Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Warum Bäche und Seen einen Schutzstreifen brauchen
Randstreifen schützen das Gewässer, aber auch die Anwohner
KREIS RAVENSBURG (sz) - Starke Niederschläge können aus kleinen Bächlein reißende Wassermassen machen: Wenn ein Bach aus seinem Bett tritt, kommt es vor, dass er mit einem Vielfachen seiner üblichen Wassermassen alles überflutet und unterspült, was sich ihm in den Weg stellt. Damit in solchen Fällen Anwohner vor Überflutungen geschützt sind, gibt es Schutzstreifen entlang von Gewässern. Das Bauund Umweltamt im Ravensburger Landratsamt erklärt in einer Pressemitteilung, welche Aufgaben diese Flächen unmittelbar neben den Gewässern haben.
Die sogenannten Gewässerrandstreifen sind die bis zu zehn Meter breiten Flächen links und rechts neben einem Bach oder Fluss. Dieser Schutzstreifen soll zwar in erster Linie das Gewässer selbst schützen, zum Beispiel gegen Düngemittel oder Verunreinigungen. Nach extremen Niederschlägen fungiere er aber in erster Linie als Schutz für die Angrenzer, schreiben die Wasserexperten in der Mitteilung. Denn bei Hochwasser könne es zu teilweise extremen Verwüstungen und Schäden in Millionenhöhe kommen. Das hänge damit zusammen, dass die meisten Gewässer in der Region in früheren Jahrzehnten „brutal gebändigt“wurden, so Stefan Häussler vom Ravensburger Landratsamt. Häussler meint damit die oft kanalartigen Begradigungen, durch die das Hochwasser regelrecht durchschießen kann und nicht mehr wie früher durch viele Flusswindungen gebändigt und verzögert wird. Als problematisch erweise sich aber auch, dass der Mensch durch neue Baugebiete den Gewässern immer näher „auf den Pelz rückt“: Wo früher bei einem Hochwasser Wiesen und Äcker überflutet wurden, sind es heute Keller und Gewerbesiedlungen.
Kein Düngemittel neben Gewässern
Um solche Schäden zu vermeiden, gibt es gesetzliche Vorgaben, was an einem Gewässer erlaubt ist und welcher Sicherheitsabstand einzuhalten ist: In Siedlungsbereichen ist der Gewässerrandstreifen fünf Meter breit, außerhalb von Siedlungen zehn Meter. Diese Abstände gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, heißt es in der Mitteilung weiter. Private Gärten seien damit ebenso wie öffentliche oder landwirtschaftliche Flächen an diese Vorgaben gebunden.
In beiden Fällen gelte, dass dieser Streifen frei von baulichen oder sonstigen Anlagen (Häuser, Hütten, Mauern, Zäune, Treppen), von gelagerten Gegenständen (Gefahr des Fortschwemmens) und standortfremden Pflanzen bleiben muss. Außerdem ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verboten, weil diese leicht in das Gewässer geschwemmt werden können. Des Weiteren ist in einem Streifen von fünf Metern neben Gewässern der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich verboten, da diese im Gewässer große Schäden anrichten können. Bei manchen Pflanzenschutzmitteln müssen sogar noch größere Abstände zum Gewässer eingehalten werden. Zudem ist in diesem fünf Meter breiten Streifen ab 2019 kein Ackerbau mehr zulässig, um den Abtrag von kostbarem Ackerboden zu verhindern.
Weiterführende Informationen bietet die Homepage des Landratsamts Ravensburg unter www.landkreis-ravensburg.de