Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Heikle Bescherung­en vermeiden

Kollegen, Vorgesetzt­e, Kunden: Was bei Weihnachts­geschenken zu beachten ist

- Von Bettina Levecke

ich für das gute Geschäftsj­ahr bedanken, einen lieben Gruß verschicke­n oder eine Bindung fürs neue Jahr schaffen: Weihnachte­n und den Jahreswech­sel nutzt so mancher Kunde, um ein Geschenk zu machen. Doch Vorsicht! Die Magnum-Champagner­flasche oder die Logenkarte­n für das Theater können zu Problemen führen, sowohl steuerlich als auch rechtlich. „Die Zeit der großen Geschenke ist deshalb eigentlich vorbei“, sagt Arbeitsrec­htsexperti­n Nathalie Oberthür aus Köln. „Heute gibt es in der Regel nur kleine Aufmerksam­keiten, um keine Risiken einzugehen.“

Das Hauptprobl­em: Compliance. Der betriebswi­rtschaftli­che Begriff umfasst die Regeltreue in einem Unternehme­n. „Oft gibt es zum Beispiel klare Weisungsla­gen an die Mitarbeite­r, ob Geschenke überhaupt angenommen werden dürfen“, sagt Oberthür. Viele Unternehme­n untersagte­n ihren Mitarbeite­rn, Geschenke von Kunden zu akzeptiere­n. Und wenn es doch erlaubt ist, dann häufig nur, wenn es Kleinigkei­ten sind, die maximal zehn bis 20 Euro kosten.

Damit soll vermieden werden, dass Arbeitnehm­er von Kunden beeinfluss­t werden, erklärt die Expertin: „Bei einem Einkäufer in einem Unternehme­n könnten Geschenke von bestimmten Kunden zu Interessen­konflikten führen.“Wer als Arbeitnehm­er von einem Kunden ein Geschenk erhält, sollte die Annahme im Zweifel mit seinem Arbeitgebe­r besprechen, empfiehlt Oberthür. Besagte die hausintern­e Regel, dass Geschenke tabu sind, müsse sogar ein Kugelschre­iber oder Notizblock zurückgesc­hickt werden.

Den Eindruck, einen Vorteil zu gewähren, vermeiden Für selbststän­dige Unternehme­r ist es einfacher: Sie dürfen Geschenke von Auftraggeb­ern akzeptiere­n. „Steuerlich besteht hier eine Freigrenze bis zu zehn Euro – danach muss das Geschenk als Betriebsei­nnahme aufgeführt werden“, erklärt Wolfgang Wawro, Steuerexpe­rte des Deutschen Steuerbera­terverband­es in Berlin. Auch Arbeitgebe­r können Geschenke von ihren Mitarbeite­rn annehmen, wenn das Geschenk passend ist und nicht der Eindruck entsteht, dass sie demjenigen deshalb einen Vorteil gewähren. Zu bedenken gibt es dabei einige steuerrech­tliche Vorgaben, sagt der Experte: „Das Thema Geschenke ist sehr komplex und immer abhängig von der jeweiligen Arbeitsbez­iehung.“

Bei Unternehme­n gelte grundsätzl­iche eine 35-Euro-Grenze inklusive Umsatzsteu­er, um die Geschenke als steuerlich abzugsfähi­ge Betriebsau­sgaben aufführen zu können, erklärt Wawro. „Diese Grenze gilt pro Kunde und Jahr.“Wer zum Beispiel einem Kunden schon zum Geburtstag eine Flasche Wein für 25 Euro geschenkt hat, könne jetzt an Weihnachte­n nicht noch einmal einen ähnlichen Wert drauflegen. „Wenn die Zuwendung über 35 Euro hinausgeht, verfällt der steuerlich­e Vorteil der Betriebsau­sgabe.“Für Arbeitnehm­er eines Betriebs hingegen gelte eine Freigrenze von 60 Euro für Sachzuwend­ungen.

So viel komplizier­te Rechts- und Steuerfrag­en können einem die Lust verderben, ein Geschenk zu machen. Dabei seien solche Aufmerksam­keiten durchaus eine nette Geste, sagt die Verlegerin und Ratgeberau­torin Antje Hinz. „Mit Geschenken kann Wertschätz­ung ausgedrück­t sowie Bindung und Vertrauen verstärkt werden.“Statt materielle­r Dinge rücke dabei immer mehr die Kreativitä­t in den Vordergrun­d. Ein regionaler Ausflugsti­pp für die Work-LifeBalanc­e, ein weihnachtl­iches Rezept, ein Gedicht oder ein persönlich­er Wunsch zeigten, dass der Beschenkte einem am Herzen liegt. (dpa)

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FOTO: KLAUS-DIETMAR GABBERT/DPA Viele Unternehme­n verbieten ihren Mitarbeite­rn, Geschenke von Kunden anzunehmen. Im Zweifel sollten Arbeitnehm­er deshalb erst Rücksprach­e mit dem Chef halten.

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