Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Was heißt eigentlich Enteignung?
Bei vielen öffentlichen Aufgaben, werden private Flächen benötigt. Nicht immer sind die jeweiligen Eigentümer dazu bereit, ihre Grundstücke zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Damit das geplante Vorhaben nicht scheitert, sehen verschiedene gesetzliche Bestimmungen die Möglichkeit einer Enteignung vor.
Ein Antrag bei der Enteignungsbehörde auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist das letzte Mittel, zu dem der Vorhabensträger, das ist derjenige, der die Baumaßnahme durchführen will, unter bestimmten Voraussetzungen greifen kann. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass der betroffene Grundstückseigentümer oder Inhaber eines sonstigen Rechts ein angemessenes Kauf- beziehungsweise Entschädigungsangebot des Vorhabensträgers ausschlägt.
Der Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens muss mit den erforderlichen Unterlagen beim Regierungspräsidium als Enteignungsbehörde eingereicht werden. Diese hört die vom Enteignungsantrag Betroffenen an und lässt gegebenenfalls ein Wertermittlungsgutachten erstellen. Anschließend wird eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durchgeführt.
Eine Besonderheit des Enteignungsrechts ist die „vorzeitige Besitzeinweisung“bei eilbedürftigen Maßnahmen. Wird der Vorhabensträger durch die Enteignungsbehörde vorzeitig in den Besitz der benötigten Flächen eingewiesen, kann er mit den Bauarbeiten bereits vor Abschluss des Enteignungsverfahrens beginnen. In jedem Stadium des Verfahrens hat die Enteignungsbehörde auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Der Enteignungsbeschluss ersetzt die fehlende vertragliche Einigung zwischen den Beteiligten. Er regelt die eintretenden Rechtsveränderungen und die hierfür zu leistende Entschädigung. (sz)