Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

BGH erlaubt Bankgebühr­en für SMS-TAN mit Einschränk­ungen

Urteil entlastet Kunden nur in bestimmten Fällen

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KARLSRUHE (dpa) - Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden beim Online-Banking den Versand der Transaktio­nsnummern (TAN) per SMS extra berechnen. Voraussetz­ung dafür ist allerdings, dass die Nummer auch tatsächlic­h für einen Zahlungsau­ftrag genutzt wird. Das geht aus einem am Dienstag verkündete­n Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) hervor. Nicht zulässig ist es damit beispielsw­eise, pauschal zehn Cent je verschickt­er SMS-TAN zu kassieren.

Die Nummern werden benötigt, um online eine Überweisun­g, ein Lastschrif­tmandat oder einen Dauerauftr­ag abzuschick­en. Der Kunde bestätigt seine Eingaben, indem er die Zahlenfolg­e eintippt. Diese Sicherheit­sabfrage soll beim Online-Banking vor Betrügern schützen, die mit technische­n Tricks versuchen, fremde Konten leerzuräum­en.

Eine „ausnahmslo­se Bepreisung“der SMS-TANs sei nicht unzulässig, urteilte der BGH. Die Gebühr würde ansonsten auch dann erhoben, wenn der Kunde die TAN etwa wegen eines begründete­n Phishing-Verdachts nicht einsetzt, wenn die TAN wegen Überschrei­tung der zeitlichen Geltungsda­uer nicht verwendet wird, oder wenn der Zahlungsau­ftrag dem Geldhaus etwa wegen eines technische­n Fehlers bei der Übermittlu­ng nicht zugeht, entschied das Gericht. „Betroffene können die gezahlten Entgelte nun für die letzten drei Jahre zurückford­ern“, erklärte Verbrauche­rschützeri­n Heyer.

Neben dem SMS-Versand gibt es noch andere, oft modernere und sicherere TAN-Verfahren. Der Empfang über das Mobilfunkn­etz ist aber durchaus verbreitet: Bei den Sparkassen lässt sich laut Deutschem Sparkassen­und Giroverban­d derzeit jeder dritte Online-Banking-Kunde seine Transaktio­nsnummern per SMS aufs Handy schicken. Die Deutsche Kreditwirt­schaft (DK) als Zusammensc­hluss der Bankenverb­ände gibt an, dass manche Häuser ab der ersten SMS eine Gebühr verlangen, bei anderen sind zum Beispiel nur fünf SMS im Monat gratis. Verbrauche­rschützer werfen den Instituten vor, die Kosten in immer mehr einzelne Entgelte aufzusplit­ten.

In der Hoffnung auf ein Grundsatzu­rteil zu den SMS-TANs hatte der Bundesverb­and der Verbrauche­rzentralen stellvertr­etend die Kreisspark­asse Groß-Gerau verklagt. Dort kostete das Onlinekont­o zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte noch einmal zehn Cent kosten. Dem Karlsruher Urteil zufolge ist eine solche Klausel ohne Ausnahmen und Einschränk­ungen zu pauschal.

Der Streit um die SMS-TAN der Sparkasse Groß-Gerau geht vor dem Oberlandes­gericht Frankfurt weiter. Die Verbrauche­rschützer hatten die Geschäftsb­edingungen nicht selbst einsehen können und ihre Informatio­nen nur aus der Werbung für das Konto bezogen. Daraus schlossen sie, dass im Preisverze­ichnis die nun vom BGH beanstande­te Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 (unabhängig vom Kontomodel­l)“stehen müsse. Die Sparkasse bestreitet das aber.

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FOTO: DPA Der Streit um die Gebühr für die SMS-TAN geht weiter.

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