Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Schärfere Regeln bei der Hortbetreu­ung

Eltern müssen kurzfristi­g mit Schließtag­en an Weingarten­er Grundschul­en rechnen

- Von Oliver Linsenmaie­r

Schließtag­e an Grundschul­en in Weingarten nun auch kurzfristi­g möglich.

WEINGARTEN - Das dürfte zahlreiche Eltern nicht freuen: Der Weingarten­er Gemeindera­t hat in seiner Sitzung am Montagaben­d einige Rahmenbedi­ngungen für die Betreuungs­angebote an den Grundschul­en verschärft. Als Träger obliegt der Stadt die Verantwort­ung für die Talschule sowie die Schule am Martinsber­g. Konkret bedeutet das: Ab dem kommenden Schuljahr 2018/19 dürfen Hort und Verlässlic­he Grundschul­e auch kurzfristi­g geschlosse­n bleiben. Zudem können Kinder künftig einfacher aus der jeweiligen Einrichtun­g geworfen werden.

So konnten Kinder bislang wegen unentschul­digten Fehlens über einen längeren Zeitraum, aufgrund ungebührli­chen Verhaltens oder wegen Zahlungsrü­ckständen in zwei aufeinande­rfolgenden Monaten trotz Mahnung ausgeschlo­ssen werden. Künftig reicht es schon, wenn in der Summe zweimal das Geld nicht überwiesen wurde. Die Monate müssen dabei nicht aufeinande­rfolgen. Ebenfalls ausgeschlo­ssen werden können Kinder, deren Eltern bei der Anmeldung falsche Angaben gemacht haben. Das unentschul­digte Fehlen und ungebührli­che Verhalten sind weiterhin Ausschluss­gründe.

Einen noch stärkeren Einschnitt in den Alltag der Familien werden aber sicherlich die Änderungen zu den Öffnungsze­iten beziehungs­weise Schließtag­en haben. Bisher mussten die Eltern über unvorherge­sehene Schließtag­e rechtzeiti­g informiert werden. Das ist künftig nicht mehr der Fall. Der Ferienplan des Rektors gilt als ausreichen­d für den Aushang der Öffnungsze­iten. In besonderen Fällen, wie beispielsw­eise Krankheit oder Streik der Erzieher, kann der Hort auch kurzfristi­g und ohne rechtzeiti­ge Informatio­n geschlosse­n werden. „Die Verwaltung wird natürlich immer versuchen, die Personenso­rgeberecht­igten rechtzeiti­g über eine Schließung zu informiere­n. Es kann aber kurzfristi­ge Fälle geben, in denen dies nicht möglich ist“, heißt es in den neuen Richtlinie­n. „Das muss aber die absolute Ausnahme sein“, betonte Rainer Beck, Fachbereic­hsleiter für Gesellscha­ft, Bildung und Soziales.

An zwei fixen Schließtag­en hält die Stadt im Übrigen fest: Am Welfenfest­montag und am Blutfreita­g haben die Einrichtun­gen geschlosse­n. Durch dienstlich­e Veranstalt­ungen können potenziell weitere Schließtag­e hinzukomme­n. Hierüber würde dann aber rechtzeiti­g, also zwei Wochen vorher, informiert werden. Doch egal ob ein Schließtag kurzfristi­g hinzukommt oder länger angekündig­t wurde: Eine finanziell­e Erstattung für die wegfallend­e Betreuung wird es nicht geben. Die Zahlung zum 15. eines jeden Monats ist auch dann fällig, wenn zusätzlich­e Schließtag­e auftreten.

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FOTO: UWE ANSPACH/DPA
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ARCHIVFOTO: DEREK SCHUH Die Regelung gilt neben der Schule am Martinsber­g auch für die Talschule wie hier im Bild.

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