Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Arbeitslosengeld
Auch Beschäftigungslose können ein Anrecht haben
DORTMUND (dpa) - Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch bestehen, obwohl man nicht gekündigt hat. Entscheidend ist, dass die Person „beschäftigungslos“ist. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden (Az.: S 31 AL 84/16).
Der Fall: Die Frau meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten weigerte sie sich, an ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiter zu arbeiten. Sie begründete dies mit dem Mobbing gegen sie. Sie sei nun ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Sie wolle aber das Arbeitsverhältnis bei dem Land NordrheinWestfalen nicht kündigen, bevor sie eine neue Stelle habe. Die Arbeitsagentur lehnte Arbeitslosengeld ab, weil die Frau in ungekündigter Beschäftigung stehe. Sie sei damit nicht arbeitslos.
Das Urteil: Das Sozialgericht verurteilte die Arbeitsagentur, ihr Arbeitslosengeld I zu zahlen. Für die Arbeitslosigkeit reiche eine faktische Beschäftigungslosigkeit, erklärte das Gericht. In diesem Fall habe die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen faktisch beendet, da sie sich weigere, an ihrem bisherigen Stammgericht eingesetzt zu werden. Auch habe sich die Frau der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land NordrheinWestfalen davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben.