Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Die Stelle muss öffentlich ausgeschrieben werden
Das Bürgermeisteramt ist in BadenWürttemberg in der Gemeindeordnung ab Paragraf 42 geregelt. Der Bürgermeister oder auch Schultes genannt ist Leiter der Gemeindeverwaltung und gleichzeitig der Vorsitzende des Gemeinderats, also dem kommunalen Parlament. Ein Bürgermeister wird auf acht Jahre gewählt. Die Wahl wird nach den Grundätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Bekommt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, gilt bei der Neuwahl die einfache Mehrheit. Wählbar sind laut Grundgesetz deutsche Staatsbürger und Bürger der Europäischen Union, die vor der Zulassung ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Kandidaten müssen mindestens 25 Jahre alt sein und dürfen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem, so steht es in Paragraf 46 der Gemeindeordnung, müssen sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland einstehen. Sie müssen deshalb auch Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn sie der Auffassung sind, dass sie gesetzeswidrig sind. Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen ist oder aber beispielsweise aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde oder wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches oder europäisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Außerdem können Bedienstete einer Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamtes oder des Landkreises nicht Bürgermeister werden. Die Wahl des Bürgermeisters darf frühestens drei Monate und muss mindestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle stattfinden. Die Stelle muss spätestens zwei Monate vor dem festgesetzten Wahltag öffentlich ausgeschrieben werden. (ric) Quelle: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg