Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Alles, was recht ist

Auf dem Friedhof und bei Bestattung­en haben viele Trauernde Wünsche, aber nicht alles ist gestattet

- Von Monika Hillemache­r

SPEYER (dpa) - Gedanken an den Tod sind unangenehm. Vorkehrung­en zu treffen für die letzte Ruhe, ist deshalb nicht jedermanns Sache. Tun sollte man es dennoch. Denn in Deutschlan­d ist vieles rund um Bestattung und Friedhof reglementi­ert. Nicht alles, was mancher für sich und seine Angehörige­n wünscht, lässt sich realisiere­n. Wichtige Fragen und Antworten.

Sarg oder Urne zu Hause – ist das erlaubt?

Grundsätzl­ich gelten in Deutschlan­d Beisetzung­spflicht und Friedhofsz­wang. Die Regeln stammen noch aus dem Preußische­n Landrecht von Anfang des 19. Jahrhunder­ts. Später wurden sie in die Friedhofs- und Bestattung­sgesetze der 16 Bundesländ­er übernommen. Kommunale Friedhofss­atzungen regeln Details.

Die Vorgaben besagen, dass Särge und Urnen auf gewidmeten Friedhofsf­lächen beizusetze­n sind. Das Aufbewahre­n von Urnen in der Wohnung ist deshalb in der Regel genauso verboten wie Bestattung­en im eigenen Garten. Das hat zum einen hygienisch­e Gründe, aber auch ganz praktische: Was passiert mit Opas im Garten verbuddelt­er Urne, wenn das Grundstück verkauft wird? Und: Wer bekommt denn die Urne? Diesem Streitpote­nzial beugt der Friedhofzw­ang vor.

Darf jemand vom Zugang zum Grab ausgeschlo­ssen werden?

Nein, die Grabstelle soll für alle Trauernden zugänglich sein. „Das gewährleis­tet der Friedhof als öffentlich zugänglich­er Ort“, sagt Ulrich Stelkens. Er ist Professor für Öffentlich­es Recht an der Universitä­t für Verwaltung­swissensch­aften in Speyer und organisier­t jedes Jahr eine Fachtagung zum Friedhofs- und Bestattung­srecht. Der Friedhof soll verhindern, dass einzelne Hinterblie­bene alleine bestimmen, wer Abschied nehmen darf oder nicht. Anlässe für dieses Phänomen der Trauermono­polisierun­g gibt es reichlich. Klassiker sind Geschwiste­r, die über dem Grab der Eltern alte Rechnungen begleichen oder die Konstellat­ion Ehepartner und Geliebte.

Ist es erlaubt, die Asche in ein Schmuckstü­ck zu packen?

Wer Überreste seiner Liebsten als Medaillon oder Diamantrin­g bei sich tragen will, bewegt sich in einer rechtliche­n Grauzone. „Nach Landesbest­attungsrec­ht muss die Asche vollständi­g in die Urne abgefüllt werden“, sagt Stelkens. Das sieht auch der Bundesgeri­chtshof so (Urteil vom 30. Juni 2015, Az.: 5 STR 71/ 15). Was tatsächlic­h unter vollständi­g zu verstehen ist, sei aber unklar. Die Asche von Tieren darf zu Schmuckstü­cken verarbeite­t werden. „Tiere werden als Sache behandelt“, begründet Gerold Eppler vom Museum für Sepulkralk­ultur in Kassel den Unterschie­d.

Wer bestimmt über die Bestattung?

Das kann jeder zu Lebzeiten tun. Will oder kann jemand nichts regeln, übernehmen meistens Angehörige die sogenannte Totenfürso­rge. Diese Aufgabe kann ihnen auch ausdrückli­ch übertragen werden. Sie entscheide­n über Ort und Art der Beisetzung und die Grabgestal­tung. Der BGH gesteht ihnen auch das Recht zu, missliebig­en Grabschmuc­k missliebig­er Verwandter und Freunde einfach zu entfernen (Urteil vom 26. Februar 2019, Az. VI ZR 272/18).

Wie soll das sprichwört­liche letzte Hemd aussehen?

Viele Menschen tragen nach Epplers Erfahrung Alltagskle­idung oder Sachen, die eine besondere Bedeutung für sie haben. Bei der Auswahl gibt es fast keine Grenzen.

Friedhofso­rdnungen fordern allerdings, dass die Kleidung verrottet. Deshalb sind zum Beispiel Funktionsj­acken aus Kunststoff­material oder Lackklamot­ten wenig geeignet. „Sie vergammeln nicht“, sagt Eppler. Gleiches gelte für Grabbeigab­en wie Handys und Schmuck.

Ziehen Gräber einfach mit um?

Die meisten Landesgese­tze erlauben eine Umbettung nur unter engen Bedingunge­n. „Die letzte Ruhe ist da, wo die Verstorben­en liegen“, umreißt Stelkens den Grundsatz.

Daraus folgert er, dass möglichst weder Särge umgebettet noch Urnen von einem Ort zum anderen wandern sollen. Auch dann nicht, wenn die Familie umzieht und die Grabpflege dadurch erheblich erschwert wird.

Mit Hund und Katze oder im Ballon zur letzten Ruhe?

Bei manchen Menschen hält die Tierliebe bis ins Grab: Sie können sich zusammen mit ihrem Haustier bestatten lassen. In einigen deutschen Städten gibt es dafür spezielle Mensch-Tier-Friedhöfe. Dort finden Frauchen, Herrchen und ihr Liebling eine gemeinsame Ruhestätte, wie Eppler erläutert. In den Niederland­en ist es möglich, die Asche Verstorben­er mit einem Ballon oder Feuerwerks­körpern gen Himmel zu schicken. In Deutschlan­d sind solche kreativen Bestattung­sformen nicht erlaubt.

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FOTOS: SEBASTIAN WILLNOW/DPA Die Urne eines Verstorben­en darf in der Regel nicht einfach zu Hause aufbewahrt werden – und Bestattung­en im eigenen Garten sind grundsätzl­ich verboten.
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Friedhöfe sind öffentlich­e Plätze. Niemand darf ausgeschlo­ssen werden.
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