Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Verschollene Pässe sind keine höhere Gewalt
KARLSRUHE (AFP) - Ein Reiseveranstalter muss nicht dafür gerade stehen, dass die Reisepässe seiner Kunden irrtümlich als verloren gemeldet wurden. Dies gilt nicht als „höhere Gewalt“, die den Veranstalter zur Rückerstattung des gesamten Reisepreises verpflichtet, wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az: X ZR 142/15)
Im Streitfall hatte eine dreiköpfige Familie aus dem Raum Nürnberg eine Reise in die USA gebucht. Rechtzeitig vorher beantragten sie bei ihrer Gemeinde neue Reisepässe, die ihnen ausgehändigt wurden. Am Flughafen wurde Eltern und Tochter aber der Abflug verwehrt, weil die Ausweise als „abhanden gekommen“gemeldet waren.
Dies hatte die Bundesdruckerei für 16 an die Gemeinde übersandte Dokumente veranlasst. Grund war, dass die Gemeinde hierfür keine Empfangsbestätigung übermittelt hatte. Der Reiseveranstalter zahlte nur einen Teil des Gesamtpreises zurück. Damit waren die Eltern nicht zufrieden. Bei höherer Gewalt sei der Veranstalter verpflichtet, den kompletten Preis zu erstatten.
Doch höhere Gewalt lag hier nicht vor, wie der BGH urteilte. Dies seien äußere Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegen und alle Reisenden gleich treffen – etwa Naturkatastrophen oder eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts.
Für gültige Reisepapiere seien eindeutig die Reisenden selbst zuständig. Der Behördenfehler bei der Empfangsbestätigung sei kein Ereignis, das auch andere USA-Reisende getroffen habe. Ob die Familie gegebenenfalls Schadenersatz von der Gemeinde verlangen könnte, hatte der BGH nicht zu entscheiden.