Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Neue Anforderungen an die Datenverarbeitung
Mehr als 180 Teilnehmer informieren sich in Weingarten über die ab 25. Mai verbindliche EU-Datenschutz-Grundverordnung
WEINGARTEN (sz) - Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird ab dem 25. Mai bundesweit verbindlich. „Sie hat allgemeine Geltung, ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat“, sagte Julia Victoria Pörschke, Leiterin der Stabsstelle Europa beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, im Rahmen einer Informationsveranstaltung der Industrie- und Handelskammer (IHK) BodenseeOberschwaben in Weingarten.
Wie einer Pressemitteilung der IHK zu entnehmen ist, waren über 180 Unternehmensvertreter und betriebliche Datenschutzbeauftragte gekommen, um sich einen Überblick über die neuen Datenschutzanforderungen sowie die wichtigsten Maßnahmen zur Anpassung an das neue Recht zu verschaffen.
Gerade für Unternehmen sei es wichtig, sich um die Umsetzung der neuen Regelungen zu kümmern und neue datenschutzrechtliche Prozesse zu etablieren, sagte Pörschke. Für eine verspätete Einführung der neuen Vorgaben drohten im Extremfall immense Bußgelder. Der Bußgeldrahmen bei Verstößen könne künftig bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens bei formellen Verstößen betragen – bei materiellen Verstößen bis zu vier Prozent des Weltjahresumsatzes. Überwacht werde die Einhaltung des Datenschutzes durch 27 Aufsichtsbehörden in der EU und zusätzlich mindestens 18 in Deutschland.
Konkret in der neuen Verordnung geregelt werden laut Pörschke vor allem die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, die Rechte der Betroffenen und die Pflichten der Verantwortlichen. Die Rechte der Nutzer würden durch neue Transparenz- und Informationspflichten der datenverarbeitenden Unternehmen gestärkt, sagte die Datenschutz-Expertin. „Betroffene sollen einen leichten Zugang zu ihren Daten und der Information über deren Nutzung haben.“Die Datenverarbeitung ist nach der DS-GVO auch weiterhin nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegen, heißt es weiter in dem Pressetext. Bei einer Datenerhebung beim Betroffenen müssen die Unternehmen künftig sofort, beispielsweise bei der Bestellung eines Newsletters, entsprechend informieren. Die Anforderungen an die Datenverarbeitung wie beispielsweise die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Transparenz und der Zweckbindung müssten unbedingt eingehalten und deren Einhaltung müsse nachgewiesen werden können.
Wichtig sei zunächst die Bestandsaufnahme aller Verarbeitungsvorgänge im Unternehmen durch Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten. Dieses Verarbeitungsverzeichnis sei auch das erste Dokument, das sich die Aufsichtsbehörde im Falle einer Kontrolle zeigen lassen würde.
Neu ist, dass ein Betroffener auch die Auskunft und die Übermittlung der Daten in elektronischer Form sowie eine Kopie der Daten verlangen kann. Durch das neu etablierte Recht auf Datenübertragbarkeit kann er zudem ein Unternehmen anweisen, seine Daten an einen neuen Dienstleister zu übertragen. Mit Inkrafttreten der DS-GVO gelte per Gesetz das Recht auf Löschung der eigenen Daten, so Pörschke weiter. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn die Speicherung der Daten nicht mehr notwendig sei, der Betroffene seine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen habe oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet worden seien.
Am 13. Juni bietet die IHK eine weitere Informationsveranstaltung zur EU-Datenschutz-Grundverordnung an. Anmeldung unter www.weingarten.ihk.de, Nr. 165109039.
Eine Checkliste zur Datenschutzgrundverordnung findet man unter www.weingarten.ihk.de, Nr. 3909936.