Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Nach Brandstiftung: Verfahren ist eingestellt
Polizei bricht Suche nach einem Täter in Krauchenwies ergebnislos ab – Es gab keinen konkreten Tatverdacht
KRAUCHENWIES - Die Staatsanwaltschaft Hechingen hat das Verfahren gegen den unbekannten Täter, der im Oktober vergangenen Jahres gleich an drei verschiedenen Stellen Feuer in der Laurentiuskirche in Krauchenwies gelegt hatte, eingestellt – und zwar bereits am 14. Februar.
Zuvor hatte die Polizei ihre Ermittlungen ebenfalls ergebnislos abgebrochen. Dies bestätigen Polizeisprecher Thomas Straub und der leitende Oberstaatsanwalt in Hechingen, Jens Gruhl, auf Nachfrage der „Schwäbischen Zeitung“.
SZ-Informationen, wonach ein Minderjähriger das Feuer gelegt haben könnte, bestätigen weder Polizei und Staatsanwaltschaft noch Pfarrer Markus Moser aus Krauchenwies. „Es gab keinen konkreten Tatverdacht, weshalb das Verfahren letztlich gegen Unbekannt eingestellt werden musste“, sagt Straub.
Der unbekannte Täter hatte nicht nur ein in Folie eingeschweißtes Gebetsblatt an der Wand, sondern auch den Schriftenstand sowie das Tuch eines Holzaltars angezündet. Nur dem Umstand, dass das Feuer von selbst erlosch, war es zu verdanken, dass kein größerer Schaden entstand.
Altar hätte brennen können
Moser erinnert sich ungern zurück an die Brandstiftung vom vergangenen Jahr: „Es ist eigentlich ein Wunder, dass nichts Schlimmeres passiert ist“, sagt er. Gerade das „uralte Holz“des Altars hätte sich leicht entzünden können, sagt er, vor allem dann, wenn das Tischtuch richtig angefangen hätte zu brennen. Der Altar sei „ordentlich verkohlt“gewesen.
Der leitende Oberstaatsanwalt Jens Gruhl erklärt, dass ein strafrechtliches Verfahren gegen einen Minderjährigen unter 14 Jahren nach gängigem Recht sofort eingestellt würde. Ab einem Alter von 14 Jahren hänge das weitere Verfahren von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa dem Reifegrad des Täters oder der Frage, ob dieser vergleichbare Taten schon des Öfteren begangen habe. „Dann wird abgewogen, ob erzieherische Maßnahmen ausreichen oder ob richterliche Maßnahmen erforderlich werden“, sagt er.