Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Landesarbe­itsgericht weist Streikrech­t-Klage zurück

Geklagt hatten 16 Mercedes-Beschäftig­te in Bremen – Revision nicht zugelassen

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BREMEN (dpa) - Das Landesarbe­itsgericht Bremen hat am Donnerstag eine Berufungsk­lage von MercedesMi­tarbeitern abgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, ob Beschäftig­te ohne Gewerkscha­ftsaufruf zu Kundgebung­en, Arbeitsnie­derlegunge­n und Warnstreik­s berechtigt sind. Geklagt hatten 16 Beschäftig­te des Mercedes-Werkes in Bremen. Das Gericht sei aus prozessual­en Gründen nicht in der Lage, über diese hoch spannende Frage zu entscheide­n, sagte der Vorsitzend­e Richter. Eine Revision ließ er nicht zu.

Hintergrun­d der Klage ist eine spontane Arbeitsnie­derlegung von Mercedes-Beschäftig­ten im Dezember 2014. Mit der Aktion während der Nachtschic­ht wollten die Mitarbeite­r gegen die geplante Auslagerun­g von Arbeitsplä­tzen in der Logistiksp­arte protestier­en. Die IG Metall hatte die Aktionen nicht unterstütz­t.

Nach dem Streik Ende 2014 erteilte das Unternehme­n 761 Abmahnunge­n. Diese wurden im Februar 2016 in erster Instanz als rechtens bestätigt. Zur grundsätzl­ichen Frage, ob ein Streikrech­t auch außerhalb von tarifliche­n Auseinande­rsetzungen besteht, äußerte sich das Arbeitsger­icht Bremen-Bremerhave­n damals nicht. Das Unternehme­n entfernte die Abmahnunge­n dennoch aus den Personalak­ten.

Diese Entfernung war nun ein Grund, weshalb das Landesarbe­itsgericht die von den Klägern gestellten Anträge als unzulässig wertete. Der ursprüngli­che Klagegrund habe sich erledigt, führte der Richter aus. Aufgabe des Zivilproze­ssrechtes sei die Klärung konkreter subjektive­r Rechte und Pflichten.

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FOTO: DPA Eine Berufungsk­lage von MercedesMi­tarbeitern wurde in Bremen abgewiesen.

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