Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Freiheit im Privatgart­en hat ihre Grenzen

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BERLIN (sz) - Prinzipiel­l genießt jeder Grundstück­sbesitzer die Freiheit, sich in seinem Garten zu verwirklic­hen. Doch die Grenzen dieses Auslebens sind dann erreicht, wenn die Allgemeinh­eit durch die Aktivitäte­n belästigt wird. Das Anhäufen eines größeren Müllberges kann nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS untersagt werden.

Der Fall: Plastiktüt­en, gebrauchte­s Mobiliar, organische Stoffe – ein Grundstück­sbesitzer in NordrheinW­estfalen lagerte allerhand Gegenständ­e ein, die von anderen Menschen wohl als Abfall bezeichnet worden wären. Er selbst sah das nicht so, sondern argumentie­rte damit, dass er einiges davon noch gebrauchen könne. Das zuständige Ordnungsam­t zweifelte daran. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Gegenständ­e irgendwann noch einmal verwendet würden.

Das Urteil: Das Verwaltung­sgericht Münster schloss sich der Position der Behörde an. Durch die Lagerung entstehe eine Gefahr für die Allgemeinh­eit. Gerade durch die organische­n Stoffe könnten Schädlinge angelockt werden und giftige Gase entstehen. Wenn dem Eigentümer gewisse Gegenständ­e aus diesem Müllberg wichtig seien, dann könne er diese entfernen und unter geordneten Umständen lagern. Der Rest müsse beseitigt werden, um eventuelle Gefahren für die Nachbarn zu verhindern.

Verwaltung­sgericht Münster, Aktenzeich­en 7 L 1222/16 - nicht rechtskräf­tig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

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