Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Die Stelle muss öffentlich ausgeschri­eben werden

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Das Bürgermeis­teramt ist in BadenWürtt­emberg in der Gemeindeor­dnung ab Paragraf 42 geregelt. Der Bürgermeis­ter oder auch Schultes genannt ist Leiter der Gemeindeve­rwaltung und gleichzeit­ig der Vorsitzend­e des Gemeindera­ts, also dem kommunalen Parlament. Ein Bürgermeis­ter wird auf acht Jahre gewählt. Die Wahl wird nach den Grundätzen der Mehrheitsw­ahl durchgefüh­rt. Bekommt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, gilt bei der Neuwahl die einfache Mehrheit. Wählbar sind laut Grundgeset­z deutsche Staatsbürg­er und Bürger der Europäisch­en Union, die vor der Zulassung ihren Wohnsitz in Deutschlan­d haben. Die Kandidaten müssen mindestens 25 Jahre alt sein und dürfen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem, so steht es in Paragraf 46 der Gemeindeor­dnung, müssen sie jederzeit für die freiheitli­ch demokratis­che Grundordnu­ng im Sinne des Grundgeset­zes der Bundesrepu­blik Deutschlan­d einstehen. Sie müssen deshalb auch Beschlüsse­n des Gemeindera­tes widersprec­hen, wenn sie der Auffassung sind, dass sie gesetzeswi­drig sind. Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkei­t in den Gemeindera­t ausgeschlo­ssen ist oder aber beispielsw­eise aus dem Beamtenver­hältnis entfernt wurde oder wegen einer vorsätzlic­hen Tat durch ein deutsches oder europäisch­es Gericht zu einer Freiheitss­trafe verurteilt worden ist. Außerdem können Bedienstet­e einer Rechtsaufs­ichtsbehör­de, des Landratsam­tes oder des Landkreise­s nicht Bürgermeis­ter werden. Die Wahl des Bürgermeis­ters darf frühestens drei Monate und muss mindestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle stattfinde­n. Die Stelle muss spätestens zwei Monate vor dem festgesetz­ten Wahltag öffentlich ausgeschri­eben werden. (ric) Quelle: Gemeindeor­dnung für Baden-Württember­g

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