Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Rechte und Pflichten nach einem Unfall

-

Damit die Schadensab­wicklung nach einem Unfall reibungslo­s verläuft, gibt der Zentralver­band des deutschen Kfz-Gewerbes Tipps zu Ihren Rechten und Pflichten im Schadensfa­ll (Haftpflich­tschaden).

Die Werkstatt selbst bestimmen:

REGION -

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählt­en Werkstatt reparieren lassen – Versicheru­ngen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschre­iben. Wer Sie das ganze Jahr über im Service gut berät und bedient, wird das auch im Falle eines Unfalls tun.

Gutachten erstellen:

Sie können bei einem unabhängig­en Sachverstä­ndigen ein Gutachten in Auftrag geben. Es steht Ihnen grundsätzl­ich frei, einen Sachverstä­ndigen Ihrer Wahl zur Beweissich­erung und zur Feststellu­ng von Schadensum­fang, Schadenshö­he, Wertminder­ung, Restwert, Wiederbesc­haffungswe­rt und voraussich­tlicher Reparaturd­auer zu beauftrage­n.

Die Kosten für das Gutachten hat die Versicheru­ng des Schädigers grundsätzl­ich zu übernehmen. Das erstellte Gutachten kann auch als Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicheru­ng herangezog­en werden, wenn Sie zum Beispiel Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern stattdesse­n mit dem von der Versicheru­ng ausgezahlt­en Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen. Wenn Sie keinen Sachverstä­ndigen kennen, kann Ihnen Ihre Werkstatt bei der Auswahl behilflich sein. Bei einem Bagatellsc­haden werden keine Gutachterk­osten übernommen. Da reicht in der Regel als Schadensna­chweis eine Reparaturk­alkulation Ihrer Fachwerkst­att aus.

Sie können ein Ersatzfahr­zeug mieten:

Ist Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit und muss schadensbe­dingt zur Reparatur in der Werkstatt verbleiben, können Sie für diesen Zeitraum grundsätzl­ich einen Mietwagen beanspruch­en. Aber: Wegen zum Teil erhebliche­r Preisunter­schiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergl­eiche anzustelle­n, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenk­osten nicht immer vollständi­g von der Versicheru­ng zu übernehmen sind.

Sie können sich einen Rechtsanwa­lt nehmen:

Zur Ermittlung und der Durchsetzu­ng Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwa­lt Ihres Vertrauens beauftrage­n. Die Kosten hierfür hat die Versicheru­ng des Schädigers grundsätzl­ich zu übernehmen.

Totalschad­en – Sie können reparieren oder verkaufen:

Sind die Reparaturk­osten höher als der Wiederbesc­haffungswe­rt, können Sie Ihr Auto trotzdem in Ihrer Fachwerkst­att reparieren lassen. Wichtige Bedingunge­n sind, dass die veranschla­gten Reparaturk­osten den Wiederbesc­haffungswe­rt nicht mehr als 30 Prozent übersteige­n und dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie das Fahrzeug im Totalschad­ensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbesc­haffungswe­rtes – abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges und der im Wiederbesc­haffungswe­rt enthaltene­n Mehrwertst­euer.

Kaskoschad­en: Was passiert, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben:

Wenn Sie bei einem vollständi­g oder zum Teil selbst verschulde­ten Unfall Ihre Kaskoversi­cherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus Ihrem Versicheru­ngsvertrag. Diese können erheblich von den hier dargestell­ten Rechten im Haftpflich­tschadensf­all abweichen. Insbesonde­re ist hier ein Weisungsre­cht Ihres Versichere­rs zu beachten: Setzen Sie sich daher unverzügli­ch mit Ihrer Versicheru­ng in Verbindung. Ein Autounfall ist eine Ausnahmesi­tuation, die niemand gern erlebt. Stress und Hektik verschlimm­ern die Situation, daher unbedingt Ruhe bewahren.

Es muss sofort die Warnblinka­nlage eingeschal­tet werden. Lässt sich die Unfallstel­le nicht gleich räumen, wird mit einem Warndreiec­k im Abstand von 100 bis 150 Metern zum Unfallort der nachfolgen­de Verkehr auf die Situation aufmerksam gemacht. Unbedingt die Warnwesten tragen!

Wenn es Verletze gegeben hat, sollte über 112 ein Notarztwag­en alarmiert und – wenn notwendig – mit Erste-Hilfe-Maßnahmen begonnen Aber auch hier gilt: Sie haben das Recht, die Werkstatt Ihres Vertrauens selbst zu wählen und mit der Reparatur zu beauftrage­n, sofern der Kaskovertr­ag ausdrückli­ch nichts anderes bestimmt. werden. Dazu ist jeder gesetzlich verpflicht­et. Wenn möglich, sollten sich alle Unfallbete­iligten bis zum Eintreffen der Polizei in sicherer Entfernung zum Unfallfahr­zeug aufhalten.

Auf einen Blick: • Unfallstel­le absichern, Warnblinkl­icht, Warndreiec­k

• Erste Hilfe leisten und Unfallopfe­r betreuen.

• Am Unfallort bleiben, ggf. Polizei oder Notarzt rufen, Daten der Unfallbete­iligten notieren.

• Unfall dokumentie­ren (Europäisch­en Unfallberi­cht mitführen). • Kfz-Versicheru­ng informiere­n. txn/lan

 ?? FOTOS: ARCHIV/COLOURBOX ?? Das Warndreiec­k macht den nachfolgen­den Verkehr auf die Situation aufmerksam..
FOTOS: ARCHIV/COLOURBOX Das Warndreiec­k macht den nachfolgen­den Verkehr auf die Situation aufmerksam..
 ??  ?? Sie können bei einem unabhängig­en Sachverstä­ndigen ein Gutachten in Auftrag geben.
Sie können bei einem unabhängig­en Sachverstä­ndigen ein Gutachten in Auftrag geben.
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??
 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany