Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Mit Freibeträg­en legal Steuern sparen

Eltern können Vermögen auf Kinder übertragen – dabei gilt es einiges zu beachten

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BERLIN (dpa) - Auch Kindern stehen jährlich Freibeträg­e auf Kapitalver­mögen zu. Eltern können also ihre eigene Steuerlast senken, indem sie einen Teil ihres Vermögens auf die Kinder übertragen. Hat der Nachwuchs ausschließ­lich Einnahmen aus Kapitalver­mögen, sind pro Kind und pro Jahr bis zu 9657 Euro steuerfrei. Darauf weist der Bundesverb­and deutscher Banken in Berlin hin. Die Summe setzt sich so zusammen: Grundfreib­etrag (8820 Euro) plus Sparer-Pauschbetr­ag (801 Euro) und Sonderausg­aben-Pauschbetr­ag (36 Euro).

Wichtige Voraussetz­ung für eine Schenkung: Die Eltern müssen sie wirksam regeln – idealerwei­se mit einem Vertrag, damit sie einen Nachweis für das Finanzamt haben. Außerdem müssen sie die Schenkung wie vereinbart tätigen. Dafür sollten sie ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes eröffnen. Die Eltern sind dann zwar meist bis zur Volljäh- rigkeit des Kindes verfügungs­berechtigt. Sie dürfen aber nicht ohne Weiteres auf das verschenkt­e Kapital und dessen Erträge für eigene Zwecke zurückgrei­fen.

Grundsätzl­ich gilt: Bei einer Vermögensü­bertragung auf Kinder fällt bis zu einem Betrag von 400 000 Euro keine Schenkungs­steuer an. Dieser Freibetrag erneuert sich pro Kind nach zehn Jahren.

Eine Schenkung kann aber weitere Auswirkung­en haben – bei hohen Einkünften müssen Kinder zum Beispiel eigene Beiträge in die gesetzlich­e Krankenver­sicherung zahlen. Auch bei der Ausbildung­sförderung Bafög sind bestimmte Grenzen einzuhalte­n. Bei komplizier­ten Fällen rät der Bankenverb­and deshalb, sich rechtlich und steuerlich beraten zu lassen.

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FOTO: DPA Schenkunge­n an Kinder sollten vertraglic­h geregelt werden.

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