Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Eindeutiges Gesetz
Es ist schon seltsam, wenn Politiker die Verfassung ihres Staates nicht kennen beziehungsweise ignorieren! Das türkische Wahlrecht untersagt es Politikern im Ausland ausdrücklich, Wahlkampf zu betreiben. Jederzeit nachzulesen im türkischen Wahlgesetz von 2008, in dem festgeschrieben steht im Artikel 94/A in Verbindung mit Artikel 10, dass im Ausland und in Vertretungen, die sich im Ausland befinden, keine Wahlpropaganda gemacht werden darf. Daher ist es durchaus legitim, türkische Wahlkampfauftritte, auch wenn sie vordergründig kaschiert sind, zu verbieten. Warum also ständig diese Wirbel um die rechtswidrigen Auftritte. Klare Kante zeigen und sich nicht einschüchtern lassen, ist das Gebot der Stunde. Balgheim Unangemessen Zum Artikel „Pleitier Schlecker beteuert vor Gericht seine Unschuld“(14.3.): Auch bei sehr kritischer Beurteilung der Geschäftspraktiken von Anton Schlecker über Jahre hinweg empfinde ich einen solchen Ausdruck als unangebracht. Herr Schlecker hat jahrelang ein Geschäftsimperium aufgebaut und vielen Menschen eine Anstellung geboten. Zu welchen (schlechten) Bedingungen, ist im Nachhinein nicht mehr relevant. Dass sich ein solcher Geschäftsmann nun als „Pleitier“bezeichnet sieht, finde ich respektlos und unangemessen. Regine Haditsch, Sigmaringen
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