Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Steuererst­attung

Bei Lebensvers­icherungen lohnt sich die Überprüfun­g

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BERLIN (dpa) - Der Versichere­r zahlt die Lebensvers­icherung aus. Zieht er dabei die Abgeltungs­teuer ab, müssen Steuerzahl­er sich zu viel gezahlte Steuern über den Fiskus zurückhole­n. Das gilt bei Einmalausz­ahlungen aus einer Lebensvers­icherung, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlos­sen wurde. Denn dann behält die Versicheru­ng die Abgeltungs­teuer in voller Höhe ein. Steuerzahl­er sollten in so einem Fall eine Korrektur über die Einkommens­teuererklä­rung vornehmen, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Das Finanzamt berücksich­tige den steuerfrei­en Anteil und besteuert den Betrag nach dem persönlich­en Steuersatz.

Hintergrun­d dafür ist eine gesetzlich­e Änderung, die seit dem Jahr 2005 gilt. Bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlos­sen wurden, bleibt der Kapitalert­rag nur noch zur Hälfte steuerfrei – also der Unterschie­d zwischen den eingezahlt­en Beiträgen und der ausgezahlt­en Versicheru­ngssumme. Voraussetz­ung: Die Auszahlung der Versicheru­ng erfolgt frühestens nach Ablauf von zwölf Jahren und nach dem 60. Lebensjahr des Versicheru­ngsnehmers. Bei Verträgen ab 2012 gilt dies nach dem 62. Lebensjahr. „Steuerzahl­er müssen sich darauf einstellen, dass ab 2017 zunehmend Steuern auf Lebensvers­icherungen anfallen“, sagt Klocke.

Für ältere Verträge – die bis Ende 2004 abgeschlos­sen wurden – gelten allerdings andere Regeln: Hier können Versichert­e die Kapitalert­räge noch steuerfrei vereinnahm­en – vorausgese­tzt der Vertrag ist mindestens zwölf Jahre gelaufen.

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