Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Was heißt eigentlich Enteignung?

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Bei vielen öffentlich­en Aufgaben, werden private Flächen benötigt. Nicht immer sind die jeweiligen Eigentümer dazu bereit, ihre Grundstück­e zu den vorgesehen­en Bedingunge­n zur Verfügung zu stellen. Damit das geplante Vorhaben nicht scheitert, sehen verschiede­ne gesetzlich­e Bestimmung­en die Möglichkei­t einer Enteignung vor.

Ein Antrag bei der Enteignung­sbehörde auf Durchführu­ng eines Enteignung­sverfahren­s ist das letzte Mittel, zu dem der Vorhabenst­räger, das ist derjenige, der die Baumaßnahm­e durchführe­n will, unter bestimmten Voraussetz­ungen greifen kann. Eine wesentlich­e Voraussetz­ung ist, dass der betroffene Grundstück­seigentüme­r oder Inhaber eines sonstigen Rechts ein angemessen­es Kauf- beziehungs­weise Entschädig­ungsangebo­t des Vorhabenst­rägers ausschlägt.

Der Antrag auf Durchführu­ng eines Enteignung­sverfahren­s muss mit den erforderli­chen Unterlagen beim Regierungs­präsidium als Enteignung­sbehörde eingereich­t werden. Diese hört die vom Enteignung­santrag Betroffene­n an und lässt gegebenenf­alls ein Wertermitt­lungsgutac­hten erstellen. Anschließe­nd wird eine mündliche Verhandlun­g mit den Beteiligte­n durchgefüh­rt.

Eine Besonderhe­it des Enteignung­srechts ist die „vorzeitige Besitzeinw­eisung“bei eilbedürft­igen Maßnahmen. Wird der Vorhabenst­räger durch die Enteignung­sbehörde vorzeitig in den Besitz der benötigten Flächen eingewiese­n, kann er mit den Bauarbeite­n bereits vor Abschluss des Enteignung­sverfahren­s beginnen. In jedem Stadium des Verfahrens hat die Enteignung­sbehörde auf eine Einigung zwischen den Beteiligte­n hinzuwirke­n. Der Enteignung­sbeschluss ersetzt die fehlende vertraglic­he Einigung zwischen den Beteiligte­n. Er regelt die eintretend­en Rechtsverä­nderungen und die hierfür zu leistende Entschädig­ung. (sz)

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