Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Rechte und Pflichten nach einem Unfall
Damit die Schadensabwicklung nach einem Unfall reibungslos verläuft, gibt der Zentralverband des deutschen Kfz-Gewerbes Tipps zu Ihren Rechten und Pflichten im Schadensfall (Haftpflichtschaden).
Die Werkstatt selbst bestimmen:
REGION -
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren lassen – Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben. Wer Sie das ganze Jahr über im Service gut berät und bedient, wird das auch im Falle eines Unfalls tun.
Gutachten erstellen:
Sie können bei einem unabhängigen Sachverständigen ein Gutachten in Auftrag geben. Es steht Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen.
Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Das erstellte Gutachten kann auch als Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung herangezogen werden, wenn Sie zum Beispiel Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern stattdessen mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen. Wenn Sie keinen Sachverständigen kennen, kann Ihnen Ihre Werkstatt bei der Auswahl behilflich sein. Bei einem Bagatellschaden werden keine Gutachterkosten übernommen. Da reicht in der Regel als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus.
Sie können ein Ersatzfahrzeug mieten:
Ist Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit und muss schadensbedingt zur Reparatur in der Werkstatt verbleiben, können Sie für diesen Zeitraum grundsätzlich einen Mietwagen beanspruchen. Aber: Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind.
Sie können sich einen Rechtsanwalt nehmen:
Zur Ermittlung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Totalschaden – Sie können reparieren oder verkaufen:
Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Auto trotzdem in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen. Wichtige Bedingungen sind, dass die veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie das Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes – abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges und der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer.
Kaskoschaden: Was passiert, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben:
Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag. Diese können erheblich von den hier dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten: Setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Ein Autounfall ist eine Ausnahmesituation, die niemand gern erlebt. Stress und Hektik verschlimmern die Situation, daher unbedingt Ruhe bewahren.
Es muss sofort die Warnblinkanlage eingeschaltet werden. Lässt sich die Unfallstelle nicht gleich räumen, wird mit einem Warndreieck im Abstand von 100 bis 150 Metern zum Unfallort der nachfolgende Verkehr auf die Situation aufmerksam gemacht. Unbedingt die Warnwesten tragen!
Wenn es Verletze gegeben hat, sollte über 112 ein Notarztwagen alarmiert und – wenn notwendig – mit Erste-Hilfe-Maßnahmen begonnen Aber auch hier gilt: Sie haben das Recht, die Werkstatt Ihres Vertrauens selbst zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen, sofern der Kaskovertrag ausdrücklich nichts anderes bestimmt. werden. Dazu ist jeder gesetzlich verpflichtet. Wenn möglich, sollten sich alle Unfallbeteiligten bis zum Eintreffen der Polizei in sicherer Entfernung zum Unfallfahrzeug aufhalten.
Auf einen Blick: • Unfallstelle absichern, Warnblinklicht, Warndreieck
• Erste Hilfe leisten und Unfallopfer betreuen.
• Am Unfallort bleiben, ggf. Polizei oder Notarzt rufen, Daten der Unfallbeteiligten notieren.
• Unfall dokumentieren (Europäischen Unfallbericht mitführen). • Kfz-Versicherung informieren. txn/lan