZ berichtete) hat nun auch das Landratsam­t Ravensburg reagiert und die Vorschrift­en genannt, die jetzt im Landkreis gelten. Ausschlagg­ebend ist dabei die Sieben-Tage-Inzidenz des Landesgesu­ndheitsamt­es, die am Montag wieder knapp unter 50 gefallen ist (48,0 war der Stand am Dienstag, 9. März).

Derzeit gelten noch die Regeln für Landkreise mit einer Inzidenz über 50. Erst wenn die Sieben-TageInzide­nz mindestens fünf Tage in Folge unter dieser Grenze liegt, kann es weitere Lockerunge­n geben.

Sobald die Inzidenz an drei aufeinande­rfolgenden Tagen über 100 liegt, werden die Regeln wieder verschärft, auch regionale Ausgangssp­erren sind dann wieder möglich. Folgende Regeln hat das Landratsam­t Ravensburg für den Kreis mitgeteilt:

von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließ­lich 14 Jahre zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenle­ben, gelten als ein Haushalt.

Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörige­n Person treffen.

Im dürfen Buchhandlu­ngen unter Begrenzung der Kundenzahl im Geschäft öffnen. Dort müssen medizinisc­he oder Filtermask­en (FFP2-/KN95-/N95Maske) getragen werden. Auch Gärtnereie­n, Blumenläde­n, Baumschule­n, Garten-, Bau-, und Raiffeisen­märkte dürfen unter diesen Hygieneauf­lagen ihr komplettes Sortiment anbieten.

Der übrige Einzelhand­el darf Einkaufste­rmine anbieten. Die Kundenzahl ist beschränkt, Kunden und Mitarbeite­r müssen medizinisc­he oder Filtermask­en tragen.

Der Betrieb von im Freien und in geschlosse­nen Räumen (ohne Schwimmbäd­er) ist für Individual­sport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Bei der Zählung gelten dieselben Regeln wie bei sonstigen Treffen.

Kontaktarm­er Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließ­lich 14 Jahren ist nur im Freien erlaubt. Umkleiden, sanitäre Anlagen und andere Aufenthalt­sräume dürfen nicht genutzt werden.

Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingst­udios sowie kosmetisch­e Fußpflegee­inrichtung­en und ähnliche Anbieter sogenannte­r

dürfen wieder arbeiten. Wenn Kunden keine medizinisc­he Maske tragen können, müssen sie einen tagesaktue­llen negativen Schnelltes­t vorlegen. Für die Mitarbeite­r braucht es ein Testkonzep­t. Dasselbe gilt für Friseurbet­riebe und Barbershop­s.

und Archive dürfen nach Terminbuch­ung und Dokumentat­ion der Kontaktdat­en besucht werden. Dasselbe gilt für Museen, Galerien, Gedenkstät­ten, zoologisch­e und botanische Gärten.

sind wieder unter der Teilnahme von zehn Personen möglich. Die Kinder der Eheschließ­enden zählen nicht mit.

sind möglich, wenn alle Teilnehmer einen tagesaktue­llen negativen Schnellode­r Selbsttest haben.

In ist laut Verkehrsmi­nisterium praktische­r Unterricht möglich, die Theorie müsse online unterricht­et werden. Der Verwaltung­sgerichtsh­of in Mannheim hatte Ende Februar weitergehe­nde Einschränk­ungen des Fahrschulu­nterrichts gekippt. Auch

dürfen wieder öffnen. Bei den Ausbildung­en mit persönlich­er Begegnung sind medizinisc­he oder Filtermask­en zu tragen.

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