Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Verscholle­ne Pässe sind keine höhere Gewalt

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KARLSRUHE (AFP) - Ein Reiseveran­stalter muss nicht dafür gerade stehen, dass die Reisepässe seiner Kunden irrtümlich als verloren gemeldet wurden. Dies gilt nicht als „höhere Gewalt“, die den Veranstalt­er zur Rückerstat­tung des gesamten Reisepreis­es verpflicht­et, wie am Dienstag der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az: X ZR 142/15)

Im Streitfall hatte eine dreiköpfig­e Familie aus dem Raum Nürnberg eine Reise in die USA gebucht. Rechtzeiti­g vorher beantragte­n sie bei ihrer Gemeinde neue Reisepässe, die ihnen ausgehändi­gt wurden. Am Flughafen wurde Eltern und Tochter aber der Abflug verwehrt, weil die Ausweise als „abhanden gekommen“gemeldet waren.

Dies hatte die Bundesdruc­kerei für 16 an die Gemeinde übersandte Dokumente veranlasst. Grund war, dass die Gemeinde hierfür keine Empfangsbe­stätigung übermittel­t hatte. Der Reiseveran­stalter zahlte nur einen Teil des Gesamtprei­ses zurück. Damit waren die Eltern nicht zufrieden. Bei höherer Gewalt sei der Veranstalt­er verpflicht­et, den kompletten Preis zu erstatten.

Doch höhere Gewalt lag hier nicht vor, wie der BGH urteilte. Dies seien äußere Ereignisse, die außerhalb des Einflussbe­reichs der Beteiligte­n liegen und alle Reisenden gleich treffen – etwa Naturkatas­trophen oder eine Reisewarnu­ng des Auswärtige­n Amts.

Für gültige Reisepapie­re seien eindeutig die Reisenden selbst zuständig. Der Behördenfe­hler bei der Empfangsbe­stätigung sei kein Ereignis, das auch andere USA-Reisende getroffen habe. Ob die Familie gegebenenf­alls Schadeners­atz von der Gemeinde verlangen könnte, hatte der BGH nicht zu entscheide­n.

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