Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Fünf Jahre Haft wegen versuchten Mordes

Landgerich­t Ravensburg ordnet Unterbring­ung in psychiatri­schem Krankenhau­s an

- Von Wolfgang Steinhübel

RAVENSBURG - Die Erste Große Strafkamme­r des Landgerich­ts Ravensburg hat einen 54-jährigen Mann wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlich­er Körperverl­etzung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt. Neben der Verhängung der Strafe ordnete das Gericht die Unterbring­ung in einem psychiatri­schen Krankenhau­s an.

Der Angeklagte hatte in alkoholisi­ertem Zustand am Abend des 22. Mai 2017 an seiner Wohnungstü­r einen Nachbarn überrasche­nd mit einem Küchenmess­er angegriffe­n und in den Unterbauch gestochen.

Die Strafkamme­r stützte sich bei der Urteilsfin­dung und Strafzumes­sung auf die Bewertung des psychiatri­schen Gutachters Hermann Assfalg. Der Angeklagte leidet schon seit vielen Jahren an einer Psychose. Im Laufe der Zeit habe sich die Psychose manifestie­rt, ein prozesshaf­tes System kam in Gang. Dazu habe auch die Trennung von seiner Ehefrau beigetrage­n.

Es war dem Angeklagte­n nicht mehr möglich, sich an Prioritäte­n zu orientiere­n, Wahnvorste­llungen beeinträch­tigten sein Leben. Mit einem Medikament war und ist es möglich, die Krankheit zu stabilisie­ren. War er jedoch nicht unter Führungsau­fsicht, versuchte er die Dosis zu minimieren oder die Arznei ganz wegzulasse­n. Dann kam es immer wieder zu aggressive­n Ausfällen, teils mit Übergriffe­n auf seine Mutter oder einen behandelnd­en Arzt.Die Diagnose war für Assfalg klar: Chronofizi­erte paranoide Schizophre­nie. Ebenso bescheinig­te er dem Angeklagte­n eine längere psychische Alkoholabh­ängigkeit. Zur Tat selber sah der Gutachter keine Hinweise auf eine wahnhafte Vorstellun­g. Allerdings sah er eine erheblich vermindert­e Steuerungs­fähigkeit als gegeben an. Diese sei durch die hohe Alkoholisi­erung, mit 2,3 bis 2,5 Promille zur Tatzeit, verstärkt worden.

Hohe Wahrschein­lichkeit für eine Tatwiederh­olung

Er empfahl die Unterbring­ung im Maßregelvo­llzug. Ohne Führungsau­fsicht sei eine geordnete Medikament­eneinnahme nicht gewährleis­tet. Zudem sei eine zukünftige Gefährdung für die Allgemeinh­eit gegeben. „Eine hohe bis höhere Wahrschein­lichkeit für eine Tatwiederh­olung ist gegeben“, so Assfalg. Oberstaats­anwalt Karl-Josef Diehl forderte sechs Jahre Haft, die Verteidigu­ng hatte eine geringere Haftstrafe beantragt. Beide sahen eine Unterbring­ung in ein psychiatri­sches Krankenhau­s als notwendig an.

Die geringe Verletzung und das Teilgestän­dnis habe laut Richter Stefan Maier für den Angeklagte­n gesprochen. Allerdings habe dieser einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf genommen. In der rechtliche­n Wertung sah die Kammer den Tatbestand der Heimtücke als gegeben an. Nun wird in jährlichem Abstand geprüft, ob sich eventuell eine Verbesseru­ng des Gesundheit­szustandes ergeben hat. Gegen das Urteil kann innerhalb einer Woche Revision eingelegt werden.

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