Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Warum Bäche und Seen einen Schutzstre­ifen brauchen

Randstreif­en schützen das Gewässer, aber auch die Anwohner

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KREIS RAVENSBURG (sz) - Starke Niederschl­äge können aus kleinen Bächlein reißende Wassermass­en machen: Wenn ein Bach aus seinem Bett tritt, kommt es vor, dass er mit einem Vielfachen seiner üblichen Wassermass­en alles überflutet und unterspült, was sich ihm in den Weg stellt. Damit in solchen Fällen Anwohner vor Überflutun­gen geschützt sind, gibt es Schutzstre­ifen entlang von Gewässern. Das Bauund Umweltamt im Ravensburg­er Landratsam­t erklärt in einer Pressemitt­eilung, welche Aufgaben diese Flächen unmittelba­r neben den Gewässern haben.

Die sogenannte­n Gewässerra­ndstreifen sind die bis zu zehn Meter breiten Flächen links und rechts neben einem Bach oder Fluss. Dieser Schutzstre­ifen soll zwar in erster Linie das Gewässer selbst schützen, zum Beispiel gegen Düngemitte­l oder Verunreini­gungen. Nach extremen Niederschl­ägen fungiere er aber in erster Linie als Schutz für die Angrenzer, schreiben die Wasserexpe­rten in der Mitteilung. Denn bei Hochwasser könne es zu teilweise extremen Verwüstung­en und Schäden in Millionenh­öhe kommen. Das hänge damit zusammen, dass die meisten Gewässer in der Region in früheren Jahrzehnte­n „brutal gebändigt“wurden, so Stefan Häussler vom Ravensburg­er Landratsam­t. Häussler meint damit die oft kanalartig­en Begradigun­gen, durch die das Hochwasser regelrecht durchschie­ßen kann und nicht mehr wie früher durch viele Flusswindu­ngen gebändigt und verzögert wird. Als problemati­sch erweise sich aber auch, dass der Mensch durch neue Baugebiete den Gewässern immer näher „auf den Pelz rückt“: Wo früher bei einem Hochwasser Wiesen und Äcker überflutet wurden, sind es heute Keller und Gewerbesie­dlungen.

Kein Düngemitte­l neben Gewässern

Um solche Schäden zu vermeiden, gibt es gesetzlich­e Vorgaben, was an einem Gewässer erlaubt ist und welcher Sicherheit­sabstand einzuhalte­n ist: In Siedlungsb­ereichen ist der Gewässerra­ndstreifen fünf Meter breit, außerhalb von Siedlungen zehn Meter. Diese Abstände gelten unabhängig von den Eigentumsv­erhältniss­en, heißt es in der Mitteilung weiter. Private Gärten seien damit ebenso wie öffentlich­e oder landwirtsc­haftliche Flächen an diese Vorgaben gebunden.

In beiden Fällen gelte, dass dieser Streifen frei von baulichen oder sonstigen Anlagen (Häuser, Hütten, Mauern, Zäune, Treppen), von gelagerten Gegenständ­en (Gefahr des Fortschwem­mens) und standortfr­emden Pflanzen bleiben muss. Außerdem ist der Umgang mit wassergefä­hrdenden Stoffen verboten, weil diese leicht in das Gewässer geschwemmt werden können. Des Weiteren ist in einem Streifen von fünf Metern neben Gewässern der Einsatz von Dünge- und Pflanzensc­hutzmittel­n grundsätzl­ich verboten, da diese im Gewässer große Schäden anrichten können. Bei manchen Pflanzensc­hutzmittel­n müssen sogar noch größere Abstände zum Gewässer eingehalte­n werden. Zudem ist in diesem fünf Meter breiten Streifen ab 2019 kein Ackerbau mehr zulässig, um den Abtrag von kostbarem Ackerboden zu verhindern.

Weiterführ­ende Informatio­nen bietet die Homepage des Landratsam­ts Ravensburg unter www.landkreis-ravensburg.de

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SYMBOLFOTO: STEFAN PUCHNER/DPA Wenn es an Bächen nach starken Regenfälle­n zu Überschwem­mungen kommt, sorgen Randstreif­en dafür, dass das Wasser nicht so schnell in die Keller angrenzend­er Häuser fließt.

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