Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Landesarbeitsgericht weist Streikrecht-Klage zurück
Geklagt hatten 16 Mercedes-Beschäftigte in Bremen – Revision nicht zugelassen
BREMEN (dpa) - Das Landesarbeitsgericht Bremen hat am Donnerstag eine Berufungsklage von MercedesMitarbeitern abgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, ob Beschäftigte ohne Gewerkschaftsaufruf zu Kundgebungen, Arbeitsniederlegungen und Warnstreiks berechtigt sind. Geklagt hatten 16 Beschäftigte des Mercedes-Werkes in Bremen. Das Gericht sei aus prozessualen Gründen nicht in der Lage, über diese hoch spannende Frage zu entscheiden, sagte der Vorsitzende Richter. Eine Revision ließ er nicht zu.
Hintergrund der Klage ist eine spontane Arbeitsniederlegung von Mercedes-Beschäftigten im Dezember 2014. Mit der Aktion während der Nachtschicht wollten die Mitarbeiter gegen die geplante Auslagerung von Arbeitsplätzen in der Logistiksparte protestieren. Die IG Metall hatte die Aktionen nicht unterstützt.
Nach dem Streik Ende 2014 erteilte das Unternehmen 761 Abmahnungen. Diese wurden im Februar 2016 in erster Instanz als rechtens bestätigt. Zur grundsätzlichen Frage, ob ein Streikrecht auch außerhalb von tariflichen Auseinandersetzungen besteht, äußerte sich das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven damals nicht. Das Unternehmen entfernte die Abmahnungen dennoch aus den Personalakten.
Diese Entfernung war nun ein Grund, weshalb das Landesarbeitsgericht die von den Klägern gestellten Anträge als unzulässig wertete. Der ursprüngliche Klagegrund habe sich erledigt, führte der Richter aus. Aufgabe des Zivilprozessrechtes sei die Klärung konkreter subjektiver Rechte und Pflichten.