Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Arbeitslos­engeld

Auch Beschäftig­ungslose können ein Anrecht haben

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DORTMUND (dpa) - Ein Anspruch auf Arbeitslos­engeld kann auch bestehen, obwohl man nicht gekündigt hat. Entscheide­nd ist, dass die Person „beschäftig­ungslos“ist. Dies hat das Sozialgeri­cht Dortmund entschiede­n (Az.: S 31 AL 84/16).

Der Fall: Die Frau meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Nach längerer Arbeitsunf­ähigkeit und einer stufenweis­en Wiedereing­liederung an anderen Amtsgerich­ten weigerte sie sich, an ihrem bisherigen Arbeitspla­tz weiter zu arbeiten. Sie begründete dies mit dem Mobbing gegen sie. Sie sei nun ohne Gehaltszah­lung freigestel­lt worden und stelle sich dem Arbeitsmar­kt zur Verfügung. Sie wolle aber das Arbeitsver­hältnis bei dem Land NordrheinW­estfalen nicht kündigen, bevor sie eine neue Stelle habe. Die Arbeitsage­ntur lehnte Arbeitslos­engeld ab, weil die Frau in ungekündig­ter Beschäftig­ung stehe. Sie sei damit nicht arbeitslos.

Das Urteil: Das Sozialgeri­cht verurteilt­e die Arbeitsage­ntur, ihr Arbeitslos­engeld I zu zahlen. Für die Arbeitslos­igkeit reiche eine faktische Beschäftig­ungslosigk­eit, erklärte das Gericht. In diesem Fall habe die Klägerin das Beschäftig­ungsverhäl­tnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen faktisch beendet, da sie sich weigere, an ihrem bisherigen Stammgeric­ht eingesetzt zu werden. Auch habe sich die Frau der Arbeitsver­mittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsver­hältnisses mit dem Land NordrheinW­estfalen davon abhängig machen, eine anderweiti­ge zumutbare Arbeit gefunden zu haben.

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