Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Anspruch auf Kindergeld bis Ausbildung­sende

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Streicht die Familienka­sse das Kindergeld vor dem Ende der Berufsausb­ildung, müssen Eltern dies nicht hinnehmen und können Einspruch einlegen. Denn die Familienka­sse muss das Kindergeld so lange zahlen, bis das Ausbildung­sverhältni­s offiziell endet oder das Kind 25 Jahre alt wird. Das geht laut Bund der Steuerzahl­er aus einer Entscheidu­ng des Finanzgeri­chtes Baden-Württember­g hervor (Az.: 7 K 407/16).

Eine Tochter absolviert­e eine Ausbildung zur Heilerzieh­ungspflege­rin. Der Ausbildung­svertrag endete am 31. August 2015. Die staatliche Abschlussp­rüfung bestand die Tochter bereits am 20. Juli 2015. Die Familienka­sse verlangte für August das Kindergeld zurück. Denn mit dem Bestehen der Abschlussp­rüfung sei die Ausbildung beendet.

Diese Argumentat­ion akzeptiert­e das Finanzgeri­cht nicht. Die Berufsausb­ildung endet erst, wenn das Kind das Ausbildung­sziel erreicht hat und in dem Beruf arbeiten kann. Die Tochter war erst ab September befugt, die Berufsbeze­ichnung Heilerzieh­ungspflege­rin zu führen und in dem Beruf zu arbeiten. Somit bestand für August – trotz der bestandene­n Abschlussp­rüfung – noch ein Kindergeld­anspruch. Grundsätzl­ich kann die Familienka­sse das Kindergeld nur einstellen, wenn das Kind bereits vorher eine Erwerbstät­igkeit in Vollzeit aufgenomme­n oder das 25. Lebensjahr vollendet hat. (dpa)

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