Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Beim Geld hört die Freundschaft auf
Vergleich im Prozess um einen Kronkorken-Gewinn gescheitert
ARNSBERG (dpa) - Geld macht tatsächlich nicht immer glücklich. Im Sauerland ist ein früherer Freundeskreis deswegen sogar vor Gericht gelandet: Im Streit der Clique um einen Kronkorken-Gewinn wollen die Richter in Arnsberg am 2. März entscheiden. Einen Vorschlag der Kammer für einen Vergleich wegen des gewonnenen Autos lehnten die streitenden Parteien am Donnerstag ab. Die Richter machten der Klägerin Hoffnungen, sich gegen den Gewinner des Wagens durchsetzen zu können.
Im Frühjahr 2015 hatte dieser bei der Kronkorken-Aktion der Brauerei Krombacher ein Auto gewonnen. Den Glücks-Kronkorken hatte der junge Mann aus dem sauerländischen Schmallenberg bei einem Wochenend-Ausflug seiner Freundesgruppe zum Edersee aus den achtlos auf einen Tisch geworfenen Verschlüssen der gemeinsam geleerten Bierflaschen herausgefischt und dann eingelöst. Die Brauerei übergab ihm einen von 111 ausgelobten Audi A3 Sportback, auf den nun auch eine mitgefahrene Bekannte Ansprüche erhebt. Schließlich sei man ja auch gemeinsam unterwegs gewesen.
Die Richter müssen nun klären, wem aus der fünfköpfigen Freundesgruppe der Gewinn zusteht. Vor Gericht schlugen sie vor, den Betrag für das für 17 500 Euro weiterverkaufte Auto einfach durch die Anzahl der Freunde zu teilen. Der klagenden Freundin ist das aber zu wenig, weil für sie nicht der Listenpreis des Autos maßgeblich ist, sondern der Wert bei Auslieferung, der um ein Vielfaches höher gewesen sei. Sie klagt daher auf 5736 Euro Anteil. Der Gewinner hatte den Wagen bereits 12 000 Kilometer gefahren und mit deutlichem Wertverlust verkauft.
Auch der Schmallenberger lehnte den Vorschlag für den Vergleich ab. Dabei ließ die Kammer durchblicken, in welche Richtung die Entscheidung gehen könnte: „Das Zivilgericht hat deutlich gemacht, dass es Erfolgsaussichten für die Klage sieht“, sagte Gerichtssprecher Johannes Kamp. Nach der Akteneinsicht spreche viel dafür, dass der Wagen nicht nur einem der Freunde gehöre, sondern allen.
Nicht folgen wollte die Kammer dem Argument der Klägerin, die Freunde hätten vor der Fahrt faktisch eine gemeinsame Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet, und zwar „mit dem Zweck eines Umtrunkes“. Man habe vereinbart, sämtliche Kosten zu teilen. Deshalb müsse auch der Gewinn geteilt werden.